Firmengründung
Der Handelsregistereintrag einer Einzelfirma
Wann du deine Einzelfirma eintragen musst, was der Eintrag bringt und welche Folgen du kennen solltest.


Firmengründung

Der Handelsregistereintrag macht deine Einzelfirma offiziell sichtbar. Das Handelsregister ist ein staatlich geführtes Register, das rechtlich relevante Informationen über Unternehmen offenlegt. Es dient der Rechtssicherheit und dem Schutz von Dritten (Art. 927 Abs. 1 OR).
Bei einer Einzelfirma werden insbesondere folgende Angaben eingetragen:
die Firma, also der Geschäftsname
die Unternehmens-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
Sitz und Rechtsdomizil
Rechtsform
Zweck des Unternehmens
Inhaberin oder Inhaber
Personen, die das Unternehmen vertreten dürfen
Diese Angaben ergeben sich für Einzelunternehmen aus Art. 38 HRegV.
Wichtig ist: Eine Einzelfirma entsteht nicht erst durch den Handelsregistereintrag. Du kannst eine Einzelfirma grundsätzlich bereits betreiben, sobald du selbstständig und auf dauernden Erwerb ausgerichtet tätig bist. Der Eintrag ist bei der Einzelfirma also nicht die «Geburt» des Unternehmens, sondern macht es rechtlich nach aussen sichtbar. Das Bundesgericht hält entsprechend fest, dass eine Einzelfirma bereits vor dem Handelsregistereintrag bestehen kann (BGer 4A_23/2014 E. 2.1.1).
Der Handelsregistereintrag einer Einzelfirma ist Pflicht, wenn eine natürliche Person ein Gewerbe betreibt und dieses im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatz erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 OR).
Ein Gewerbe ist eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 2 lit. a HRegV). Es geht also nicht um einmalige Gelegenheitsgeschäfte, sondern um eine Tätigkeit, die auf wiederholte Einnahmen ausgerichtet ist.
Praktisch bedeutet das:
Du bist selbstständig tätig.
Deine Tätigkeit ist auf Erwerb ausgerichtet.
Du betreibst die Tätigkeit nicht nur einmalig oder ganz gelegentlich.
Dein Umsatz erreicht im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, musst du deine Einzelfirma am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 931 Abs. 1 OR). Der Ort der Niederlassung ist dabei nicht zwingend dein privater Wohnsitz. Entscheidend ist, wo du deine wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausübst und dein Geschäft nach aussen auftritt.
Bei freien Berufen und in der Landwirtschaft gilt eine wichtige Ausnahme. Angehörige freier Berufe und Landwirte müssen sich trotz CHF 100'000 Umsatz nur dann eintragen lassen, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR).
Zu den freien Berufen zählen etwa Ärztinnen, Zahnärzte, Architektinnen, Ingenieure, Anwältinnen oder Notare. Bei solchen Tätigkeiten steht häufig die persönliche Beziehung zur Kundin, zum Patienten oder zur Klientin im Vordergrund.
Das ändert sich aber, wenn der Betrieb stark unternehmerisch organisiert ist. Das Bundesgericht beurteilt im Einzelfall, ob das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber der persönlichen Beziehung in den Vordergrund tritt. Hinweise darauf können etwa eine grössere Organisation, mehrere Mitarbeitende, planmässige Werbung, hohe Umsätze, besondere Finanzierungsfragen oder eine stark auf Rentabilität ausgerichtete Struktur sein (BGer 4A_526/2008 E. 4.2).
Ein Beispiel: Eine kleine persönliche Beratungspraxis kann anders beurteilt werden als eine grosse Praxis mit zahlreichen Angestellten, langen Öffnungszeiten, starkem Marketing und erheblichem organisatorischem Aufwand. Der Umsatz allein ist bei freien Berufen und Landwirtschaft deshalb nicht immer die ganze Antwort.
Ja. Einzelunternehmen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, dürfen sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 931 Abs. 3 OR).
Das ist besonders relevant, wenn du noch unter CHF 100'000 Umsatz liegst, aber professioneller auftreten möchtest. Ein freiwilliger Handelsregistereintrag einer Einzelfirma kann sinnvoll sein, wenn du mit Geschäftskunden arbeitest, Vertrauen schaffen möchtest oder dein Firmenname geschützt werden soll.
Der freiwillige Eintrag ist aber nicht nur ein Marketing-Schritt. Er bringt auch rechtliche Folgen mit sich. Vor dem Eintrag solltest du deshalb nicht nur die Vorteile, sondern auch die Pflichten kennen.
