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Arbeitsvertrag – Muster

Arbeitsvertrag

zwischen

Muster AG, Musterstrasse 12, 8001 Zürich

(nachfolgend Arbeitgeberin)

und

Anna Meier, Beispielweg 12, 8003 Zürich

(nachfolgend Arbeitnehmerin)

(gemeinsam die Parteien)

Es gelten folgende Abmachungen zwischen den Parteien:

1. Arbeitsbeginn

Die Arbeitnehmerin tritt die Stelle am 1. Oktober 2026 an.

2. Dauer

Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3. Arbeitsort

Die Arbeitnehmerin arbeitet grundsätzlich in Zürich am Sitz der Arbeitgeberin. Falls es zur Erfüllung ihrer Funktion erforderlich ist, hat die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung auch an einem anderen Ort zu erbringen.

4. Funktion

Die Arbeitnehmerin wird als Projektleiterin tätig. Sie ist direkt der Geschäftsführung unterstellt.

Das Pflichtenheft der Arbeitnehmerin umfasst hauptsächlich folgende Aufgaben:

Leitung und Koordination von Kundenprojekten

Weiterentwicklung interner Prozesse und Qualitätssicherung

Die Arbeitgeberin kann der Arbeitnehmerin sodann weitere zumutbare Arbeiten zuweisen. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die für ihren Tätigkeitsbereich notwendigen Reisen vorzunehmen.

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5. Arbeitspensum und Arbeitszeit

Das Arbeitspensum beträgt 100%. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 42 Stunden.

Die Arbeitnehmerin hat für die Erbringung der Arbeitsleistung während der Blockzeiten von 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr anwesend zu sein. Ausserhalb der Blockzeiten kann die Arbeitnehmerin die restliche Arbeitszeit grundsätzlich frei wählen (Gleitzeit).

6. Überstunden

Die Arbeitnehmerin kann zu Überstundenarbeit verpflichtet werden, wenn dies betriebsnotwendig und zumutbar ist und von der direkten Vorgesetzten oder dem direkten Vorgesetzten angeordnet wird.

Die Arbeitnehmerin hat die Überstundenarbeit laufend zu erfassen und monatlich der direkten Vorgesetzten oder dem direkten Vorgesetzten zu melden.

Die Arbeitgeberin kann wahlweise die Kompensation durch Freizeitausgleich oder Lohnentschädigung anordnen. Die Lohnentschädigung bemisst sich nach dem Normallohn.

7. Lohn

Die Arbeitnehmerin erhält einen festen Jahreslohn von brutto CHF 90’000 (pro rata ab Eintritt), aufgeteilt in 12 monatliche Teilbeträge, die jeweils zum 25. eines jeden Monats auszubezahlen sind.

8. Sozialversicherungen

Vom Bruttolohn werden die Prämien der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV), die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung sowie die Hälfte der Prämie der Krankentaggeldversicherung abgezogen.

Der Prämienbeitrag für die Personalvorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin richtet sich nach dem BVG. Die Prämien werden zu 50% von der Arbeitgeberin und zu 50% von der Arbeitnehmerin bezahlt.

Die Arbeitnehmerin ist bei der AXA zu den obligatorischen Leistungen gegen Berufsunfall versichert. Sofern die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden pro Woche beträgt, ist die Arbeitnehmerin auch gegen Nichtberufsunfall versichert.

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9. Ferien

Die Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf 25 Tage Ferien. Bei Ein- oder Austritt während eines Kalenderjahres wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.

10. Probezeit

Die Probezeit beträgt 3 Monate, während welcher die Anstellung von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden kann. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. E-Mail ist der Schriftlichkeit gleichgestellt.

Ist die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Unfall oder infolge einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht an der Arbeit verhindert, verlängert sich die Probezeit entsprechend.

11. Beendigung

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der nachfolgenden Kündigungsfristen auf einen beliebigen Zeitpunkt hin gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. E-Mail ist der Schriftlichkeit gleichgestellt.

Es gelten die folgenden vertraglich vereinbarten Fristen für die Kündigung:

2 Monate im 1. Dienstjahr

3 Monate ab dem 2. Dienstjahr

Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben beide Vertragsparteien einander alles herauszugeben, was sie voneinander oder von Dritten für Rechnung der anderen Vertragspartei erhalten haben. Die Arbeitnehmerin hat dabei insbesondere sämtliche Arbeitsgeräte, Materialien, Dokumente, elektronische Daten und Aufzeichnungen aller Art, die mit der Arbeitsleistung im Zusammenhang standen, der Arbeitgeberin zu übergeben.

12. Sorgfalts- und Treuepflicht

Von der Arbeitnehmerin wird erwartet, dass sie sich gegenüber der Arbeitgeberin loyal verhält, die Interessen der Arbeitgeberin wahrt und die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig ausübt. Während der Dauer des Arbeitsvertrages darf die Arbeitnehmerin keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte ausführen, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzt, insbesondere die Arbeitgeberin konkurrenziert.

