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Jemanden enterben: Das sind die Voraussetzungen
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Jemanden enterben: Das sind die Voraussetzungen

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Was bedeutet enterben? Wie enterbt man jemanden? Wann kann ich jemanden enterben? Wie enterbt man seine Kinder? Kann ich mein Kind wegen Kontaktabbruch enterben? Was sind die Gründe für eine Enterbung?

Wenn Sie sich diese Fragen stellen, sind Sie hier richtig. In leicht verständlicher Weise erhalten Sie im nachfolgenden Artikel die wichtigsten Informationen zum Thema Enterbung.

Jemanden enterben: Das sind die Voraussetzungen

Was bedeutet Enterbung?

Bei der Enterbung werden die pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erben von Ihrer Erbschaft, also Ihrem Pflichtteil, ausgeschlossen. Damit dies möglich ist, muss ein besonders triftiger Grund vorliegen. Das Gesetz nennt zwei Tatbestände, die eine Enterbung rechtfertigen können.

💡 Die übrigen gesetzlichen Erben (also jene, die nicht pflichtteilsgeschützt sind) können ohne Angabe von Gründen durch eine entsprechende Vormerkung im Testament oder Erbvertrag enterbt werden.

Was muss ich bei einer Enterbung beachten?

Wie bereits erwähnt, ist eine Enterbung nur aus zwei Gründen möglich. Zudem tritt eine Enterbung nicht automatisch ein. Die Behörden müssen auch nicht überprüfen, ob Gründe für eine Enterbung vorliegen. Sie müssen daher eine allfällige Enterbung und deren Grund so genau wie möglich im Testament oder Erbvertrag angeben. Dies ist wichtig, da die Anforderungen für eine Enterbung sehr hoch sind und es gerne zu Beweisschwierigkeiten kommt. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich unbedingt, eine Anwältin oder einen Anwalt mit Spezialisierung Erbrecht beizuziehen.

Was sind Gründe für eine Enterbung?

Strafenterbung

Das Gesetz sieht zwei Situationen vor, in denen eine Strafenterbung möglich ist.  Liegt eine der folgenden Situationen vor, können Sie dem pflichtteilsgeschützten Erben sein gesamtes Erbe entziehen

Schuldhafte Begehung einer qualifizierten Straftat 

Eine solche Situation liegt vor, wenn ein pflichtteilsgeschützter Erbe eine schwere Straftat gegenüber Ihnen oder einer Person, die Ihnen nahe steht (Ehepartner, Kinder, Eltern, Verwandte) verübt. Zusätzlich zur Tat wird verlangt, dass Sie dieser Person zu Lebzeiten nicht verziehen haben. Als Verzeihung gelten sowohl explizite als auch konkludente Handlungen.

Ob es sich um eine qualifizierte Straftat handelt, wird von Fall zu Fall beurteilt. Beispiele für eine schwere Straftat sind Veruntreuung, Betrug oder (versuchte) schwere Körperverletzung.  

Schuldhafte, schwere und widerrechtliche Vernachlässigung von familienrechtlichen Pflichten

Mit Vernachlässigung von familienrechtlichen Pflichten sind primär die sogenannten Unterstützungspflichten gemeint, die zwischen Verwandten oder Ehegatten bestehen. Beispiele sind Nichtleistung der Unterhaltspflicht, Verletzung von Fürsorge- oder Beistandspflichten oder Verletzung der Unterstützungspflicht unter Verwandten..

💡 Die Verletzung moralischer Pflichten reicht nicht aus für eine Enterbung. Wenn Sie und pflichtteilsgeschützte Erben beispielsweise wenig oder gar keinen Kontakt haben oder die Beziehung zerrüttet ist, reicht dies nicht aus, um Ihre Kinder zu enterben.

