Markenschutz

Logo schützen lassen: Marke, Urheberrecht oder Designschutz?

Wann welche Schutzart passt und warum ein Logo oft mehr als eine Absicherung braucht.

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Ein gutes Logo ist mehr als Dekoration. Es steht auf deiner Website, auf Rechnungen, Verpackungen, Social Media, Visitenkarten und vielleicht später auf Produkten. Genau deshalb stellt sich früh die Frage, wie du dein Logo schützen kannst. In der Schweiz kommen dafür vor allem drei Wege in Betracht: Markenschutz, Urheberrecht und Designschutz. Sie überschneiden sich teilweise, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben.

Was schützt eine Marke bei einem Logo?

Eine Marke schützt ein Logo als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Sie soll Kundinnen und Kunden ermöglichen, dein Angebot von anderen Angeboten zu unterscheiden.

Das Markenschutzgesetz definiert die Marke als Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Als Marken kommen ausdrücklich auch bildliche Darstellungen, Kombinationen mit Farben und Verbindungen verschiedener Elemente in Frage (Art. 1 Abs. 2 MSchG). Ein Logo passt deshalb grundsätzlich gut in den Markenschutz.

Wichtig ist aber: Markenschutz entsteht in der Schweiz nicht automatisch. Das Markenrecht entsteht erst mit der Eintragung im Register (Art. 5 MSchG). Wer sein Logo nur verwendet, aber nie als Marke anmeldet, hat daher nicht denselben klaren Registerschutz.

Der praktische Vorteil ist gross. Die Markeninhaberin darf die Marke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ausschliesslich gebrauchen und darüber verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Sie kann anderen insbesondere verbieten, ein verwechselbares Zeichen auf Waren, in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu verwenden (Art. 13 Abs. 2 MSchG).

Die Marke ist aber nicht grenzenlos. Sie schützt dein Logo nur für die Waren und Dienstleistungen, für die du es anmeldest. Zudem sind Zeichen ausgeschlossen, die Gemeingut sind, irreführen oder gegen Recht und gute Sitten verstossen (Art. 2 MSchG). Auch ältere Marken können zum Problem werden, wenn Identität oder Ähnlichkeit zu Verwechslungsgefahr führt (Art. 3 Abs. 1 MSchG). Das IGE prüft bei der Anmeldung nicht, ob bereits ältere ähnliche Marken bestehen. Eine Recherche vor der Anmeldung ist deshalb kein Luxus, sondern Teil der Risikokontrolle.

Die Eintragung gilt zehn Jahre ab Hinterlegung und kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden (Art. 10 MSchG). Gleichzeitig muss die Marke auch für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gebraucht werden (Art. 11 Abs. 1 MSchG).

Wann hilft das Urheberrecht beim Logo?

Das Urheberrecht schützt nicht das Logo als Unternehmenskennzeichen, sondern die konkrete kreative Gestaltung. Es entsteht automatisch, sobald ein geschütztes Werk geschaffen ist (Art. 29 Abs. 1 URG).

Ein Logo kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter ist (Art. 2 Abs. 1 URG). Grafische Werke fallen ausdrücklich unter die möglichen Werkarten (Art. 2 Abs. 2 lit. c URG). Auch Entwürfe oder Teile eines Werks können geschützt sein, wenn sie selbst die Anforderungen erfüllen (Art. 2 Abs. 4 URG). Eine grafische Darstellung zu Gebrauchszwecken wie ein Firmenlogo kann daher ein geschütztes grafisches Werk sein.

Der Schutz entsteht ohne Register, ohne Gebühren und ohne Anmeldung. Das klingt bequem, hat aber einen Haken: Nicht jedes Logo erreicht die nötige Individualität. Ein sehr schlichtes Symbol, eine gewöhnliche geometrische Form oder eine naheliegende Kombination bekannter Elemente kann zu banal sein. Geschützt ist nicht die Idee «grünes Blatt für Nachhaltigkeit», sondern nur eine konkrete individuelle Umsetzung. Ideen, Konzepte und Stilrichtungen bleiben als solche frei.

Das Bundesgericht betont, dass es auf den individuellen Charakter im Werk selbst ankommt. Entscheidend ist nicht die Persönlichkeit des Designers, sondern die Werk-Individualität. Gleichzeitig sind wegen der langen Schutzdauer keine zu tiefen Anforderungen an die Individualität zu stellen (BGE 148 III 305 E. 5.3).

