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Sitzverlegung einer GmbH: Was im Handelsregister geändert werden muss

Wann eine neue Adresse genügt, wann die Statuten geändert werden müssen und welche Unterlagen ans Handelsregister gehören.

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Der Umzug einer GmbH wirkt auf den ersten Blick wie eine einfache Adressänderung. In der Praxis steckt aber mehr dahinter. Entscheidend ist, ob sich nur das Rechtsdomizil, also die konkrete Adresse, ändert oder ob die GmbH ihren Sitz in eine andere politische Gemeinde verlegt. Bei einer Sitzverlegung einer GmbH müssen in der Regel die Statuten angepasst, ein Beschluss der Gesellschafterversammlung öffentlich beurkundet und die Änderung im Handelsregister eingetragen werden.

Was bedeutet «Sitzverlegung» bei einer GmbH?

Eine Sitzverlegung liegt vor, wenn die GmbH ihren Sitz in eine andere politische Gemeinde verlegt. Der Sitz ist nicht einfach die Strasse oder Hausnummer, sondern die im Handelsregister eingetragene politische Gemeinde. Das ergibt sich aus Art. 117 Abs. 1 HRegV.

Davon zu unterscheiden ist das Rechtsdomizil. Das Rechtsdomizil ist die konkrete Adresse, unter der die Gesellschaft an ihrem Sitz erreichbar ist. Dazu gehören Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Es kann die eigene Geschäftsadresse der GmbH oder eine c/o-Adresse bei einer anderen Person oder Gesellschaft sein (Art. 117 Abs. 2 HRegV).

Für die Praxis bedeutet das: Zieht eine GmbH innerhalb derselben politischen Gemeinde um, ändert sich normalerweise nur das Rechtsdomizil. Zieht sie dagegen in eine andere Gemeinde, liegt eine Sitzverlegung vor. Genau diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob eine einfache Handelsregisteranmeldung genügt oder ob zusätzlich die Statuten geändert werden müssen.

Was muss im Handelsregister geändert werden?

Bei einer Sitzverlegung einer GmbH werden im Handelsregister insbesondere der neue Sitz und das neue Rechtsdomizil eingetragen. Wenn die Statuten angepasst wurden, wird zudem das neue Statutendatum eingetragen. Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Registerbezirk schreibt Art. 123 Abs. 5 HRegV vor, dass am neuen Sitz insbesondere die Firma oder der Name und die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Tatsache der Sitzverlegung mit altem und neuem Sitz, das Rechtsdomizil am neuen Sitz sowie gegebenenfalls das neue Datum der Statuten eingetragen werden.

Bei der GmbH ist der Sitz besonders wichtig, weil die Statuten zwingend Bestimmungen über die Firma und den Sitz der Gesellschaft enthalten müssen (Art. 776 Ziff. 1 OR). Wird der Sitz in eine andere Gemeinde verlegt, muss deshalb regelmässig auch die Sitzbestimmung in den Statuten angepasst werden. Diese Statutenänderung ist nicht nur ein internes Dokument, sondern muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 780 OR).

Wenn du also von Zürich nach Winterthur, von Bern nach Köniz oder von Lausanne nach Genf ziehst, geht es nicht nur um eine neue Adresse. Die GmbH verlegt ihren statutarischen Sitz. Das Handelsregister muss diese Änderung nachvollziehen können.

Wann braucht es eine Statutenänderung?

Eine Statutenänderung ist nötig, wenn sich der in den Statuten genannte Sitz der GmbH ändert. Da der Sitz gesetzlich zum zwingenden Inhalt der GmbH-Statuten gehört, führt eine echte Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde in der Regel zu einer Statutenänderung (Art. 776 Ziff. 1 OR).

Diese Änderung braucht einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Für die Verlegung des Sitzes verlangt das Gesetz ein qualifiziertes Mehr: Der Beschluss muss mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigen, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 10 OR). Die Sitzverlegung wird damit nicht wie eine gewöhnliche Alltagshandlung behandelt, sondern als wichtiger Beschluss der GmbH, der auch dem Minderheitenschutz dient.

