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Kapitalherabsetzung: Ablauf bei GmbH und AG

Wann eine Kapitalherabsetzung sinnvoll ist, welche Schritte nötig sind und wo die wichtigsten Unterschiede liegen.

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Eine Kapitalherabsetzung ist ein wichtiges Instrument für AG und GmbH in der Schweiz. Sie kann überschüssiges Kapital an die Beteiligten zurückführen, eine Verlustsituation in der Bilanz bereinigen oder Teil einer Sanierung sein. Weil die Massnahme direkt in das Kapital der Gesellschaft eingreift, schützt das Schweizer Recht nicht nur Aktionärinnen, Gesellschafter und Investoren, sondern vor allem auch die Gläubiger.

Was bedeutet Kapitalherabsetzung?

Eine Kapitalherabsetzung bedeutet, dass das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital einer AG oder Stammkapital einer GmbH reduziert wird. Bei der AG kann dies durch Herabsetzung des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgen (Art. 653j Abs. 2 OR). Bei der GmbH gelten die aktienrechtlichen Regeln weitgehend sinngemäss (Art. 782 Abs. 4 OR).

In der Praxis gibt es zwei typische Fälle. Bei einer materiellen Kapitalherabsetzung wird Kapital frei und kann nach Abschluss des Verfahrens an Aktionärinnen oder Gesellschafter zurückgeführt werden. Bei einer deklaratorischen Kapitalherabsetzung fliesst kein Geld ab. Die Gesellschaft reduziert das Kapital, um eine durch Verluste entstandene Unterbilanz ganz oder teilweise zu beseitigen. Bei der AG sieht das Gesetz hierfür ein erleichtertes Verfahren vor, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass der Herabsetzungsbetrag die Unterbilanz nicht übersteigt (Art. 653p Abs. 1 OR).

Wer beschliesst die Kapitalherabsetzung?

Bei der AG beschliesst die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals. Der Verwaltungsrat bereitet die Massnahme vor und führt sie durch (Art. 653j Abs. 1 OR). Bei der GmbH entscheidet die Gesellschafterversammlung (Art. 782 Abs. 1 OR).

Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden. Er muss insbesondere festhalten, um welchen Betrag das Kapital herabgesetzt wird, wie die Herabsetzung technisch erfolgt und wofür der Herabsetzungsbetrag verwendet wird (Art. 653n OR).

Für die ordentliche Kapitalherabsetzung der AG nennt das Gesetz kein allgemeines qualifiziertes Mehr in Art. 704 OR. Trotzdem sind die Statuten wichtig, weil sie strengere Anforderungen vorsehen können. Dasselbe gilt bei der GmbH. Zudem können Begleitbeschlüsse, etwa eine gleichzeitige Kapitalerhöhung oder eine Einschränkung von Bezugsrechten, eigene Mehrheiten auslösen.

Wie läuft eine ordentliche Kapitalherabsetzung bei der AG ab?

Zuerst bereitet der Verwaltungsrat die Kapitalherabsetzung vor. Er klärt den Zweck, die Höhe der Reduktion, die Einhaltung des Mindestkapitals und die nötigen Unterlagen. Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses mehr als sechs Monate zurück, braucht es einen Zwischenabschluss (Art. 653l OR).

Danach folgt der Gläubigerschutz. Der Verwaltungsrat weist die Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt darauf hin, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können (Art. 653k Abs. 1 OR). Die Frist beträgt 30 Tage ab Veröffentlichung (Art. 653k Abs. 2 OR). Eine Sicherstellung ist nicht nötig, wenn die Gesellschaft die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Kapitalherabsetzung die Erfüllung nicht gefährdet (Art. 653k Abs. 3 OR).

Ein zugelassener Revisionsexperte muss schriftlich bestätigen, dass die Forderungen der Gläubiger trotz Kapitalherabsetzung voll gedeckt sind (Art. 653m Abs. 1 OR). Liegt diese Prüfungsbestätigung bereits an der Generalversammlung vor, informiert der Verwaltungsrat über das Ergebnis. Der Revisionsexperte muss anwesend sein, wenn die Generalversammlung nicht einstimmig darauf verzichtet (Art. 653m Abs. 2 OR).

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt öffentlich beurkundet fest, dass Gesetz, Statuten und Generalversammlungsbeschluss eingehalten wurden (Art. 653o Abs. 1 OR, Art. 653o Abs. 2 OR). Die Anmeldung beim Handelsregister muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Generalversammlungsbeschluss erfolgen, sonst fällt der Beschluss dahin (Art. 653j Abs. 4 OR).

Wichtig ist der Schluss: Frei gewordene Mittel dürfen erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister an Aktionärinnen und Aktionäre ausbezahlt werden (Art. 653o Abs. 3 OR).

Welche Unterlagen verlangt das Handelsregister?

Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung einer AG müssen dem Handelsregisteramt insbesondere die öffentliche Urkunde über den Generalversammlungsbeschluss, die öffentliche Urkunde über den Verwaltungsratsbeschluss, die Prüfungsbestätigung und die angepassten Statuten eingereicht werden (Art. 55 Abs. 1 HRegV).

Im Handelsregister wird unter anderem eingetragen, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt, wie hoch der Herabsetzungsbetrag ist, wofür er verwendet wird und wie das Aktienkapital nach der Herabsetzung aussieht (Art. 55 Abs. 3 HRegV).

Bei der GmbH gilt diese Regelung für die ordentliche Herabsetzung des Stammkapitals sinngemäss (Art. 77 HRegV). Für Kapitalherabsetzungen wegen Unterbilanz oder bei gleichzeitiger Wiedererhöhung enthalten Art. 78 HRegV und Art. 79 HRegV ergänzende Regeln.