Wenn das Logo urheberrechtlich geschützt ist, hat die Urheberin oder der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Das umfasst insbesondere das Herstellen, Verbreiten und Zugänglichmachen von Werkexemplaren (Art. 10 Abs. 2 URG). Ausserdem darf die Urheberin oder der Urheber grundsätzlich bestimmen, ob und wie das Werk geändert werden darf (Art. 11 Abs. 1 URG).

Für Unternehmen ist ein Punkt besonders wichtig: Urheberin ist immer die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Wenn also eine Designerin dein Logo gestaltet, gehört dir nicht automatisch jedes urheberrechtliche Nutzungsrecht. Das Urheberrecht ist zwar übertragbar (Art. 16 Abs. 1 URG), aber die Übertragung einzelner Rechte umfasst andere Teilrechte nur, wenn dies vereinbart ist (Art. 16 Abs. 2 URG). Deshalb sollte der Designvertrag klar regeln, wer das Logo wo, wie lange, in welchen Medien und mit welchen Bearbeitungsrechten nutzen darf.

Wann ist Designschutz für ein Logo sinnvoll?

Designschutz schützt die sichtbare Gestaltung eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Das Designgesetz nennt insbesondere Linien, Flächen, Konturen, Farben und Materialien (Art. 1 DesG). Ein Design ist schutzfähig, wenn es neu ist und Eigenart aufweist (Art. 2 Abs. 1 DesG).

Für ein klassisches Logo ist Designschutz nicht immer der erste Weg. Besonders interessant wird er, wenn das Logo als visuelle Gestaltung auf Produkten, Etiketten, Verpackungen, Benutzeroberflächen oder anderen Erzeugnissen erscheint. Designschutz kann dann das äussere Erscheinungsbild absichern, nicht aber die Kennzeichnungsfunktion im Markt.

Designrecht entsteht mit der Eintragung im Designregister (Art. 5 Abs. 1 DesG). Der Schutz dauert fünf Jahre ab Hinterlegung und kann viermal um je fünf Jahre verlängert werden (Art. 5 Abs. 2 DesG, Art. 5 Abs. 3 DesG). Maximal sind also 25 Jahre möglich. Die Inhaberin kann anderen verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen, etwa durch Herstellen, Lagern, Anbieten, Inverkehrbringen oder Ein- und Ausfuhr (Art. 9 Abs. 1 DesG).

Die Hürde ist anders als beim Urheberrecht. Designschutz verlangt nicht zwingend künstlerische Originalität. Entscheidend ist, ob sich der Gesamteindruck vom Vorbekannten unterscheidet. Das Bundesgericht sagt, Eigenart sei eine objektive Abweichung vom Vorbekannten. Auch ein banales Design kann geschützt sein, wenn es sich im Gesamteindruck nach wesentlichen Elementen unterscheidet (BGE 133 III 189 E. 3.1). Bei der Beurteilung darf man nicht nur einzelne Elemente isoliert betrachten, sondern muss ihr Zusammenspiel würdigen (BGE 133 III 189 E. 5.1.1). Neuheit allein genügt aber nicht. Es braucht zusätzlich visuelle Eigenart.

Marke, Urheberrecht und Designschutz im Vergleich

Wenn du dein Logo schützen in der Schweiz möchtest, ist die Marke meist der zentrale Baustein. Urheberrecht und Designschutz können ergänzen, ersetzen die Marke aber nicht.

Schutzart

Schützt vor allem

Entstehung

Dauer

Typischer Nutzen beim Logo

Marke

Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen

Eintragung im Markenregister (Art. 5 MSchG)

Zehn Jahre, beliebig verlängerbar (Art. 10 MSchG)

Schutz gegen verwechselbare Logos im Markt

Urheberrecht

Konkrete individuelle Gestaltung

Automatisch mit Schaffung (Art. 29 Abs. 1 URG)

Regelmässig 70 Jahre nach Tod der Urheberin oder des Urhebers (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG)

Schutz gegen Kopien der kreativen Grafik

Designschutz

Sichtbares Erscheinungsbild eines Erzeugnisses

Eintragung im Designregister (Art. 5 DesG)

Fünf Jahre, maximal 25 Jahre (Art. 5 DesG)

Schutz für grafische Gestaltung auf Produkten, Verpackungen oder Oberflächen

Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass verschiedene Immaterialgüterrechte nebeneinander bestehen können, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt also kein Entweder-oder zwischen Marke, Urheberrecht und Designschutz (BGE 134 III 547 E. 2.1). Gleichzeitig beurteilt jedes Schutzrecht etwas anderes. Ein Design ist nicht automatisch eine Marke, nur weil es neu oder ästhetisch gelungen ist. Umgekehrt ist ein markenfähiges Logo nicht automatisch urheberrechtlich geschützt.

