Firmenaufbau

Sozialversicherungen im Einzelunternehmen einfach erklärt

AHV, BVG und UVG verständlich erklärt: Was obligatorisch ist, was freiwillig bleibt und worauf du beim Start achten solltest.

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Wer ein Einzelunternehmen gründet, denkt oft zuerst an Kundinnen, Umsatz, Website, Logo und Buchhaltung. Die Sozialversicherungen wirken daneben schnell wie ein administratives Detail. Tatsächlich gehören sie aber zu den wichtigsten Punkten deiner Selbstständigkeit. Sie bestimmen, welche Beiträge du bezahlen musst, wie du fürs Alter vorsorgst und ob du bei einem Unfall ausreichend abgesichert bist.

Wann giltst du sozialversicherungsrechtlich als selbstständig?

Du giltst nicht automatisch als selbstständig, nur weil du eine Einzelfirma hast oder Rechnungen schreibst. Entscheidend ist, ob du tatsächlich auf eigene Rechnung, unter eigenem Namen und mit eigenem wirtschaftlichem Risiko arbeitest.

Die AHV unterscheidet zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Lohn aus unselbstständiger Arbeit ist (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die Ausgleichskasse prüft im Einzelfall, ob deine Tätigkeit wirklich selbstständig ist. Dabei zählt nicht in erster Linie, was im Vertrag steht, sondern wie die Arbeit tatsächlich organisiert ist.

Das Bundesgericht hält fest, dass nicht die zivilrechtliche Bezeichnung des Vertrags entscheidend ist, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es wird geprüft, welche Merkmale überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2). Für Selbstständigkeit sprechen typischerweise erhebliche Investitionen, eigene Geschäftsräume, eigenes Personal, mehrere Auftraggeber und ein echtes Unternehmerrisiko (BGE 149 V 57 E. 6.4).

Wichtig ist auch: Ein Handelsregistereintrag als Einzelunternehmen beweist für sich allein noch nicht, dass du sozialversicherungsrechtlich selbstständig bist. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass der Eintrag als Einzelunternehmung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist (BGE 149 V 57 E. 4.2).

Für die Praxis heisst das: Wenn du fast nur für einen Auftraggeber arbeitest, dessen Preise, Prozesse, Arbeitsweise und Kundenzugang du kaum beeinflussen kannst, kann die Ausgleichskasse trotz Einzelfirma zum Schluss kommen, dass du sozialversicherungsrechtlich unselbstständig bist. Wenn du hingegen sichtbar am Markt auftrittst, mehrere Kundinnen hast, selbst akquirierst, eigene Kosten trägst und deine Arbeit frei organisierst, spricht das eher für Selbstständigkeit.

Welche AHV-Beiträge musst du als Einzelunternehmer zahlen?

Als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer musst du AHV-, IV- und EO-Beiträge grundsätzlich selbst bezahlen. Es gibt keinen Arbeitgeber, der die Hälfte übernimmt.

In der AHV sind insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein AHV-Beitrag von 8,1 Prozent erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Dazu kommen die IV-Beiträge von 1,4 Prozent (Art. 3 Abs. 1 IVG) und die EO-Beiträge, die als Zuschläge zur AHV erhoben werden und beim Erwerbseinkommen höchstens 0,5 Prozent betragen dürfen (Art. 27 Abs. 2 EOG).

Zusammen ergibt sich für Selbstständigerwerbende bei entsprechendem Einkommen eine Belastung von 10 Prozent für AHV, IV und EO. Bei tieferen Einkommen gilt eine sinkende Skala. Das Gesetz sieht vor, dass sich der AHV-Beitragssatz vermindert, wenn das Einkommen weniger als CHF 60'500, aber mindestens CHF 10'100 pro Jahr beträgt (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Bei sehr tiefem Einkommen ist grundsätzlich ein Mindestbeitrag geschuldet (Art. 8 Abs. 2 AHVG).

Die Berechnung basiert nicht auf deinem Umsatz. Massgebend ist das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vom rohen Einkommen werden unter anderem Gewinnungskosten, geschäftsmässig begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Geschäftsverluste, gewisse Vorsorgeeinlagen sowie der Zins auf dem im Betrieb eingesetzten Eigenkapital abgezogen (Art. 9 Abs. 2 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden melden das Einkommen und das eingesetzte Eigenkapital an die Ausgleichskasse (Art. 9 Abs. 3 AHVG).

Praktisch bedeutet das: Deine AHV-Beiträge hängen eng mit deiner Buchhaltung und deiner Steuerveranlagung zusammen. Saubere Zahlen sind deshalb nicht nur steuerlich wichtig, sondern auch für die Sozialversicherungen im Einzelunternehmen.

