Firmenveränderung

Gesellschafterwechsel bei der GmbH richtig umsetzen

Ablauf, Abtretungsvertrag, Zustimmung und Handelsregister einfach erklärt.

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Ein Gesellschafterwechsel bei der GmbH klingt auf den ersten Blick nach einem einfachen Verkauf von Anteilen. In der Praxis ist er aber mehr als ein Handschlag zwischen Verkäufer und Käufer. Wer Stammanteile einer GmbH übertragen will, muss die Formvorschriften einhalten, die Statuten prüfen, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung klären, das Anteilbuch aktualisieren und die Änderung beim Handelsregister anmelden. Gerade bei kleinen GmbHs ist der Gesellschafterwechsel oft ein wichtiger Moment. Eine Gründerin steigt aus. Ein Mitgesellschafter übernimmt zusätzliche Stammanteile. Eine Nachfolgerin kauft sich ein. Oder ein Investor kommt dazu. Dieser Beitrag erklärt dir, wie der Gesellschafterwechsel bei einer GmbH in der Schweiz typischerweise abläuft, welche Verträge nötig sind und welche Rolle das Handelsregister spielt.

Was bedeutet ein Gesellschafterwechsel bei der GmbH?

Ein Gesellschafterwechsel bei der GmbH bedeutet, dass Stammanteile von einer bisherigen Gesellschafterin oder einem bisherigen Gesellschafter auf eine andere Person übertragen werden. Die neue Person wird dadurch Gesellschafterin oder Gesellschafter der GmbH.

Bei der GmbH sind nicht nur die Gesellschaft selbst und ihre Firma wichtig, sondern auch die Personen dahinter. Das GmbH-Recht ist personenbezogener als das Aktienrecht. Deshalb kann ein Stammanteil nicht einfach beliebig wie eine gewöhnliche Sache weitergegeben werden. Das Gesetz verlangt für die Abtretung von Stammanteilen die schriftliche Form (Art. 785 Abs. 1 OR). Zudem braucht die Abtretung grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 Abs. 1 OR).

Ein Gesellschafterwechsel kann verschiedene Gründe haben. Häufig geht es um den Verkauf von Stammanteilen, eine interne Umstrukturierung, einen Ausstieg, eine Nachfolge oder den Einstieg einer neuen Person. Rechtlich steht aber meist dieselbe Grundfrage im Zentrum. Wer überträgt welche Stammanteile an wen, zu welchen Bedingungen und mit welcher gesellschaftsrechtlichen Zustimmung?

Wie läuft ein Gesellschafterwechsel bei der GmbH ab?

Der Gesellschafterwechsel läuft typischerweise in vier Schritten ab. Zuerst werden die Statuten und allfällige Gesellschafterbindungsverträge geprüft. Danach schliessen Verkäufer und Käufer einen schriftlichen Abtretungsvertrag. Anschliessend stimmt die Gesellschafterversammlung zu, sofern die Statuten nicht auf diese Zustimmung verzichten. Danach aktualisiert die GmbH das Anteilbuch und meldet den Wechsel beim Handelsregister an.

Der wichtigste erste Schritt ist die Prüfung der Statuten. Die Statuten können vom gesetzlichen Grundmodell abweichen. Sie können etwa auf die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verzichten, Verweigerungsgründe festlegen, ein Übernahmeangebot zum wirklichen Wert vorsehen oder die Abtretung sogar ausschliessen (Art. 786 Abs. 2 OR). Deshalb sollte niemand einen Gesellschafterwechsel vorbereiten, ohne die Statuten genau zu lesen.

Danach folgt der Abtretungsvertrag. Dieser ist das zentrale Dokument für die Übertragung. Die Abtretung von Stammanteilen und bereits die Verpflichtung zur Abtretung müssen schriftlich erfolgen (Art. 785 Abs. 1 OR). In den Vertrag gehören insbesondere die Parteien, die GmbH, die Anzahl und der Nennwert der übertragenen Stammanteile sowie eine klare Übertragungserklärung.

Sind in den Statuten besondere Rechte oder Pflichten vorgesehen, müssen im Abtretungsvertrag dieselben Hinweise aufgenommen werden wie bei der Zeichnung der Stammanteile, ausser der Erwerber ist bereits Gesellschafter (Art. 785 Abs. 2 OR). Solche Hinweise können etwa Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote, Vorkaufsrechte oder Kaufsrechte betreffen. In der Praxis ist genau dieser Punkt fehleranfällig, weil Parteien zwar an Preis und Vollzug denken, aber die statutarischen Hinweise vergessen.

Wenn die Statuten die Zustimmung nicht ausschliessen, entscheidet danach die Gesellschafterversammlung. Die Zustimmung ist nicht bloss eine Formalität. Ist sie erforderlich, wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hat dies klar bestätigt und zugleich festgehalten, dass die Handelsregistereintragung demgegenüber lediglich deklaratorisch wirkt (BGE 140 III 418 E. 6.2.2).