Der Beschluss über die Statutenänderung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 780 OR). Zusätzlich muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten eingereicht werden, wenn die Statuten geändert oder angepasst werden (Art. 22 Abs. 3 HRegV). Bei GmbH-Statuten ist zudem eine Beglaubigung durch eine Urkundsperson vorgesehen (Art. 22 Abs. 4 lit. a Ziff. 3 HRegV).

Wann genügt eine blosse Domiziländerung?

Eine blosse Domiziländerung genügt, wenn die GmbH innerhalb derselben politischen Gemeinde umzieht und der statutarische Sitz gleich bleibt. Dann ändert sich nur die konkrete Adresse, also das Rechtsdomizil. Der Sitz als politische Gemeinde bleibt unverändert.

Beispiel: Eine GmbH hat ihren Sitz in der Stadt Zürich und zieht von der Badenerstrasse an die Seefeldstrasse. Der Sitz bleibt Zürich. In diesem Fall muss in der Regel keine Sitzbestimmung in den Statuten geändert werden. Das Handelsregister muss aber die neue erreichbare Adresse erfassen, weil das Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen wird (Art. 117 Abs. 2 HRegV).

Anders sieht es aus, wenn die GmbH von Zürich nach Zollikon zieht. Auch wenn der Umzug räumlich nahe liegt, ändert sich die politische Gemeinde. Damit liegt eine Sitzverlegung vor. Bei einer GmbH führt das regelmässig zur Anpassung der Statuten und zur öffentlichen Beurkundung des entsprechenden Beschlusses.

Welche Unterlagen braucht das Handelsregister?

Bei einer Sitzverlegung einer GmbH verlangt das Handelsregister vor allem eine formell korrekte Anmeldung und die Belege zur Statutenänderung. Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Registerbezirk muss sich die Rechtseinheit am neuen Sitz zur Eintragung anmelden (Art. 123 Abs. 1 HRegV). Mit der Anmeldung sind, soweit die Statuten geändert werden müssen, der Beschluss über die Änderung und ein beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten einzureichen (Art. 123 Abs. 2 lit. b HRegV). Zudem sind die beglaubigten Unterschriften der anmeldenden Personen einzureichen (Art. 123 Abs. 2 lit. c HRegV).

Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder durch eine bevollmächtigte Drittperson (Art. 17 Abs. 1 HRegV). In der Praxis muss also geprüft werden, wer gemäss aktuellem Handelsregistereintrag für die GmbH rechtsgültig unterzeichnen darf. Bei Kollektivunterschrift braucht es die entsprechende Anzahl Unterschriften.

Wenn die GmbH am neuen Ort keine eigene Adresse nutzt, sondern eine c/o-Adresse, ist zusätzlich eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Das Handelsregisteramt kann auch Belege für eine eigene Adresse verlangen, etwa wenn der Eindruck entsteht, dass faktisch eine c/o-Adresse vorliegt, diese aber nicht als solche angemeldet wurde (Art. 117 Abs. 4 HRegV).

Was passiert bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton?

Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton wird die GmbH beim Handelsregisteramt am neuen Sitz angemeldet. Das Handelsregisteramt am neuen Sitz entscheidet über die Eintragung. Es informiert anschliessend das Handelsregisteramt des bisherigen Sitzes und weist dieses an, den bisherigen Eintrag zu löschen (Art. 123 Abs. 3 HRegV).

Die Löschung am bisherigen Sitz erfolgt nicht isoliert irgendwann später. Die Sitzverlegung und die Löschung am bisherigen Sitz müssen am gleichen Tag ins Tagesregister eingetragen werden, und die beteiligten Handelsregisterämter müssen ihre Eintragungen aufeinander abstimmen (Art. 124 Abs. 1 HRegV). Am bisherigen Sitz wird eingetragen, dass die Gesellschaft infolge Sitzverlegung im Handelsregister am neuen Sitz eingetragen wurde und im bisherigen Register von Amtes wegen gelöscht wird (Art. 124 Abs. 3 HRegV).

Für Gründerinnen, Geschäftsführer und Gesellschafter ist wichtig: Eine Sitzverlegung über die Kantonsgrenze ist kein Neustart der GmbH. Die Gesellschaft bleibt dieselbe Rechtseinheit. Ihre UID bleibt bestehen. Geändert werden der Sitz, das Rechtsdomizil und gegebenenfalls das Statutendatum.