Der Handelsregistereintrag bringt vor allem Sichtbarkeit, Vertrauen und einen gewissen Schutz des Firmennamens.
Ein Handelsregistereintrag zeigt Geschäftspartnern, Banken, Lieferanten und Kundinnen, dass deine Einzelfirma offiziell registriert ist. Dritte können nachsehen, wer hinter dem Unternehmen steht, wo es seinen Sitz hat und wer berechtigt ist, es zu vertreten.
Das ist gerade im B2B-Geschäft hilfreich. Viele Geschäftspartner möchten wissen, mit wem sie rechtlich zu tun haben. Das Handelsregister schafft hier Transparenz, weil es rechtlich relevante Tatsachen offenlegt und damit der Rechtssicherheit dient (Art. 927 Abs. 1 OR).
Ein weiterer Vorteil ist der Schutz deiner Firma. Die eingetragene und veröffentlichte Firma steht der berechtigten Person grundsätzlich zum ausschliesslichen Gebrauch zu (Art. 956 Abs. 1 OR).
Bei Einzelfirmen ist dieser Schutz räumlich beschränkt. Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem anderen Geschäftsinhaber am selben Ort verwendet werden (Art. 946 Abs. 1 OR). Gegenüber Einzelfirmen an einem anderen Ort bleiben Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten (Art. 946 Abs. 3 OR).
Ein eingetragenes Einzelunternehmen wirkt im Geschäftsverkehr oft professioneller. Für Banken, Vermieterinnen, Lieferanten oder grössere Kundinnen ist der Handelsregisterauszug ein einfaches Dokument, um Existenz, Sitz und Vertretung der Einzelfirma zu prüfen.
Rechtlich ist besonders wichtig, dass der Eintrag Klarheit schafft. Die HRegV schreibt vor, dass bei Einzelunternehmen unter anderem Firma, Sitz, Zweck, Inhaberin oder Inhaber und Vertretungsberechtigte eingetragen werden (Art. 38 HRegV).
Eine Einzelfirma ist keine eigene juristische Person wie eine GmbH oder AG. Rechtlich bleibst du als Inhaberin oder Inhaber direkt verantwortlich. Trotzdem hilft der Handelsregistereintrag im Alltag, dein geschäftliches Auftreten klarer zu strukturieren.
Kundinnen und Geschäftspartner sehen, unter welcher Firma du tätig bist. Verträge, Offerten und Rechnungen können einheitlich unter diesem Namen geführt werden. Das ersetzt keine Haftungsbeschränkung, schafft aber mehr Ordnung im Geschäftsverkehr.
Der Handelsregistereintrag einer Einzelfirma hat nicht nur Vorteile. Er bringt auch Kosten, formelle Pflichten und betreibungsrechtliche Folgen.
Wer eine Verfügung oder Dienstleistung einer Handelsregisterbehörde veranlasst, muss grundsätzlich eine Gebühr bezahlen (Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg). Das gilt auch für Eintragungen und spätere Änderungen.
Ändern sich eingetragene Tatsachen, etwa Adresse, Zweck oder vertretungsberechtigte Personen, müssen diese Angaben nachgeführt werden. Das ist administrativer Aufwand und kann zusätzliche Gebühren auslösen.
Eine besonders wichtige Folge betrifft das Betreibungsrecht. Wer als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).
Das Bundesgericht betont, dass dafür der formelle Handelsregistereintrag entscheidend ist. Wer eingetragen bleibt, bleibt grundsätzlich der Konkursbetreibung unterstellt, auch wenn die Geschäftstätigkeit bereits beendet wurde (BGer 4A_23/2014 E. 2.1.1).
Das ist kein Detail. Bei der Konkursbetreibung wird nicht einfach ein einzelner Vermögenswert gepfändet. Vielmehr wird grundsätzlich das gesamte pfändbare Vermögen in ein Konkursverfahren einbezogen. Für eine Einzelfirma ist das besonders relevant, weil es keine Trennung zwischen Geschäftsvermögen und Privatvermögen wie bei einer Kapitalgesellschaft gibt.
Der Handelsregistereintrag ändert nichts daran, dass du als Inhaberin oder Inhaber einer Einzelfirma persönlich haftest. Eine Einzelfirma ist keine eigene juristische Person. Schulden aus der Geschäftstätigkeit können deshalb dein Privatvermögen betreffen.
Der Eintrag macht dein Unternehmen sichtbarer und professioneller, aber er schützt dein Privatvermögen nicht. Wenn Haftungsbegrenzung ein zentrales Thema ist, solltest du prüfen, ob eine GmbH oder AG besser passt.