Braucht es für die Stammanteilsabtretung einen Vertrag?

Ja. Für einen Gesellschafterwechsel bei der GmbH braucht es grundsätzlich einen schriftlichen Abtretungsvertrag. Ohne schriftliche Abtretung ist die Übertragung der Stammanteile nicht sauber umgesetzt.

Der Vertrag sollte nicht nur festhalten, dass Stammanteile «verkauft» werden. Wichtig ist eine klare Abtretungs- oder Übertragungserklärung. Aus dem Dokument muss hervorgehen, dass die Stammanteile tatsächlich von der bisherigen auf die neue Person übergehen sollen. Die blosse Absicht, später zu übertragen, genügt für den Vollzug nicht.

In der Praxis wird oft zwischen zwei Ebenen unterschieden. Einerseits gibt es das Verpflichtungsgeschäft, also zum Beispiel den Kaufvertrag mit Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Garantien und weiteren wirtschaftlichen Regeln. Andererseits gibt es das Verfügungsgeschäft, also die eigentliche Abtretung der Stammanteile. Beide brauchen nach dem Gesetz Schriftform (Art. 785 Abs. 1 OR). Für das Handelsregister ist aber regelmässig vor allem die formgültige Abtretung als Beleg entscheidend (Art. 82 Abs. 2 lit. a HRegV).

Das hat einen praktischen Vorteil. Vertrauliche Informationen wie Kaufpreis, Zahlungsfristen, Earn-out-Regeln, Sicherheiten oder Garantien können in einem separaten Kaufvertrag geregelt werden. Dem Handelsregister muss nicht zwingend jedes wirtschaftliche Detail offengelegt werden, sofern die eingereichten Belege den Rechtsübergang ausreichend nachweisen.

Eine öffentliche Beurkundung ist nach geltendem Gesetz für die Abtretung nicht generell vorgeschrieben. Trotzdem kann sie im Einzelfall nötig sein, wenn die Statuten eine öffentliche Beurkundung verlangen. Gerade ältere Statuten enthalten solche Klauseln noch häufig. Auch deshalb ist die Statutenprüfung vor dem Vollzug zentral.

Wann braucht es die Zustimmung der Gesellschafterversammlung?

Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist der gesetzliche Normalfall. Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, und diese kann die Zustimmung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen verweigern (Art. 786 Abs. 1 OR).

Die Statuten können diese Regel aber anpassen. Sie können auf das Zustimmungserfordernis verzichten, die Verweigerungsgründe beschränken, eine Übernahme zum wirklichen Wert vorsehen, die Abtretung ausschliessen oder Regeln für Fälle mit Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten enthalten (Art. 786 Abs. 2 OR).

Wenn eine Zustimmung erforderlich ist, ist sie für die Wirksamkeit entscheidend. Die Abtretung wird dann erst mit Zustimmung rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR). Wird das Gesuch um Zustimmung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt (Art. 787 Abs. 2 OR). Das verhindert, dass eine GmbH einen Gesellschafterwechsel endlos blockiert, ohne formell zu entscheiden.

Für den Zustimmungsbeschluss gilt, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, ein qualifiziertes Mehr. Die Zustimmung zur Abtretung gilt als wichtiger Beschluss und benötigt mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 4 OR).

Welche Rolle spielt das Handelsregister?

Das Handelsregister macht den Gesellschafterwechsel nach aussen sichtbar. Die Gesellschafter sind mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen (Art. 791 OR). Die GmbH muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung anmelden, unabhängig davon, ob die Übertragung auf Vertrag, Erbgang, ehelichem Güterrecht, Zwangsvollstreckung oder einem anderen Rechtsgrund beruht (Art. 82 Abs. 1 HRegV).

Für die Anmeldung verlangt das Handelsregister insbesondere einen Beleg, dass der Stammanteil auf die neue Gesellschafterin oder den neuen Gesellschafter übertragen wurde. Falls die Statuten nicht auf die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verzichten, braucht es zusätzlich einen Beleg für diese Zustimmung (Art. 82 Abs. 2 HRegV).

Wichtig ist der lückenlose Nachweis. Die Erwerberin oder der Erwerber darf nur eingetragen werden, wenn lückenlos nachgewiesen wird, dass der Stammanteil von der eingetragenen Gesellschafterin oder vom eingetragenen Gesellschafter auf die neue Person übergegangen ist (Art. 82 Abs. 3 HRegV). Das Handelsregister prüft also nicht einfach, ob ein Formular ausgefüllt ist. Es verlangt nachvollziehbare Belege zur Übertragungskette.

Trotzdem ist der Handelsregistereintrag nicht der Moment, in dem der Gesellschafterwechsel materiell entsteht. Bei zustimmungspflichtigen Abtretungen ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung konstitutiv. Der Handelsregistereintrag wirkt demgegenüber deklaratorisch (BGE 140 III 418 E. 6.2.2). Einfach gesagt heisst das: Die Zustimmung macht den Wechsel rechtlich wirksam, der Handelsregistereintrag macht ihn öffentlich sichtbar.