Wie meldest du dich bei der AHV an?

Du meldest deine selbstständige Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Erst wenn die Ausgleichskasse deine Tätigkeit anerkennt, wirst du für diese Tätigkeit als selbstständig erwerbend geführt.

In der Praxis verlangt die Ausgleichskasse häufig Nachweise. Dazu können Rechnungen, Verträge, eine Website, Offerten, ein Handelsregistereintrag, Mietverträge für Geschäftsräume, Belege über Investitionen oder Nachweise über mehrere Auftraggeber gehören. Entscheidend ist, dass deine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde. Eine rein geplante Selbstständigkeit lässt sich sozialversicherungsrechtlich meist noch nicht abschliessend beurteilen.

Besonders wichtig ist diese Anmeldung, wenn du von einer Anstellung in die Selbstständigkeit wechselst. Solange dein Status unklar ist, kann es später zu Nachforderungen oder Korrekturen kommen. Sozialversicherungsbeiträge sind keine reine Formalität. Sie knüpfen an dein effektives Erwerbsmodell an.

Bist du als Einzelunternehmer BVG-pflichtig?

Nein, als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer bist du grundsätzlich nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Du kannst dich aber freiwillig einer Pensionskasse anschliessen.

Das BVG kennt zwar die Möglichkeit, bestimmte Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden auf Antrag ihrer Berufsverbände obligatorisch zu unterstellen (Art. 3 BVG). Für die meisten Einzelunternehmen gilt aber: Die berufliche Vorsorge ist freiwillig. Selbstständigerwerbende, die nicht obligatorisch versichert sind, können sich nach BVG freiwillig versichern lassen (Art. 4 Abs. 1 BVG).

Dabei gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung grundsätzlich sinngemäss, insbesondere die Einkommensgrenzen (Art. 4 Abs. 2 BVG). Zu versichern ist im obligatorischen BVG der Teil des Jahreslohnes von CHF 26'460 bis und mit CHF 90'720, der koordinierte Lohn genannt wird (Art. 8 Abs. 1 BVG). Bei freiwilligen Lösungen können je nach Anschluss und Vorsorgeplan unterschiedliche Ausgestaltungen eine Rolle spielen.

Selbstständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufs oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen. Wer keine solche Möglichkeit hat, kann sich bei der Auffangeinrichtung versichern lassen (Art. 44 BVG). Zusätzlich erlaubt das Gesetz Selbstständigerwerbenden, sich ausschliesslich im Bereich der weitergehenden Vorsorge zu versichern (Art. 4 Abs. 3 BVG). Beiträge und Einlagen müssen aber dauerhaft der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 4 Abs. 4 BVG).

Für die Sozialversicherungen im Einzelunternehmen ist die BVG-Frage deshalb vor allem eine Vorsorgefrage. Wenn du keine Pensionskasse hast, baust du über die zweite Säule kein Alterskapital auf und hast auch keinen entsprechenden Invaliditäts- oder Todesfallschutz aus der beruflichen Vorsorge. Das kann je nach Einkommen, Familiensituation und Risikoprofil eine grosse Lücke sein.

Ist die Unfallversicherung für Selbstständige obligatorisch?

Nein, als selbstständig erwerbende Inhaberin oder selbstständig erwerbender Inhaber eines Einzelunternehmens bist du nicht automatisch nach UVG obligatorisch unfallversichert. Du kannst dich aber freiwillig versichern.

Das UVG-Obligatorium gilt grundsätzlich für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Lernender, Praktikanten und weiterer arbeitnehmerähnlicher Personen (Art. 1a Abs. 1 UVG). Selbstständigerwerbende fallen nicht automatisch darunter. Das Gesetz gibt ihnen jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig nach UVG zu versichern. In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG).

Das ist praktisch sehr wichtig. Ein Unfall kann auch bei Büroarbeit passieren. Bei handwerklichen, gastronomischen, medizinischen, sportlichen oder mobilen Tätigkeiten ist das Risiko oft noch offensichtlicher. Ohne passende Unfallversicherung musst du prüfen, welche Deckung über deine Krankenkasse besteht und welche Einkommensausfälle nicht gedeckt sind. Die Krankenkasse deckt medizinische Kosten, ersetzt aber nicht automatisch dein Erwerbseinkommen.

Die freiwillige UVG-Versicherung kann deshalb besonders sinnvoll sein, wenn dein Einkommen stark von deiner eigenen Arbeitsfähigkeit abhängt. Die Verordnung hält zudem fest, dass eine freiwillige Versicherung auch abschliessen kann, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist (Art. 134 Abs. 1 UVV). Das ist relevant, wenn du zum Beispiel neben deinem Einzelunternehmen noch angestellt bist.