Was ist bei der GmbH anders?

Bei der GmbH heisst das Kapital Stammkapital. Die Grundlogik bleibt ähnlich, weil die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktienkapitals entsprechend gelten (Art. 782 Abs. 4 OR).

Der wichtigste Unterschied liegt beim Mindestkapital. Das Stammkapital darf nur unter CHF 20'000 herabgesetzt werden, wenn es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird (Art. 782 Abs. 2 OR). Bei der AG gilt die Schwelle von CHF 100'000. Das Aktienkapital darf nur unter CHF 100'000 sinken, wenn es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird (Art. 653j Abs. 3 OR).

Bei der GmbH kommt ein weiterer Punkt hinzu. Soll das Stammkapital zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt werden, müssen die Gesellschafter zuerst die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben (Art. 782 Abs. 3 OR).

Welche Rolle spielt die Kapitalherabsetzung bei einer Sanierung?

In Sanierungen wird die Kapitalherabsetzung oft mit einer Kapitalerhöhung kombiniert. Man spricht dann häufig von einem Kapitalschnitt oder einer «Harmonika». Dabei wird das bestehende Kapital reduziert und gleichzeitig neues Kapital geschaffen.

Das Gesetz erleichtert bestimmte Kombinationen. Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht, ohne dass der Betrag der geleisteten Einlage herabgesetzt wird, fallen gewisse Regeln der ordentlichen Kapitalherabsetzung weg (Art. 653q Abs. 1 OR). Die Bestimmungen über die ordentliche Kapitalerhöhung gelten entsprechend (Art. 653q Abs. 2 OR).

Besonders heikel ist der Kapitalschnitt auf null. Wird das Aktienkapital zum Zweck der Sanierung auf null herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht, gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre unter, und die ausgegebenen Aktien müssen vernichtet werden (Art. 653r Abs. 1 OR). Den bisherigen Aktionärinnen und Aktionären steht bei der Wiedererhöhung aber ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann (Art. 653r Abs. 2 OR).

Das Bundesgericht verlangt bei einer solchen «Harmonika» einen echten Sanierungszweck. Reicht die Kapitalerhöhung allein nicht aus, muss ein Sanierungskonzept bestehen, das zusammen mit weiteren Massnahmen vernünftige Aussichten auf eine nachhaltige Sanierung gibt. Ohne ausreichende Information der Generalversammlung und der Aktionäre kann der Beschluss rechtswidrig sein (BGE 138 III 204 E. 3.3.3, BGE 138 III 204 E. 3.4).

Gibt es bei der AG eine flexiblere Variante über das Kapitalband?

Ja. Die Statuten einer AG können den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital während höchstens fünf Jahren innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu erhöhen oder zu herabzusetzen (Art. 653s Abs. 1 OR).

Die obere Grenze des Kapitalbands darf das eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte übersteigen. Die untere Grenze darf es höchstens um die Hälfte unterschreiten (Art. 653s Abs. 2 OR). Soll der Verwaltungsrat auch zur Herabsetzung ermächtigt werden, darf die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision verzichten (Art. 653s Abs. 4 OR).

Bei einer Herabsetzung innerhalb des Kapitalbands sind die Regeln über Sicherstellung von Forderungen, Zwischenabschluss und Prüfungsbestätigung sinngemäss anwendbar (Art. 653u Abs. 3 OR). Für die GmbH gibt es kein entsprechendes Kapitalband.

Fazit: Eine Kapitalherabsetzung ist planbar, aber formal anspruchsvoll

Eine Kapitalherabsetzung in der Schweiz ist ein nützliches Instrument, wenn Kapital zurückgeführt, eine Unterbilanz bereinigt oder eine Sanierung strukturiert werden soll. Bei der AG regeln Art. 653j OR bis Art. 653o OR den ordentlichen Ablauf. Bei der GmbH verweist Art. 782 OR weitgehend auf diese Regeln, ergänzt durch Besonderheiten zum Mindeststammkapital und zu statutarischen Nachschüssen.

Entscheidend sind vier Punkte. Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden. Der Gläubigerschutz muss eingehalten werden. Die Prüfungsbestätigung muss korrekt vorliegen. Und die Massnahme wird erst mit der Handelsregistereintragung wirklich wirksam.

Häufige Fragen zur Kapitalherabsetzung

Wie lange dauert eine Kapitalherabsetzung?

Die Dauer hängt von Vorbereitung, Prüfungsbestätigung und Handelsregister ab. Gesetzlich wichtig sind vor allem die 30-tägige Gläubigerfrist nach SHAB-Publikation (Art. 653k Abs. 2 OR) und die sechsmonatige Anmeldefrist beim Handelsregister (Art. 653j Abs. 4 OR).

Darf eine AG ihr Aktienkapital unter CHF 100'000 senken?

Nur wenn das Aktienkapital gleichzeitig mindestens bis CHF 100'000 wieder erhöht wird (Art. 653j Abs. 3 OR).

Darf eine GmbH ihr Stammkapital unter CHF 20'000 senken?

Nur wenn das Stammkapital gleichzeitig mindestens bis CHF 20'000 wieder erhöht wird (Art. 782 Abs. 2 OR).

Wann dürfen Gelder ausbezahlt werden?

Bei der AG dürfen frei gewordene Mittel erst nach Eintragung im Handelsregister ausbezahlt werden (Art. 653o Abs. 3 OR). Für die GmbH gilt diese Regel sinngemäss (Art. 782 Abs. 4 OR).

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