Wie lange ist eine Marke in der Schweiz geschützt?
Eine Schweizer Marke ist ab dem Hinterlegungsdatum während zehn Jahren gültig. Danach kann die Eintragung jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden, wenn ein Verlängerungsantrag gestellt und die vorgeschriebenen Gebühren bezahlt werden (Art. 10 Abs. 1 MSchG, Art. 10 Abs. 2 MSchG).
Das bedeutet praktisch, dass nicht zwingend das Datum der Eintragung entscheidend ist, sondern das Hinterlegungsdatum. Dieses Datum findest du im Markeneintrag, etwa im Schweizer Markenregister Swissreg.
Der Schutz kann nicht nur einmal, sondern beliebig oft erneuert werden. Eine Marke kann also theoretisch dauerhaft bestehen, solange sie rechtzeitig verlängert wird und keine anderen Gründe für den Wegfall des Schutzes eintreten. Genau deshalb ist die Erneuerung für Unternehmen, Selbstständige und Gründerinnen so wichtig. Viele Marken gewinnen erst mit der Zeit an Wert. Je bekannter ein Name oder Logo wird, desto wichtiger ist es, den Registerschutz nicht versehentlich auslaufen zu lassen.
Wann musst du eine Marke erneuern?
Du kannst eine Marke in der Schweiz frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Schutzdauer erneuern. Spätestens muss der Verlängerungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer beim IGE eingereicht werden (Art. 10 Abs. 3 MSchG, Art. 26 Abs. 1 MSchV).
Vor Ablauf der Schutzdauer ist die Erneuerung am einfachsten. Du reichst den Antrag ein und bezahlst die Verlängerungsgebühr rechtzeitig. Die neue Schutzperiode schliesst dann an die bisherige an.
Nach Ablauf der Schutzdauer gibt es noch eine sechsmonatige Nachfrist. In dieser Zeit ist eine Verlängerung weiterhin möglich. Allerdings fällt ein Zuschlag an, wenn die Verlängerungsgebühr erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bezahlt wird (Art. 26 Abs. 5 MSchV).
Nach Ablauf dieser sechs Monate wird es kritisch. Die Weiterbehandlung ist bei Versäumnis der Frist für den Verlängerungsantrag ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 41 Abs. 4 lit. d MSchG). Wer diese Frist verpasst, kann den Fehler also nicht einfach über ein Weiterbehandlungsgesuch reparieren.
Gerade bei wichtigen Marken lohnt es sich deshalb, die Erneuerung nicht bis zur Nachfrist hinauszuschieben. Sinnvoll ist, spätestens sechs bis zwölf Monate vor Ablauf der Schutzdauer intern zu prüfen, ob die Marke weiterhin gebraucht wird und ob alle Registerangaben aktuell sind.
Was kostet die Markenerneuerung in der Schweiz?
Die Verlängerung einer Schweizer Marke kostet beim IGE aktuell CHF 550 für weitere zehn Jahre. Diese amtliche Gebühr nennt das IGE in seiner offiziellen Übersicht zu Kosten und Gebühren für Marken. Wird die Marke erst nach Ablauf der Schutzdauer verlängert, kommt ein Zuschlag hinzu (Art. 26 Abs. 5 MSchV).
Die amtliche Gebühr ist damit gut planbar. Schwieriger sind die indirekten Kosten. Diese entstehen zum Beispiel, wenn unklar ist, wer Markeninhaber ist, wenn die Adresse im Register nicht mehr stimmt oder wenn die Marke Teil eines grösseren Portfolios ist und strategisch überprüft werden muss.
Auch Vertretungskosten können anfallen, wenn du die Erneuerung nicht selbst erledigst, sondern eine Fachperson beauftragst. Das kann sich vor allem dann lohnen, wenn mehrere Marken betroffen sind, wenn internationale Registrierungen bestehen oder wenn du gleichzeitig prüfen möchtest, ob die Marke noch zu deinem aktuellen Geschäftsmodell passt.
