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Die Erbengemeinschaft: Was Sie darüber wissen sollten
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Die Erbengemeinschaft: Was Sie darüber wissen sollten

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Wenn mehrere Personen an einer Erbschaft beteiligt sind, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Eine solche kann durch gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag entstehen. 

Im nachfolgenden Artikel erklären wir Ihnen in leicht verständlicher Weise die wichtigsten Dinge, die Sie über die Erbengemeinschaft in der Schweiz wissen sollten. 

Die Erbengemeinschaft: Was Sie darüber wissen sollten

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Stirbt ein Erblasser und hinterlässt er mehrere Erben, dann bilden diese eine Erbengemeinschaft. Es spielt keine Rolle, ob der Erbe seine Erbenstellung aus der gesetzlichen  oder der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag) hat. 

Das Schweizer Erbrecht regelt die Erbengemeinschaft folgendermassen:

  • Bis die Erbschaft geteilt wird, besteht die Erbengemeinschaft.
  • Bis die Erbschaft geteilt wird, besteht eine Gemeinschaft bezüglich Rechten und Pflichten.
  • Bis die Erbschaft geteilt ist, sind die Erben Gesamteigentümer der Erbschaft.
  • Stellt ein Erbe den Antrag, kann die zuständige Behörde eine Vertretung anordnen.

💡Wenn es nur eine erbende Person gibt, spricht man von einem Alleinerben. Es gibt keine Erbengemeinschaft.

❗️Wenn Sie das Erbe ablehnen möchten, können Sie dies innerhalb einer Frist von drei Monaten tun. Sie verlieren dann die Erbenstellung und sind somit auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Man spricht in diesem Zusammenhang von Erbausschlagung.

Welche Formen gibt es?

Alle Erbinnen und Erben eines Erblassers bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Die Gemeinschaft vertritt die wirtschaftlichen Interessen gemeinsam. Sie kann drei Formen annehmen. Die Form hängt von den jeweiligen Umständen ab. 

Fortgesetzte Erbengemeinschaft

 Einigen sich die Erben einstimmig darauf, die Teilung später durchzuführen, spricht man von der fortbestehenden Erbengemeinschaft. Eine solche kann über Jahre hinweg fortbestehen.

Gemeinderschaft

Auch hier wird die Teilung einstimmig auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Erben bilden eine  Gemeinderschaft und vertreten die wirtschaftlichen Interessen gemeinsam.

Reduzierte Erbengemeinschaft

Man spricht von einer reduzierten Erbengemeinschaft, wenn ein Teil der Erben bereits aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Miterbe ausbezahlt wurde. Die restlichen Erben bilden dann die reduzierte Erbengemeinschaft, weil nicht mehr alle Erben dabei sind.

Was sind die Rechte und Pflichten der Erben?

Die Erbengemeinschaft, beziehungsweise die Miterben, haben alle die gleichen Rechte und Pflichten. Die Erben sind Gesamteigentümer. Solange die Teilung nicht vollzogen ist, hat ein Erbe kein Recht an einzelnen Teilen der Erbschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser einem Erben einen bestimmten Gegenstand vermacht hat.Die Erben können nur gemeinsam über das Erbe verfügen. Grundsätzlich gilt das Einstimmigkeitsprinzip

💡Um Konflikte zu verhindern ist es sinnvoll, einen Willensvollstrecker oder Vertreter einzusetzen. Er verwaltet das Vermögen (Nachlass, Erbe) im Interesse der Erbengemeinschaft. Damit er dies tun kann, werden ihm gewisse Befugnisse übertreten. Auch dies muss einstimmig geschehen.

☝️In besonderen Ausnahmefällen kann ein einzelner Erbe ohne Zustimmung handeln. Vorausgesetzt wird, dass es zu einem Schaden kommt, wenn nicht sofort gehandelt wird. 