Folge der Strafenterbung

Bei der Strafenterbung können Sie der betroffenen Person einen Teil oder den gesamten Pflichtteil entziehen. Sie können in Ihrer Verfügung von Todes wegen festhalten, was mit dem frei werdenden Pflichtteil geschehen soll. Wenn Sie nichts festhalten sagt das Gesetz folgendes

  • Hat die enterbte Person Nachkommen, geht sein Pflichtteil an diese Personen
  • Hat die enterbte Person keine Nachkommen, wird sein Pflichtteil unter den anderen gesetzlichen Erben aufgeteilt.

☝️ Haben Sie als Erblasser Kenntnis über die verübte Tat und verzeihen dieser Person persönlich oder durch ihr Handeln, ist keine Strafenterbung mehr möglich.

Präventiventerbung

Ist Ihr Nachkomme verschuldet, also liegen Verlustscheine gegen ihn vor, kommt eine Präventiventerbung in Frage. 

Das Ziel einer Präventiventerbung ist die Sicherung des Familienvermögens. Es soll verhindert werden, dass das Erbe an die Gläubiger Ihres Erben geht. Damit eine Präventiventerbung möglich ist, müssen die Verlustscheine einerseits im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen und andererseits  mehr als ¼ des Erbanteils ausmachen. 

Folge der Präventiventerbung

Im Gegensatz zur Strafenterbung können Sie Ihrem Nachkommen höchstens die Hälfte des Pflichtteils entziehen. Die andere Hälfte des Pflichtteils geht an die Nachkommen des Enterbten (Grosskinder) oder wird unter den anderen pflichtteilsgeschützten Erben aufgeteilt. 

Ist Erbunwürdigkeit das Gleiche wie Enterbung?

Nein, nicht direkt. Obwohl die Erbunwürdigkeit Ähnlichkeiten mit der Strafenterbung aufweist, gibt es doch zwei wesentliche Unterschiede. 

  1. Wird die Erbunwürdigkeit einer Person festgestellt, verliert sie ihr Pflichtteilsrecht automatisch (von Gesetzes wegen). Das bedeutet einerseits, dass die Behörden eine mögliche Erbunwürdigkeit von Amtes wegen überprüfen müssen. Andererseits müssen Sie als Erblasser nichts dergleichen in einer Verfügung von Todes wegen festhalten.
  1. Die Gründe für die Erbunwürdigkeit unterscheiden sich von denen für eine Strafenterbung und sind im Gesetz abschliessend aufgezählt: 
  • Die Person hat den Erblasser getötet (oder es versucht)
  • Die Person hat die Verfügungsunfähigkeit des Erblassers verursacht 
  • Die Person hat durch Drohung, Zwang oder Arglist den Erblasser dazu gebracht (oder verhindert) eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen
  • Die Person hat die Verfügung von Todes wegen zerstört

Folgen der Erbunwürdigkeit

Liegt ein Grund für die Erbunwürdigkeit vor, ist die betroffene Person automatisch vom Erbe ausgeschlossen. Zudem müssen auch Erbvorbezüge zurückerstattet werden.

💡 Hat die erbunwürdige Person bereits Nachkommen, dann treten sie an seine Stelle in der Erbfolge. Sie erhalten den ihm zustehenden Pflichtteil. Das Gesetz behandelt die erbunwürdige Person also so, als wäre sie vorverstorben.

☝️ Haben Sie als Erblasser Kenntnis über die verübte Tat und verzeihen dieser Person persönlich oder sagen dies ausdrücklich zu einer anderen dritten Person, dann wird diese automatische Rechtsfolge aufgehoben.

Gibt es Alternativen zur Enterbung?

Ist die  familiäre Situation schwierig und eine Enterbung trotzdem nicht möglich, weil die Anforderungen nicht erfüllt sind, macht es Sinn, die betreffende Person auf den Pflichtteil zu setzen. 

Wollen Sie einzelne Erben besonders bevorzugen, bieten sich verschiedene Alternativen. Beispielsweise können Sie durch Ehe- und Erbverträge, die Wahl eines bestimmten Güterstands oder die Einräumung von Nutzniessungen und Wohnrechten viel bewirken. 

Unsere Anwälte, die auf Erb- und Nachlassrecht spezialisiert sind, helfen Ihnen gerne, die für Sie passende Lösung zu finden. 

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