Wichtig ist auch, dass die Verlängerungsgebühr innerhalb der gesetzlichen Fristen bezahlt werden muss (Art. 26 Abs. 4 MSchV). Der Antrag allein genügt nicht, wenn die Zahlung ausbleibt. Umgekehrt sollte auch die Zahlung nicht isoliert betrachtet werden. Für eine saubere Erneuerung braucht es Antrag und Gebührenzahlung.
Wie läuft die Erneuerung einer Marke beim IGE ab?
Die Erneuerung erfolgt über einen Verlängerungsantrag beim IGE. Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden (Art. 26 Abs. 1 MSchV). Wird die Verlängerung akzeptiert, bestätigt das IGE die Verlängerung der Eintragung (Art. 26 Abs. 3 MSchV).
Der Ablauf ist grundsätzlich einfacher als eine neue Markenanmeldung. Das IGE prüft bei der Verlängerung nicht nochmals umfassend, ob die Marke ursprünglich eintragungsfähig war. Es geht vor allem darum, die bestehende Eintragung für eine weitere Schutzperiode fortzuführen.
Typischerweise beginnt die Erneuerung damit, dass du im Register prüfst, wann die Schutzdauer abläuft. Danach entscheidest du, ob die Marke unverändert weitergeführt werden soll. Anschliessend reichst du den Verlängerungsantrag ein und bezahlst die Verlängerungsgebühr. Nach erfolgreicher Bearbeitung bestätigt das IGE die Verlängerung.
Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam (Art. 26 Abs. 2 MSchV). Das ist praktisch wichtig: Wenn du die Marke rechtzeitig vor Ablauf erneuerst, verlierst du dadurch keine Schutzzeit. Die neue zehnjährige Laufzeit beginnt nicht einfach am Tag deines Antrags, sondern schliesst an die bestehende Schutzperiode an.
Erinnert dich das IGE automatisch an die Verlängerung?
Das IGE kann den eingetragenen Markeninhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an den Ablauf und die Möglichkeit der Verlängerung erinnern (Art. 25 MSchV). Darauf solltest du dich aber nicht blind verlassen.
Die Formulierung «kann» ist entscheidend. Sie bedeutet, dass eine Erinnerung möglich ist, aber die Verantwortung für die rechtzeitige Erneuerung bei dir bleibt. In der Praxis passieren Fehler oft nicht, weil die Rechtslage kompliziert wäre, sondern weil Zuständigkeiten unklar sind. Vielleicht wurde die Marke vor Jahren durch eine Agentur, eine frühere Mitarbeiterin oder einen externen Berater angemeldet. Vielleicht ist die hinterlegte Adresse nicht mehr aktuell. Oder die Marke wurde im Rahmen einer Gründung eingetragen und später nie mehr kontrolliert.
Deshalb ist es sinnvoll, Marken wie andere wichtige Unternehmenswerte zu verwalten. Dazu gehört ein Fristenkalender, eine klare interne Zuständigkeit und eine regelmässige Kontrolle der Registerdaten.
Was passiert, wenn du die Frist verpasst?
Wenn du die Erneuerung vor Ablauf der Schutzdauer verpasst, ist noch nicht alles verloren. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kannst du den Verlängerungsantrag weiterhin einreichen (Art. 10 Abs. 3 MSchG). In diesem Fall musst du aber mit zusätzlichen Kosten rechnen, weil bei Zahlung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Zuschlag geschuldet ist (Art. 26 Abs. 5 MSchV).
Wenn auch diese sechsmonatige Nachfrist verpasst wird, ist die Lage deutlich ernster. Die gesetzliche Weiterbehandlung ist für die Frist zur Einreichung des Verlängerungsantrags ausgeschlossen (Art. 41 Abs. 4 lit. d MSchG). Mit anderen Worten: Du kannst dich nicht darauf verlassen, dass das IGE eine verspätete Erneuerung nach Ablauf der Nachfrist noch rettet.