Die Arbeitnehmerin hat sämtliche Handlungen zu unterlassen, die den Ruf der Arbeitgeberin schädigen könnten. Sie setzt die Anordnungen ihrer Vorgesetzten um und hält sich an deren Weisungen. Die Arbeitnehmerin informiert die Arbeitgeberin unverzüglich über allfällige Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten. Sodann nimmt die Arbeitnehmerin die Sorgfaltspflichten gegenüber allfälligen ihr unterstellten Mitarbeitenden wahr und wahrt deren Persönlichkeitsrechte. Die Arbeitnehmerin unterlässt sämtliche unlauteren Wettbewerbshandlungen gegenüber Dritten.

Ein Verstoss gegen die Treuepflicht- und Sorgfaltspflichten kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

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13. Besondere Bestimmungen

Aufgrund der verantwortungsvollen Position der Arbeitnehmerin wird das Zustandekommen dieses Arbeitsvertrags aufschiebend bedingt auf die Vorlage eines aktuellen Betreibungsregister- und Strafregisterauszugs der Arbeitnehmerin, die keine Einträge aufweisen dürfen.

14. Immaterialgüterrechte

Erfindungen und Designs, welche die Arbeitnehmerin bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit macht oder an deren Schaffung sie mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit der Arbeitgeberin. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Erfindungen und Designs in Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin entstanden sind.

Im Weiteren überträgt die Arbeitnehmerin sämtliche Urheberrechte an sämtlichen während der Vertragsdauer geschaffenen Werken, einschliesslich allfälligen Computerprogrammen, auf die Arbeitgeberin. Dies gilt für alle in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder in Mitwirkung mit Dritten geschaffenen Arbeitsresultaten, unabhängig davon, ob die betreffenden Arbeitsresultate in Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin entstanden sind.

Mit der Übertragung der Urheberrechte erhält die Arbeitgeberin insbesondere das ausschliessliche Recht auf Verwendung, Übertragung und Veränderung des Werks.

15. Geheimhaltungsvereinbarung

Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, die geschäftlichen Angelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis genommen hat, auch über die Laufzeit des Vertrags hinaus geheim zu halten und nicht anderweitig zu nutzen. Sie wird diesbezüglich eine separate Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen.

16. Konkurrenzverbot

Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 12 Monaten nicht in Konkurrenz zur Arbeitgeberin zu treten. Das Konkurrenzverbot gilt in der gesamten Schweiz.

Sachlich ist das Konkurrenzverbot auf die Tätigkeit in direkt vergleichbaren Unternehmen beschränkt, die als Anbieter von Plattformen für die digitale Erbringung von Professional Services (Rechts-, Gründungs-, Treuhand-, Buchhaltungs-, Steuerdienstleistungen), AI-gestützter Rechtsberatung oder vergleichbarer Geschäftsmodelle auftreten und damit die Arbeitgeberin unmittelbar konkurrenzieren.

Im Fall der Zuwiderhandlung hat die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin den erwachsenden Schaden zu ersetzen. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, neben dem Ersatz des Schadens die unmittelbare Beseitigung des vertragswidrigen Zustands zu verlangen.

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17. Nebentätigkeiten

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, jede Nebentätigkeit – auch eine unentgeltliche – der Arbeitgeberin anzuzeigen. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, diese zu untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen bestehen.

18. Vertragsänderungen

Jegliche Änderung des vorliegenden Vertrags erfordert die schriftliche Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch für die Anpassung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail ist der Schriftlichkeit gleichgestellt.

19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine durchsetzbare und wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem Zweck der ersetzten Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle von Regelungslücken.

20. Mediationsklausel

Die Parteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Mediation mit einem gemeinsam zu bestimmenden Mediator des Schweizerischen Dachverbands Mediation durchzuführen.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diesen Arbeitsvertrag ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 319 ff. OR).

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 34 ZPO.

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Ort, DatumUnterschrift Arbeitgeberin

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Max Muster
Geschäftsführung

Ort, DatumUnterschrift Arbeitnehmerin

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Anna Meier

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0 WörterDeutsch (Schweiz)♧ Barrierefreiheit: Alles in Ordnung
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Funktionen

Chat, Recherche, Draften, Überarbeiten, Überprüfung.

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Draften, Überarbeiten und Überprüfung des Dokuments

Kontext

Dokument oder Textauswahl.

Sie bestimmen, was das Add-in sieht: das ganze Dokument oder nur den markierten Abschnitt. Der Kontext-Badge zeigt, welcher Bereich gerade verwendet wird.

Kontext: Dokument oder Textauswahl

Änderungsmodus

Bestätigen oder Autopilot.

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Bestätigen: jede Änderung einzeln freigeben

Autopilot: Änderungen automatisch ausführen

Voraussetzungen

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Häufige Fragen zum Word Add-in

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