Welche Strategie ist in der Praxis sinnvoll?

Für die meisten Unternehmen lautet die pragmatische Antwort: Wenn du ein kommerziell wichtiges Logo nutzt, solltest du zuerst den Markenschutz prüfen. Das gilt besonders, wenn das Logo auf Produkten, in Werbung, im Online-Shop oder als zentrales Erkennungszeichen deiner Firma eingesetzt wird. Genau dort spielt die Kennzeichnungsfunktion ihre Stärke aus.

Der Ablauf ist typischerweise einfach, aber sorgfältig vorzubereiten. Zuerst klärst du, welche Waren und Dienstleistungen du schützen willst. Danach prüfst du, ob dein Logo unterscheidungskräftig ist und ob ältere identische oder ähnliche Marken bestehen. Anschliessend meldest du die Marke beim IGE an. Wenn du beim Thema Markenschutz Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter.

Parallel solltest du die Rechte am Logo sauber dokumentieren. Wer hat es erstellt? Gibt es Entwürfe? Wurde mit einer Agentur gearbeitet? Gibt es eine schriftliche Rechteübertragung? Gerade bei späteren Streitigkeiten kann es entscheidend sein, nachweisen zu können, dass dein Unternehmen zur Nutzung und Durchsetzung berechtigt ist.

Designschutz lohnt sich vor allem dann, wenn die visuelle Gestaltung nicht nur als Logo, sondern auch als Produkt- oder Verpackungsdesign wirtschaftlich relevant ist. Bei einem App-Icon, einer charakteristischen Etikette oder einem prägenden grafischen Muster auf einem Produkt kann Designschutz eine sinnvolle zusätzliche Ebene sein.

Fazit

Wer ein Logo schützen in der Schweiz möchte, sollte die drei Schutzarten nicht gegeneinander ausspielen. Die Marke schützt das Logo als Erkennungszeichen im Markt. Das Urheberrecht kann die kreative grafische Gestaltung schützen. Der Designschutz kann das sichtbare Erscheinungsbild eines Erzeugnisses ergänzend absichern.

Für die Praxis ist die Marke meist der wichtigste Schritt, weil sie genau dort ansetzt, wo Logos wirtschaftlich am meisten zählen: bei Wiedererkennung, Verwechslungsgefahr und Marktauftritt. Urheberrecht und Designschutz können zusätzlich wertvoll sein, wenn das Logo gestalterisch eigenständig ist oder als Teil eines Produkts oder einer Verpackung besondere Bedeutung hat. Die beste Strategie beginnt deshalb nicht mit einer einzelnen Anmeldung, sondern mit einer klaren Frage: Was genau soll geschützt werden, in welchen Märkten und gegen welche Art von Nachahmung?

Häufige Fragen zum Logo schützen in der Schweiz

Reicht der Handelsregistereintrag für mein Logo?

Nein. Der Handelsregistereintrag schützt nicht automatisch dein Logo als Marke. Er betrifft in erster Linie die Firma beziehungsweise den Unternehmensnamen. Wenn du dein Logo schützen in der Schweiz willst, brauchst du für einen klaren Kennzeichenschutz in der Regel eine Markenanmeldung.

Ist mein Logo automatisch urheberrechtlich geschützt?

Nur, wenn es die Anforderungen an ein Werk erfüllt. Es braucht eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter (Art. 2 Abs. 1 URG). Sehr einfache, übliche oder naheliegende Gestaltungen können zu wenig individuell sein. Das Urheberrecht ist deshalb hilfreich, aber als alleinige Absicherung oft unsicher.

Soll ich Wortmarke oder Bildmarke anmelden?

Wenn dein Unternehmensname selbst wichtig ist, kann eine Wortmarke sinnvoll sein. Wenn die konkrete grafische Gestaltung deines Logos wichtig ist, kommt eine Bildmarke oder kombinierte Wort-Bild-Marke in Frage. Häufig ist eine Kombination strategisch sinnvoll, weil Name und Grafik unterschiedliche Schutzinteressen abdecken.

Muss ich mein Logo auch international schützen?

Schweizer Schutz gilt grundsätzlich für die Schweiz. Wenn du dein Logo in anderen Ländern nutzt oder dort expandieren willst, solltest du den Schutz früh international planen. Das ist besonders wichtig, weil Marken- und Designrechte territorial wirken und Prioritätsfristen eine Rolle spielen können.

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