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Ehevertrag in der Schweiz - Das sollten Sie wissen
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Ehevertrag in der Schweiz - Das sollten Sie wissen

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Mit einem Ehevertrag können Sie sowohl vor der Hochzeit als auch während der Ehe vermögensrechtliche Aspekte regeln. Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist der Ehevertrag nicht nur im Falle einer Scheidung sinnvoll. Im nachfolgenden Artikel erfahren Sie in einfach verständlicher Weise, wofür ein Ehevertrag in der Schweiz nützlich sein kann, was beachtet werden muss und welche Kosten auf Sie zukommen.

Ehevertrag in der Schweiz - Das sollten Sie wissen

Was regelt der Ehevertrag in der Schweiz?

Mit dem Ehevertrag können die güterrechtlichen Verhältnisse geregelt werden. Das heisst, dass Sie gemeinsam festlegen können, wem was gehört und was im Todesfall eines Ehegatten oder im Falle einer Scheidung mit den Vermögenswerten geschieht. Ein Ehevertrag kann daher für verschiedene Bereiche von grosser Bedeutung sein, da die Regelung des Güterstands weitreichende Folgen hat. Nachfolgend einige Beispiele:

Scheidung

Bei einem Ehevertrag denkt man in den meisten Fällen an die Scheidung. In der Tat ist der Ehevertrag von Nutzen im Falle einer Scheidung. In der Praxis streiten sich scheidende Eheleute oftmals bezüglich der Vermögenssituation. Mit einem Ehevertrag besteht zumindest im vermögensrechtlichen Aspekt bedeutend weniger Konfliktpotenzial, da mögliche Streitfragen bereits geklärt wurden. So können die Scheidungskosten in vielen Fällen durch einen Ehevertrag gesenkt werden.

Erbschaft

Häufig wird eine Ehevertrag geschlossen, um den überlebenden Ehepartner maximal zu begünstigen. Ohne Ehevertrag erfolgt im Todesfall in einem ersten Schritt die güterrechtliche Auseinandersetzung und in einem zweiten Schritt die erbrechtliche Auseinandersetzung. Mit dem Ehevertrag besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Vorschlagszuweisung (Meistbegünstigung) vorzunehmen. Das bedeutet, dass der überlebende Ehepartner den gesamten Vorschlag bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalten soll und nur das Eigengut in den Nachlass fällt.

Unternehmen

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner ein Unternehmen führen, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Mit dem Ehevertrag können Sie gewisse Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb und die Fortführung des Unternehmens notwendig sind, von der Errungenschaft ausnehmen. Diesfalls hat der nicht am Unternehmen beteiligte Ehepartner kein Anrecht am Betriebsvermögen.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll? 

Es gibt Fälle, da ist der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nicht die optimale Lösung für die persönlichen Bedürfnisse eines Ehepaars. Gerade bei vermögenden Paaren oder Immobilien- oder Unternehmensbesitz kann der Ehevertrag sinnvoll sein.

Regelungsmöglichkeiten mit dem Ehevertrag

Der Ehevertrag ermöglicht Ihnen, vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abzuweichen und zum Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung zu wechseln. Als Dritte Option können Sie, entsprechend Ihren persönlichen Bedürfnissen, die Errungenschaftsbeteiligung ändern

Errungenschaftsbeteiligung

Gesetzliche Vermögensaufteilung ohne Ehevertrag

Ohne Ehevertrag gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird das Vermögen der Ehegatten in vier Gütermassen aufgeteilt. Je in Eigengut und Errungenschaft der Ehepartner. Unter Errungenschaft versteht man das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen. Als Eigengut gilt zunächst das in die Ehe eingebrachte Vermögen und Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen.

Die Auflösung einer Ehe ist durch  Tod oder Scheidung möglich. Wird die Ehe durch Tod aufgelöst, erhält der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Ehepartners (sogenannter Vorschlag). Die andere Hälfte der Errungenschaft und das Eigengut gehört in den Nachlass und wird nach den Regeln des Schweizer Erbrechts verteilt. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, erhält jeder Ehepartner die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehepartners.

Errungenschaftsbeteiligung und Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag haben Sie die Möglichkeit, den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung entsprechend Ihren Wünschen und Bedürfnissen anzupassen. Sie können also die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren. Das kann in Einzelfällen durchaus sinnvoll sein. So können Sie beispielsweise festhalten, dass gewisse Erträge aus Eigengut dem Eigengut zugeordnet werden und nicht in die Errungenschaft fallen. 