Was gilt, wenn du Mitarbeitende beschäftigst?

Sobald dein Einzelunternehmen Mitarbeitende beschäftigt, ändert sich die Lage deutlich. Dann bist du nicht nur selbstständig erwerbend, sondern auch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.

Für deine Angestellten musst du die Sozialversicherungen wie ein Arbeitgeber abrechnen. Dazu gehören insbesondere AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen, Unfallversicherung und je nach Lohnhöhe die berufliche Vorsorge. Während du selbst nicht obligatorisch UVG- und BVG-versichert bist, können deine Mitarbeitenden obligatorisch versichert sein.

Das ist ein häufiger Stolperstein. Viele Gründerinnen und Gründer denken bei Sozialversicherungen im Einzelunternehmen nur an sich selbst. Sobald jedoch die erste Person angestellt wird, kommen zusätzliche Pflichten hinzu. Dann solltest du frühzeitig klären, welche Ausgleichskasse, Unfallversicherung und Pensionskasse zuständig sind und wie die Lohnabrechnung korrekt eingerichtet wird.

Welche typischen Fehler solltest du vermeiden?

Ein häufiger Fehler ist, die eigene Selbstständigkeit zu spät bei der Ausgleichskasse anzumelden. Dadurch können Unsicherheiten entstehen, insbesondere wenn du bereits Rechnungen gestellt hast und noch nicht klar ist, ob du als selbstständig anerkannt wirst.

Ein zweiter Fehler ist, Umsatz und Einkommen zu verwechseln. AHV-Beiträge werden nicht auf dem gesamten Umsatz berechnet, sondern auf dem beitragspflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Trotzdem musst du Liquidität einplanen, weil die Beiträge später aufgrund der Steuerdaten definitiv festgesetzt werden können.

Ein dritter Fehler ist, BVG und UVG zu ignorieren, weil sie für Selbstständige oft freiwillig sind. Freiwillig bedeutet nicht unwichtig. Gerade wer vom eigenen Arbeitseinsatz lebt, sollte bewusst entscheiden, ob und wie Alter, Invalidität, Tod und Unfall abgesichert werden.

Ein vierter Fehler ist die Annahme, ein Einzelunternehmen sei immer sozialversicherungsrechtlich selbstständig. Wie die Rechtsprechung zeigt, zählt die tatsächliche wirtschaftliche Situation. Wenn du stark in die Organisation eines Auftraggebers eingebunden bist, keine eigenen Kundinnen akquirierst und kaum Unternehmerrisiko trägst, kann die Qualifikation anders ausfallen (BGE 149 V 57 E. 6.3).

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Fazit

Die Sozialversicherungen im Einzelunternehmen funktionieren anders als bei einer Anstellung. AHV, IV und EO sind für Selbstständigerwerbende obligatorisch und werden vollständig selbst getragen. BVG und UVG sind für die Inhaberin oder den Inhaber eines Einzelunternehmens grundsätzlich freiwillig, können aber je nach Risiko und Vorsorgebedarf sehr wichtig sein.

Der wichtigste erste Schritt ist die Anerkennung deiner selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Ausgleichskasse. Danach solltest du deine Beiträge, deine Vorsorge und deine Unfallabsicherung bewusst planen. Denn Selbstständigkeit bedeutet nicht nur Freiheit, sondern auch Verantwortung für die eigene soziale Absicherung.

Häufige Fragen zu Sozialversicherungen im Einzelunternehmen

Muss ich als Einzelunternehmer AHV zahlen?

Ja. Wenn du in der Schweiz selbstständig erwerbstätig bist, musst du grundsätzlich AHV-, IV- und EO-Beiträge bezahlen. Der AHV-Beitrag auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beträgt 8,1 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Hinzu kommen IV und EO.

Bin ich mit einer Einzelfirma automatisch selbstständig?

Nein. Eine Einzelfirma oder ein Handelsregistereintrag genügt nicht allein. Die Ausgleichskasse prüft die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Entscheidend sind insbesondere eigenes Unternehmerrisiko, mehrere Auftraggeber, Marktauftritt und organisatorische Unabhängigkeit (BGE 149 V 57 E. 4.2).

Muss ich als Einzelunternehmer in eine Pensionskasse einzahlen?

In der Regel nein. Selbstständigerwerbende sind grundsätzlich nicht obligatorisch BVG-versichert. Sie können sich aber freiwillig versichern lassen (Art. 4 Abs. 1 BVG).

Bin ich als Selbstständiger automatisch unfallversichert?

Nein. Das UVG-Obligatorium gilt grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 UVG). Selbstständigerwerbende können sich freiwillig nach UVG versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG).

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