Zu den Pflichten der Erbinnen und Erben gehört insbesondere, dass sie solidarisch für die Schulden des Erblassers haften. Es wird zwischen zwei Arten von Erblasserschulden unterschieden:

  • Erbschaftsschulden (sind zu Lebzeiten des Erblassers entstanden)
  • Erbgangsschulden (Entstehen im Zusammenhang mit dem Erbgang)

💡Solidarisch haften bedeutet, dass jeder Erbe einzeln für die gesamten Erblasserschulden haftbar gemacht werden kann. 

Unsere auf Erbrecht spezialisierten Anwälte erklären Ihnen gerne genauer, was es mit dem Einstimmigkeitsprinzip, den Ausnahmefällen und der Haftung zu tun hat.  

Streit in der Erbengemeinschaft, was nun?

Innerhalb einer Erbengemeinschaft kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Es gibt verschiedene Optionen, wie in einer solchen Situation gehandelt werden oder eine solche vorgebeugt werden kann:

  • Teilungsklausel: Eine Teilungsklausel ermöglicht es einem oder mehreren Erben, die Gemeinschaft gegen Auszahlung ihres Anteils am Erbe zu verlassen.
  • Teilungsklage: vergleichbar mit der Teilungsklausel. Die Durchsetzung erfolgt jedoch auf gerichtlichem Weg.
  • Vertreter: Auf Wunsch eines Erben entscheidet die zuständige Behörde über die Einsetzung eines Erbenvertreters. Dieser ist dann in gewissem Rahmen für die Verwaltung des Nachlasses zuständig.
  • Mediator: In einem frühen Stadium der Uneinigkeit kann ein Mediator vermitteln. Er berücksichtigt die Interessen der Erben und trägt aktiv zu einvernehmlichen Lösungen bei.
  • Anwalt: Durch eine Beratung bei einem Anwalt für Erb- und Nachlassrecht können die Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, die eine Erbengemeinschaft hat. Dies kann Klarheit und Verständnis schaffen.
  • Versteigerung: Ist innerhalb der Gemeinschaft keine Einigung möglich und verhindert dies eine Auflösung der Erbengemeinschaft, kann eine Versteigerung der umstrittenen Güter die Situation entschärfen.

Wann kann über das Erbe verfügt werden? 

Die Erbengemeinschaft entsteht mit dem Tod des Erblassers. Das bedeutet jedoch nicht, dass sogleich über das Erbe (Nachlass, Vermögen) verfügt werden kann. Erst, wenn die Erbscheine ausgestellt wurden, kann über die Erbschaft verfügt werden. Die Behörde erstellt entweder einen Erbschein für die gesamte Gemeinschaft oder individuell für die einzelnen Erben.  Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, dauert die Ausstellung des Erbscheins grundsätzlich nicht lange. Liegt eine letztwillige Verfügung vor, dauert es meist länger.

💡Wird für jeden einzelnen Erben ein Erbschein ausgestellt, spricht man von einem Teilerbschein.

Teilung der Erbschaft

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben grundsätzlich alle den gleichen Anspruch auf sämtliche Erbgegenstände. Das jeweilige Verhältnis zum Erblasser wird jedoch für eine gleichmässige und gerechte Teilung berücksichtigt.

Im Schweizer Erbrecht unterscheidet man zwischen der vollständigen und der partiellen Erbteilung.

Vollständige Erbteilung

Nach der vollständigen Erbteilung ist die Erbengemeinschaft aufgelöst. Dies geschieht automatisch, sobald die Erbteilung abgeschlossen ist.

Partielle Erbteilung

Objektiv-partielle Erbteilung

Bei der objektiv-partiellen Erbteilung bleiben alle Erben in der Erbengemeinschaft, auch wenn bereits ein Teil des Nachlasses aufgeteilt wurde.

Subjektiv-partielle Erbteilung

Bei der subjektiv-partiellen Erbteilung treten gewisse Erben aus der Erbengemeinschaft aus, weil sie eine Abfindung in Höhe ihres Erbanspruchs erhalten haben. Die restlichen Erben bleiben in der Gemeinschaft bis zur vollständigen Erbteilung.