Die praktisch wohl am meisten verbreitete Situation für einen Ehevertrag mit Errungenschaftsbeteiligung sind güterrechtliche Teilungsregeln. Wie bereits erwähnt, wird die Errungenschaft beider Ehepartner bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig geteilt. Mit güterrechtlichen Teilungsregeln kann von der gesetzlichen Vorschlagsregelung abgewichen werden

Güterstand der Gütertrennung

Wie der Name dieses Güterstandes schon erahnen lässt, verfügen beide Eheleute über ihr eigenes Vermögen. Es gibt keine Gütermasse "Errungenschaft". Dies gilt unabhängig davon, wie das Vermögen erworben wurde. Die Eheleute werden am wirtschaftlichen Erfolg des jeweils anderen nicht beteiligt. Gleiches gilt für Schulden. Die Gütermassen der Eheleute spielen nicht zusammen.

Stirbt nun ein Ehepartner oder kommt es zu einer Scheidung, findet keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Im Todesfall gelangt das gesamte Vermögen in den Nachlass und wird nach den Regeln des Schweizer Erbrechts verteilt.

💡💡Weitere Informationen zur Gütertrennung in der Schweiz finden Sie hier.

Güterstand der Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist der “romantischste” unter den Güterständen. Er lässt das Vermögen beider Ehegatten zu einem einzigen Vermögen verschmelzen. Bei der Gütergemeinschaft gibt es drei Gütermassen. Neben dem jeweiligen Eigengut gibt es noch das Gesamtgut. Dieses gehört den beiden Ehepartnern ungeteilt. 

Über das Gesamtgut kann ausschliesslich gemeinsam bestimmt werden. Was zum Gesamtgut gehören soll, legt das Gesetz nicht eindeutig fest. Es gibt drei Zuteilungsvorschläge in Bezug auf das Gesamtgut.

Allgemeine Gütergemeinschaft

Die allgemeine Gütergemeinschaft kommt zur Anwendung, wenn abgesehen vom Güterstand der Gütergemeinschaft keine weiteren Regelungen getroffen werden. Alle Vermögenswerte, die von Gesetzes wegen nicht zum Eigengut gezählt werden, gehören zum Gesamtgut.

Errungenschaftsgemeinschaft

Das Gesamtgut erfasst bei der Errungenschaftsgemeinschaft die Errungenschaft, also das durch wirtschaftliche Tätigkeit erworbene Vermögen.

Ausschlussgemeinschaft

Die Ausschlussgemeinschaft gilt als flexibelste Option. Bestimmte Gegenstände oder Arten von Vermögenswerten können dabei vom Gesamtgut ausgeschlossen und dem Eigentum zugeteilt werden. 

Formvorschriften des Ehevertrags

Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. Damit ein Ehevertrag in der Schweiz gültig ist, müssen gewisse formelle Kriterien erfüllt sein. Zu den Voraussetzungen gehören:

Unsere auf Eherecht spezialisierten Anwälte/ Anwältinnen und Urkundspersonen unterstützen Sie gerne bei Fragen rund ums Thema Ehevertrag oder bei der Ausarbeitung eines Ehevertrags.

Änderung/ Aufhebung eines Ehevertrags

Für die Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrags ist grundsätzlich das Einverständnis beider Ehepartner notwendig. Es ist jederzeit möglich, den Ehevertrag anzupassen oder aufzuheben. Wichtig ist dabei zu beachten, dass es, wie zur Erstellung eines Ehevertrags, ebenfalls einer öffentlichen Beurkundung bedarf. 

❗Ausnahmsweise kann die Gütertrennung auf einseitiges Begehren eines Ehepartners durch das Gericht angeordnet werden. Damit dies möglich ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Kosten für einen Ehevertrag

Die Kosten für einen Ehevertrag in der Schweiz können nicht pauschal genannt werden. Sie sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Einfluss auf die Kosten haben unter anderem die Komplexität und Umfang des Vertrags und die finanzielle Situation der Ehepartner. 

In der Regel setzen sich die Kosten aus dem Beratungshonorar für den Anwalt und den Kosten für den Notar zusammen, wobei sich die Anwalts- und Notariatskosten in der Regel nach Stundenaufwand berechnen. Viele Kantone verfügen über entsprechende Gebührentarife, welche die Kosten für die Erstellung, Abänderung und Aufhebung des Ehevertrags regeln.

Es ist grundsätzlich möglich, den Ehevertrag ohne rechtliche Unterstützung zu verfassen. Diesfalls fallen lediglich die Kosten für die öffentliche Beurkundung an. Die meisten Kantone verfügen über entsprechende Gebührenordnungen. 

☝️Wir empfehlen Ihnen, aufgrund der weitreichenden Folgen eines Ehevertrags, rechtliche Unterstützung bei der Ausarbeitung des Ehevertrags in Anspruch zu nehmen. Sie können den Ehevertrag bei einem Anwalt/ einer Anwältin oder direkt bei einer Urkundsperson ausarbeiten lassen. Die Kosten für die Erstellung werden in der Regel nach Stunden entsprechend den kantonalen Anwalts- und Noatariatsgebührentarifen abgerechnet und müssen mindestens 1% des Nettovermögens ausmachen.

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Antworten auf Ihre Fragen

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