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Versicherter Verdienst für UVG-Rente
Deep Agent
18.09.2026
Herr A verunfallt am 01.01.2023 und wird invalid. Januar bis Juni 2022 hat er für die Firma X gearbeitet und CHF 40'000 verdient. Danach war er 2 Monate arbeitslos. Ab September 2022 hat er für die Firma Y gearbeitet und CHF 35'000 verdient. Wie hoch ist der versicherte Verdienst für die UVG-Rente?

Ich prüfe, wie der versicherte Verdienst für eine UVG-Invalidenrente bei unterjähriger Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit im Jahr vor dem Unfall zu bestimmen ist.

Suche in 5’398 Bundesgesetzen und -verordnungen abgeschlossen
Suche in 202’722 Bundesgerichtsentscheiden abgeschlossen

Die zentralen Grundlagen sind Art. 15 UVG, Art. 22 Abs. 4 UVV und Art. 24 Abs. 1 UVV. Besonders wichtig ist, dass Arbeitslosigkeit als Sonderfall nicht zu einer blossen Lücke im Jahreslohn führen soll, sondern der hypothetische Lohn ohne Arbeitslosigkeit einzusetzen ist, was in BGer 8C_549/2007 E. 8.3.4 konkretisiert wird.

Suche in 202’722 Bundesgerichtsentscheiden abgeschlossen

Die Rechtsprechung bestätigt zusätzlich, dass nicht einfach der zuletzt erzielte Lohn bei der Firma Y auf ein Jahr hochgerechnet werden darf, wenn davor eine Arbeitslosigkeitsphase lag. Vielmehr ist der Jahreszeitraum in Phasen aufzuteilen, wie dies insbesondere BGer 8C_879/2008 E. 3.2 und BGer 8C_549/2007 E. 8.3.4 zeigen.

Suche in 202’722 Bundesgerichtsentscheiden abgeschlossen

Für die konkrete Berechnung spricht die Rechtsprechung dafür, die Arbeitslosigkeitsmonate vor Aufnahme der neuen Stelle mit dem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Lohn zu ersetzen, nicht mit dem späteren Lohn. Ich vertiefe deshalb noch die einschlägigen Entscheide, bevor ich das Ergebnis beziffere.

Gerichtsentscheid im Volltext abgerufen

Der Volltext von BGer 8C_879/2008 passt sehr gut zum geschilderten Fall: frühere Stelle, anschliessende Arbeitslosigkeit, neue Stelle, Unfall. Er bestätigt, dass für die Zeit vor dem neuen Arbeitsverhältnis auf den früheren Verdienst abzustellen ist.

Gerichtsentscheid im Volltext abgerufen

Auch BGer 8C_549/2007 E. 8.3.4 verlangt eine Phasenbetrachtung. Für den vorliegenden Fall kann ich nun die sechs Monate bei X, die zwei Monate Arbeitslosigkeit und die vier Monate bei Y rechnerisch zusammensetzen.

Suche nach Orell Füssli Kommentar abgeschlossen

Zu Art. 15 UVG steht mir kein Orell-Füssli-Kommentar zur Verfügung. Die Antwort kann aber gestützt auf Gesetz, Verordnung und einschlägige Rechtsprechung zuverlässig erfolgen.

Sachverhalt

Herr A verunfallt am 01.01.2023 und wird invalid. Im massgebenden Jahr vor dem Unfall arbeitete er von Januar bis Juni 2022 bei Firma X und erzielte CHF 40'000. Danach war er im Juli und August 2022 arbeitslos. Von September bis Dezember 2022 arbeitete er bei Firma Y und erzielte CHF 35'000.

Rechtliche Fragestellung

Zu bestimmen ist der versicherte Verdienst für die UVG-Invalidenrente, also nicht direkt die Rentenhöhe, sondern die Bemessungsgrundlage der Rente.

Rechtliche Grundlagen

Renten der Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Für Renten gilt als versicherter Verdienst grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Die Verordnung präzisiert, dass für Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn massgebend ist, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 4 UVV).