Teilung aufschieben, geht das?

Die Teilung kann aus mehreren Gründen aufgeschoben werden. In einem solchen Fall bleibt die Erbengemeinschaft weiterhin bestehen.

Gesetz

Das Gesetz sieht vor, dass ein Richter die Erbteilung verschieben kann, wenn dies ein Erbe verlangt und die Teilung den Wert der Erbschaft erheblich schädigt. Beispielsweise, wenn auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen ist.

Erblasserische Anordnung

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) anordnen, dass die  Teilung aufgeschoben wird. 

💡Das gilt nicht für die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben. Sie haben trotz Anordnung die Möglichkeit, eine partielle Erbteilung zu verlangen.

Vertrag

Die Erbengemeinschaft kann einstimmig einen Aufschub der Erbteilung vereinbaren. In diesem Fall bilden sie eine fortgesetzte Erbengemeinschaft (vgl. oben).

Wie löst man eine Erbengemeinschaft auf?

Die Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Arten aufgelöst werden. Grundsätzlich ist eine Auflösung jederzeit möglich (vgl. aber oben bezüglich Teilungsaufschub).

Auszahlung der Miterben

Werden die Miterben ausgezahlt, sind sie nicht mehr Teil der Erbengemeinschaft. Ein solcher Vertrag ist schriftlich abzuschliessen und muss einstimmig sein. Sind alle Miterben ausgezahlt, löst sich die Erbengemeinschaft auf. 

☝️Ein ausbezahlter Erbe hat keine Rechte und Pflichten mehr, die innerhalb der Erbengemeinschaft bestehen (vgl. oben).

Verkauf an Dritte

In diesem Szenario einigen sich die Erben, das Erbe an eine dritte Person zu verkaufen. Dies setzt, wie grundsätzlich jede Handlung, Einstimmigkeit voraus. Der Verkaufserlös des Erbes wird anschliessend zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt. 

Teilungsversteigerung

Können sich die Erben nicht einigen, kann eine Versteigerung Abhilfe schaffen. Der Erlös der Versteigerung wird dann zwischen den Erben aufgeteilt und führt zur Auflösung der Gemeinschaft.

Teilungsvertrag

Unterzeichnen alle Erben einen schriftlichen Teilungsvertrag, der festhält, wer welchen Teil des Vermögens (Nachlass, Erbe) erbt, führt dies unmittelbar nach der Teilung automatisch zur Auflösung der Erbengemeinschaft.

Erbengemeinschaft und Steuern

In der Schweiz wird die Erbengemeinschaft getrennt besteuert. Jeder Erbe muss seinen Erbanteil selbst versteuern.  

Relevant für die Steuern sind die Einkünfte vom Todestag bis hin zur Erbteilung (Auflösung der Erbengemeinschaft). Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes ab. Die direkten Nachkommen (Kinder) zahlen in den meisten Kantonen keine Erbschaftssteuern. 

❗Auch ein Erbverzicht kann steuerliche Konsequenzen haben. Wenn beispielsweise Kinder im Rahmen der Erbteilung zu Gunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Anteil verzichten, nehmen Steuerbehörden unter Umständen eine sogenannte Querschenkung an. Eine solche kann hohe Steuern verursachen.

Wir helfen Ihnen

Streitigkeiten und Konflikte kommen häufig vor innerhalb von Erbengemeinschaften. Dem versucht der Gesetzgeber mit Vorschriften entgegenzuwirken, welche Rechte, Pflichten und Möglichkeiten der einzelnen Erben aufzeigen. Unsere auf Erbrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen beraten Sie gerne, sollten Sie Fragen zur Erbengemeinschaft oder sonst zum Thema Erbrecht haben. haben. 

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Was muss man bei einem Streit in der Erbengemeinschaft tun?