Dann bleibt häufig nur die Prüfung, ob eine neue Markenanmeldung möglich ist. Das ist aber nicht dasselbe wie eine Verlängerung. Bei einer neuen Anmeldung können neue Risiken entstehen. Zum Beispiel könnten zwischenzeitlich ähnliche Zeichen angemeldet worden sein. Zudem beginnt das Verfahren wieder von vorne, und es gibt keine Garantie, dass die neue Anmeldung problemlos durchgeht.
Solltest du vor der Verlängerung deine Marke überprüfen?
Ja. Die Erneuerung ist ein guter Zeitpunkt, um die Marke strategisch zu prüfen. Rechtlich geht es bei der Verlängerung zwar um die Fortführung der bestehenden Eintragung. Wirtschaftlich solltest du aber überlegen, ob die Marke noch zu deinem Unternehmen passt.
Prüfe insbesondere, ob der Markeninhaber korrekt eingetragen ist. Wenn eine Marke noch auf eine alte Einzelfirma, eine frühere Gesellschaft oder eine nicht mehr aktuelle Adresse läuft, sollte das bereinigt werden. Prüfe auch, ob die Marke tatsächlich noch genutzt wird und ob sie für die richtigen Waren und Dienstleistungen geschützt ist.
Eine Verlängerung ändert den Schutzumfang nicht automatisch. Wenn sich dein Angebot stark verändert hat, kann zusätzlich eine neue Anmeldung sinnvoll sein. Beispiel: Du hast ursprünglich eine Marke für Beratungsdienstleistungen geschützt, verkaufst heute aber auch Software. Dann solltest du nicht nur die bestehende Marke erneuern, sondern prüfen, ob dein aktuelles Angebot markenrechtlich ausreichend abgedeckt ist.
Wenn du beim Thema Markenschutz Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter, insbesondere bei der Markenschutzanmeldung.
Was ist bei internationalen Marken zu beachten?
Dieser Beitrag bezieht sich auf Schweizer Marken beim IGE. Wenn du deine Marke international über das Madrider System oder in einzelnen Ländern geschützt hast, gelten zusätzliche Regeln und teilweise andere Gebühren.
Eine Schweizer Marke und eine internationale Registrierung sind nicht dasselbe. Auch wenn die Schweiz bei einer internationalen Registrierung benannt ist, läuft die Verwaltung nicht zwingend identisch wie bei einer rein nationalen Schweizer Marke. Für internationale Marken sind insbesondere die Angaben der Weltorganisation für geistiges Eigentum, kurz WIPO, und die jeweiligen nationalen Schutzwirkungen wichtig.
Wenn deine Marke nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland geschützt ist, solltest du die Erneuerung koordiniert planen. Sonst kann es passieren, dass der Schutz in einem Land weiterläuft, in einem anderen aber wegfällt. Besonders bei Export, E-Commerce, Software, Franchise oder internationaler Expansion ist ein sauberer Überblick über alle Markenrechte wichtig.
Häufige Fragen zur Markenerneuerung in der Schweiz
Wie oft kann ich eine Marke in der Schweiz erneuern?
Du kannst eine Schweizer Marke beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängern. Voraussetzung ist, dass du rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellst und die vorgeschriebenen Gebühren bezahlst (Art. 10 Abs. 2 MSchG).
Ab wann kann ich die Verlängerung beantragen?
Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden (Art. 26 Abs. 1 MSchV). Du musst also nicht bis zum letzten Moment warten.
Gibt es eine Nachfrist, wenn ich die Erneuerung vergesse?
Ja. Der Verlängerungsantrag kann spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 10 Abs. 3 MSchG). Wird die Gebühr erst nach Ablauf bezahlt, ist ein Zuschlag geschuldet (Art. 26 Abs. 5 MSchV).
Kann ich eine abgelaufene Marke nach der Nachfrist noch retten?
In der Regel nicht über die Weiterbehandlung. Diese ist bei Versäumnis der Frist für den Verlängerungsantrag ausgeschlossen (Art. 41 Abs. 4 lit. d MSchG). Es bleibt dann zu prüfen, ob eine neue Markenanmeldung möglich und sinnvoll ist.