Viele Gründerinnen und Gründer glauben, der Handelsregistereintrag führe automatisch zu einer vollständigen doppelten Buchhaltung. So pauschal stimmt das nicht.
Einzelunternehmen müssen eine umfassende Buchführung und Rechnungslegung führen, wenn sie im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 500'000 Umsatzerlös erzielt haben (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Einzelunternehmen mit weniger als CHF 500'000 Umsatz müssen lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
Der Handelsregistereintrag ist also wichtig, aber die Buchhaltungspflicht richtet sich bei Einzelunternehmen zusätzlich nach der Umsatzgrenze von CHF 500'000.
Bei einer Einzelfirma muss der wesentliche Inhalt der Firma aus dem Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers bestehen. Der Vorname kann enthalten sein, muss aber nicht (Art. 945 Abs. 1 OR).
Erlaubt ist zum Beispiel ein Zusatz, der die Tätigkeit beschreibt, solange keine irreführende Aussage entsteht. Nicht erlaubt ist ein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (Art. 945 Abs. 3 OR). Eine Einzelfirma darf also nicht so auftreten, als wäre sie eine GmbH, AG oder sonstige Gesellschaft.
Beispiele für typische Firmennamen:
Situation | Beispiel |
|---|---|
Name mit Tätigkeit | Müller Gartenbau |
Vorname und Nachname | Anna Keller Design |
Fantasieelement mit Familienname | Keller Studio Nord |
Nicht passend für Einzelfirma | Keller & Partner GmbH |
Der Familienname muss klar erkennbar sein. Wenn weitere Familiennamen in der Firma vorkommen, muss ersichtlich sein, welcher Name der Inhaberin oder dem Inhaber gehört (Art. 945 Abs. 2 OR).
Die Einzelfirma wird beim Handelsregisteramt am Ort der Niederlassung angemeldet. Bei der Anmeldung müssen nur dann Belege eingereicht werden, wenn die einzutragenden Tatsachen nicht bereits aus der Anmeldung hervorgehen oder wenn andere Vorschriften dies verlangen (Art. 37 Abs. 1 HRegV).
Wenn deiner Einzelfirma bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen wurde, musst du diese in der Anmeldung angeben (Art. 37 Abs. 2 HRegV).
Praktisch solltest du vor der Anmeldung insbesondere Folgendes klären:
Wie soll die Firma genau lauten?
Wo befindet sich der Sitz beziehungsweise das Rechtsdomizil?
Welchen Zweck soll das Unternehmen im Handelsregister haben?
Wer ist Inhaberin oder Inhaber?
Gibt es weitere Personen mit Zeichnungsberechtigung?
Nach der Eintragung werden die relevanten Informationen öffentlich sichtbar. Damit wird deine Einzelfirma für Geschäftspartnerinnen, Banken und Behörden leichter überprüfbar.
Der Handelsregistereintrag einer Einzelfirma ist Pflicht, sobald dein Gewerbe im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatz erzielt hat. Bei freien Berufen und Landwirtschaft kommt zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit nach kaufmännischer Art geführt wird (Art. 931 Abs. 1 OR).
Unterhalb dieser Schwelle ist der Eintrag freiwillig. Er kann sich lohnen, wenn du professioneller auftreten, Vertrauen schaffen, deinen Firmennamen am Ort schützen oder mit grösseren Geschäftspartnern arbeiten möchtest.
Gleichzeitig solltest du die Folgen kennen. Der Eintrag kostet Gebühren, Änderungen müssen gemeldet werden und du unterliegst als eingetragene Inhaberin oder eingetragener Inhaber der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Vor allem schützt der Handelsregistereintrag dein Privatvermögen nicht. Dafür bräuchtest du eine andere Rechtsform, etwa eine GmbH oder AG.
Nein. Eine Einzelfirma kann grundsätzlich schon vor dem Handelsregistereintrag bestehen. Pflicht wird der Eintrag insbesondere, wenn dein Gewerbe im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatz erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 OR).
Ja. Einzelunternehmen, die nicht eintragungspflichtig sind, haben das Recht, sich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 931 Abs. 3 OR).
Bei Einzelfirmen schützt der Eintrag den Firmennamen am selben Ort. Eine andere Person darf dort nicht dieselbe Einzelfirma verwenden (Art. 946 Abs. 1 OR). Für weitergehenden Schutz kann eine Marke sinnvoll sein.
Nicht automatisch. Einzelunternehmen müssen erst ab CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr eine umfassende Buchführung und Rechnungslegung führen (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter genügt eine vereinfachte Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
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