Hat die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen, wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den sie ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV). Das Bundesgericht verlangt bei einem Stellenwechsel mit dazwischenliegender Arbeitslosigkeit eine Phasenbetrachtung: Für die Zeit vor Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit ist auf das Einkommen abzustellen, das vor der Arbeitslosigkeit beim früheren Arbeitgeber erzielt wurde, und für die Zeit ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses auf den dort tatsächlich erhaltenen Lohn (BGer 8C_879/2008 E. 3.2). Entsprechend kommt die Sonderregel für Arbeitslosigkeit nur für die Zeiträume zur Anwendung, in denen wegen Arbeitslosigkeit kein oder ein verminderter Lohn erzielt wurde (BGer 8C_549/2007 E. 8.3.4).

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt CHF 148'200 pro Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV).

Anwendung auf den Fall

Massgebend ist das Jahr vor dem Unfall, also der Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022.

Für Januar bis Juni 2022 ist der tatsächlich bei Firma X erzielte Lohn von CHF 40'000 zu berücksichtigen. Für Juli und August 2022 darf nicht einfach CHF 0 eingesetzt werden, weil Herr A in dieser Zeit arbeitslos war. Nach Art. 24 Abs. 1 UVV ist vielmehr der hypothetische Lohn einzusetzen, den er ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte. Da die Arbeitslosigkeit auf die Tätigkeit bei Firma X folgte und erst danach die Stelle bei Firma Y begann, ist nach der bundesgerichtlichen Phasenbetrachtung für diese zwei Monate grundsätzlich der Lohn bei Firma X weiterzuführen (BGer 8C_879/2008 E. 3.2).

Der Lohn bei Firma X betrug CHF 40'000 für sechs Monate. Das entspricht CHF 6'666.67 pro Monat. Für die zwei Monate Arbeitslosigkeit ergibt dies CHF 13'333.33.

Für September bis Dezember 2022 ist der tatsächlich bei Firma Y erzielte Lohn von CHF 35'000 zu berücksichtigen, weil ab Beginn dieses Arbeitsverhältnisses der dort tatsächlich erzielte Lohn massgebend ist (BGer 8C_879/2008 E. 3.2, siehe auch BGer 8C_549/2007 E. 8.3.4).

Die Berechnung lautet daher:

CHF 40'000 für Januar bis Juni 2022 plus CHF 13'333.33 für Juli und August 2022 plus CHF 35'000 für September bis Dezember 2022 ergibt CHF 88'333.33.

Der Höchstbetrag von CHF 148'200 wird damit nicht erreicht (Art. 22 Abs. 1 UVV).

Vorbehalte

Diese Berechnung setzt voraus, dass die genannten Beträge Bruttolöhne im Sinne des UVG bzw. AHV-massgebenden Lohns sind und dass keine zusätzlichen Lohnbestandteile bestehen, auf die Herr A vor dem Unfall bereits einen Rechtsanspruch hatte. Solche Lohnbestandteile wären bei der Rentenbemessung grundsätzlich mitzuberücksichtigen (Art. 22 Abs. 4 UVV).

Fazit

Der versicherte Verdienst für die UVG-Rente beträgt voraussichtlich CHF 88'333.33 pro Jahr. Die zwei Monate Arbeitslosigkeit werden nicht mit CHF 0 eingesetzt, sondern mit dem hypothetischen Lohn aus der vorherigen Tätigkeit bei Firma X ergänzt.

Antwort-Validierung

Alle 11 Aussagen sind durch die Quellen gedeckt. Alle 13 Quellenangaben sind korrekt zugeordnet.

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Fassung vom 1.1.2026Vor 3 Tagen aktualisiert

Art. 15 UVG

Belegt ausdrücklich, dass Renten der Unfallversicherung nach dem versicherten Verdienst bemessen werden.

Abs. 1
Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.

Abs. 2
Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.

Abs. 3
Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:

a.
langdauernder Taggeldberechtigung;

b.
Berufskrankheiten;

c.
Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;

d.
Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.

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Fassung vom 1.1.2026Vor 11 Tagen aktualisiert

Art. 632 OR

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