Was ist nach dem Gesellschafterwechsel intern zu erledigen?

Nach dem Gesellschafterwechsel muss die GmbH ihr Anteilbuch aktualisieren. Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch und muss dieses so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann (Art. 790 Abs. 1 OR).

Im Anteilbuch sind die Gesellschafter mit Namen und Adresse einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Anzahl, Nennwert und allenfalls Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters sowie Nutzniesser und Pfandgläubiger (Art. 790 Abs. 2 OR). Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aufbewahrt werden (Art. 790 Abs. 5 OR).

Das Anteilbuch ist also das interne Register der GmbH. Es ist nicht dasselbe wie das Handelsregister. Das Handelsregister ist öffentlich und dient der Publizität. Das Anteilbuch ist gesellschaftsintern und zeigt, wer welche Stammanteile hält. Gesellschafter haben ein Einsichtsrecht in das Anteilbuch (Art. 790 Abs. 4 OR).

Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person nötig ist. Wer allein oder gemeinsam mit Dritten Stammanteile erwirbt und dadurch 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist die wirtschaftlich berechtigte Person melden (Art. 790a Abs. 1 OR). Das ist besonders relevant, wenn ein neuer Investor oder eine Holdinggesellschaft einsteigt.

Welche Fehler passieren beim Gesellschafterwechsel häufig?

Ein häufiger Fehler ist, dass die Statuten zu spät geprüft werden. Wer erst nach Unterzeichnung merkt, dass eine öffentliche Beurkundung, ein Zustimmungserfordernis, ein Vorkaufsrecht oder ein Abtretungsverbot besteht, riskiert Verzögerungen oder einen unwirksamen Vollzug.

Ein zweiter Fehler liegt in unklaren Verträgen. Der Abtretungsvertrag sollte die Parteien, die GmbH, die übertragenen Stammanteile und die Übertragungserklärung eindeutig bezeichnen. Begriffe wie «verkauft» können wirtschaftlich sinnvoll sein, reichen aber nicht immer als klare Abtretungserklärung für den Vollzug.

Ein dritter Fehler ist die fehlende oder falsche Zustimmung. Wenn die Zustimmung erforderlich ist, muss sie korrekt beschlossen und belegt werden. Ohne wirksame Zustimmung wird die Abtretung nicht rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR).

Ein vierter Fehler betrifft das Handelsregister. Das Handelsregister verlangt die nötigen Belege und eine lückenlose Übertragungskette (Art. 82 Abs. 3 HRegV). Fehlen Dokumente, stimmen Namen nicht überein oder ist die Zeichnungsberechtigung unklar, kann die Anmeldung zurückgewiesen werden.

Wenn du beim Thema Gründung oder gesellschaftsrechtliche Änderungen Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter, etwa bei Mutationen im Handelsregister.

Fazit

Ein Gesellschafterwechsel bei der GmbH ist rechtlich gut machbar, sollte aber sauber vorbereitet werden. Entscheidend sind die Statuten, ein schriftlicher Abtretungsvertrag, die allenfalls notwendige Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die Aktualisierung des Anteilbuchs und die Anmeldung beim Handelsregister.

Die wichtigste Unterscheidung lautet: Wenn die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, macht sie die Abtretung rechtswirksam. Der Handelsregistereintrag ist demgegenüber vor allem für die Publizität wichtig. Wer diese Reihenfolge beachtet und die Belege sorgfältig vorbereitet, vermeidet unnötige Rückfragen, Verzögerungen und rechtliche Unsicherheiten.

Häufige Fragen zum Gesellschafterwechsel bei der GmbH

Muss der Gesellschafterwechsel bei einer GmbH immer ins Handelsregister?

Ja. Die GmbH muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Art. 82 Abs. 1 HRegV). Das gilt unabhängig davon, ob die Übertragung durch Vertrag oder von Gesetzes wegen erfolgt.

Reicht ein Kaufvertrag für die Übertragung von Stammanteilen?

Ein Kaufvertrag allein reicht nicht immer. Für die Übertragung braucht es eine schriftliche Abtretung der Stammanteile (Art. 785 Abs. 1 OR). In der Praxis können Kaufvertrag und Abtretung in einem Dokument kombiniert oder getrennt geregelt werden.

Kann die Gesellschafterversammlung den Wechsel ablehnen?

Ja. Nach dem gesetzlichen Grundmodell kann die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung ohne Angabe von Gründen verweigern (Art. 786 Abs. 1 OR). Die Statuten können diese Regel aber abändern.

Wann ist der neue Gesellschafter wirklich Gesellschafter?

Wenn die Zustimmung erforderlich ist, wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR). Der Handelsregistereintrag ist wichtig, wirkt aber nach der Rechtsprechung grundsätzlich deklaratorisch (BGE 140 III 418 E. 6.2.2).

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