Welche Fehler passieren bei der Sitzverlegung besonders häufig?

Der häufigste Fehler ist, Sitz und Adresse zu verwechseln. Wer nur die Strasse ändert, aber in derselben Gemeinde bleibt, braucht normalerweise keine Statutenänderung. Wer dagegen in eine andere politische Gemeinde zieht, löst bei einer GmbH in der Regel eine Statutenänderung aus.

Ein zweiter häufiger Fehler betrifft das Quorum. Die Sitzverlegung einer GmbH braucht nicht einfach irgendeinen Mehrheitsbeschluss. Das Gesetz verlangt ausdrücklich das qualifizierte Mehr nach Art. 808b Abs. 1 Ziff. 10 OR. Je nach Statuten können sogar strengere Anforderungen gelten. Deshalb sollten die Statuten vor der Gesellschafterversammlung geprüft werden.

Ein dritter Praxisfehler liegt bei den Unterschriften. Die Anmeldung muss von Personen unterzeichnet werden, die nach Handelsregistereintrag dazu befugt sind, oder von einer korrekt bevollmächtigten Drittperson (Art. 17 Abs. 1 HRegV). Wenn die Zeichnungsregel nicht eingehalten wird, kann das Handelsregisteramt die Anmeldung beanstanden.

Schliesslich wird oft vergessen, dass bei einer Statutenänderung die vollständige neue Statutenfassung einzureichen ist (Art. 22 Abs. 3 HRegV). Es genügt nicht, nur den geänderten Sitzartikel lose nachzureichen.

Wie läuft die Sitzverlegung praktisch ab?

Der praktische Ablauf beginnt mit der Klärung, ob tatsächlich eine Sitzverlegung oder nur eine Domiziländerung vorliegt. Danach wird der neue Sitzartikel vorbereitet und die Gesellschafterversammlung einberufen. Die Gesellschafterversammlung beschliesst die Sitzverlegung mit dem erforderlichen qualifizierten Mehr nach Art. 808b Abs. 1 Ziff. 10 OR. Der Beschluss über die Statutenänderung wird öffentlich beurkundet (Art. 780 OR).

Anschliessend werden die vollständigen neuen Statuten erstellt und zusammen mit der Handelsregisteranmeldung eingereicht. Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Registerbezirk erfolgt die Anmeldung am neuen Sitz (Art. 123 Abs. 1 HRegV). Das neue Handelsregisteramt koordiniert dann die Eintragung mit dem bisherigen Handelsregisteramt (Art. 123 Abs. 3 HRegV).

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Häufige Fragen zur Sitzverlegung einer GmbH

Muss jede neue Adresse einer GmbH öffentlich beurkundet werden?

Nein. Wenn die GmbH innerhalb derselben politischen Gemeinde umzieht, ändert sich in der Regel nur das Rechtsdomizil. Eine öffentliche Beurkundung ist typischerweise erst nötig, wenn wegen einer echten Sitzverlegung die Statuten geändert werden müssen (Art. 780 OR).

Wer muss die Handelsregisteranmeldung unterschreiben?

Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch eine oder mehrere zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder durch eine bevollmächtigte Drittperson (Art. 17 Abs. 1 HRegV). Massgebend ist die im Handelsregister eingetragene Zeichnungsregel.

Bleibt die UID bei einer Sitzverlegung gleich?

Ja. Bei einer Sitzverlegung bleibt die GmbH dieselbe Rechtseinheit. Im Handelsregister am neuen Sitz werden unter anderem die Firma oder der Name und die Unternehmens-Identifikationsnummer eingetragen (Art. 123 Abs. 5 lit. a HRegV).

Wo muss die Anmeldung bei einem Kantonswechsel eingereicht werden?

Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Registerbezirk muss sich die GmbH am neuen Sitz zur Eintragung anmelden (Art. 123 Abs. 1 HRegV). Das neue Handelsregisteramt informiert danach das bisherige Handelsregisteramt und veranlasst die Löschung am bisherigen Sitz (Art. 123 Abs. 3 HRegV).

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