Was ist eine Statutenänderung?
Eine Statutenänderung liegt vor, wenn ein Inhalt geändert wird, der in den Statuten der Gesellschaft steht oder stehen muss. Bei der AG betrifft das insbesondere Firma, Sitz, Zweck, Aktienkapital, Aktienstruktur und die Form der Mitteilungen an die Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 626 OR). Bei der GmbH gehören insbesondere Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital, Stammanteile und Mitteilungsform zu den zwingenden Statuteninhalten (Art. 776 OR).
Die einfache Faustregel lautet daher: Ändert sich ein statutarischer Grundbaustein der Gesellschaft, braucht es in der Regel eine Statutenänderung.
Nicht jede Änderung im Unternehmen ist aber automatisch eine Änderung der Statuten. Neue Verwaltungsratsmitglieder, neue Geschäftsführerinnen, Zeichnungsberechtigungen oder eine geänderte Revisionsstelle werden zwar im Handelsregister geführt, stehen aber nicht zwingend in den Statuten. Solche Änderungen können deshalb oft ohne Statutenrevision erfolgen, auch wenn sie beim Handelsregister angemeldet werden müssen. Für die AG zeigt die Handelsregisterverordnung, welche Angaben im Handelsregister eingetragen werden, darunter Verwaltungsrat, Vertretungsberechtigte und Revision (Art. 45 Abs. 1 HRegV). Für die GmbH gilt Entsprechendes für Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigte und Revision (Art. 73 Abs. 1 HRegV).
Wann ist eine Statutenänderung typischerweise nötig?
Eine Statutenänderung ist besonders häufig nötig, wenn sich Firma, Sitz, Zweck oder Kapitalstruktur der Gesellschaft ändern. Das sind die klassischen Fälle, in denen die Statuten nicht mehr zur tatsächlichen oder geplanten Organisation des Unternehmens passen.
Eine Änderung der Firma liegt vor, wenn die Gesellschaft ihren Namen ändert. Da die Firma bei AG und GmbH zu den zwingenden Statuteninhalten gehört, muss der neue Name in den Statuten abgebildet werden (Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR, Art. 776 Ziff. 1 OR).
Auch eine Sitzverlegung ist typischerweise statutenrelevant. Die Statuten nennen den Sitz der Gesellschaft, also die politische Gemeinde. Wird der Sitz in eine andere Gemeinde verlegt, müssen die Statuten angepasst werden. Eine reine Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde betrifft dagegen in der Regel nur das Rechtsdomizil. Das Rechtsdomizil wird zwar im Handelsregister eingetragen, ist aber nicht dasselbe wie der statutarische Sitz (Art. 45 Abs. 1 lit. c HRegV, Art. 73 Abs. 1 lit. c HRegV). Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Registerbezirk verlangt die Handelsregisterverordnung eine Anmeldung am neuen Sitz und, falls die Statuten geändert werden müssen, den Änderungsbeschluss sowie ein beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten (Art. 123 Abs. 1 HRegV, Art. 123 Abs. 2 lit. b HRegV).
Eine Zweckänderung ist ebenfalls ein klassischer Auslöser. Wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit wesentlich erweitert, verlagert oder neu ausrichtet, reicht eine interne Entscheidung nicht aus. Der Zweck steht zwingend in den Statuten (Art. 626 Abs. 1 Ziff. 2 OR, Art. 776 Ziff. 2 OR).
Kapitaländerungen führen ebenfalls regelmässig zu einer Statutenänderung. Bei der AG betrifft das etwa die Höhe und Währung des Aktienkapitals, die geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien (Art. 626 Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 626 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Auch die Zerlegung oder Zusammenlegung von Aktien erfolgt durch Statutenänderung (Art. 623 Abs. 1 OR). Bei der GmbH sind Höhe des Stammkapitals sowie Anzahl und Nennwert der Stammanteile statutarisch festgelegt (Art. 776 Ziff. 3 OR). Eine Erhöhung des Stammkapitals muss innert sechs Monaten beim Handelsregister angemeldet werden, sonst fällt der Beschluss dahin (Art. 781 Abs. 4 OR).
Welche modernen Gesellschaftsregeln können eine Anpassung auslösen?
Seit der Aktienrechtsrevision sind viele Gesellschaften dazu übergegangen, ihre Statuten zu modernisieren. Eine Statutenänderung kann etwa nötig sein, wenn eine AG die Generalversammlung im Ausland durchführen möchte. Dafür verlangt das Gesetz einen wichtigen Beschluss der Generalversammlung (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 11 OR).
Auch virtuelle Generalversammlungen können statutarische Fragen auslösen. Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften braucht der Verzicht auf einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung ein qualifiziertes Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 15 OR).
Weitere Beispiele sind die Einführung eines Kapitalbands, die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien, die Einführung von Stimmrechtsaktien, der Wechsel der Währung des Aktienkapitals oder eine statutarische Schiedsklausel (Art. 704 Abs. 1 OR). Bei der GmbH sind vergleichbare wichtige Beschlüsse etwa die Einführung stimmrechtsprivilegierter Stammanteile, Änderungen bei der Übertragbarkeit von Stammanteilen, die Erhöhung des Stammkapitals, der Wechsel der Währung des Stammkapitals oder eine statutarische Schiedsklausel (Art. 808b Abs. 1 OR).
Wer beschliesst die Statutenänderung?
Bei der AG ist die Generalversammlung grundsätzlich für die Festsetzung und Änderung der Statuten zuständig. Diese Kompetenz ist unübertragbar (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Bei der GmbH liegt die Änderung der Statuten grundsätzlich bei der Gesellschafterversammlung (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
Für bestimmte besonders wichtige Beschlüsse verlangt das Gesetz ein qualifiziertes Mehr. Bei der AG braucht es mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte, unter anderem bei Zweckänderung, Sitzverlegung, bestimmten Kapitalmassnahmen und der Einführung einer statutarischen Schiedsklausel (Art. 704 Abs. 1 OR). Bei der GmbH braucht es mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals mit ausübbarem Stimmrecht, etwa bei Zweckänderung, Stammkapitalerhöhung, Sitzverlegung oder Änderungen der Übertragbarkeit von Stammanteilen (Art. 808b Abs. 1 OR).
Wichtig ist zudem: Wenn die bestehenden Statuten für bestimmte Beschlüsse höhere Mehrheiten verlangen, können diese Mehrheitsregeln nicht einfach mit einem tieferen Mehr aufgehoben werden. Bei der AG ergibt sich das aus Art. 704 Abs. 2 OR, bei der GmbH aus Art. 808b Abs. 2 OR.
Welche Form braucht eine Statutenänderung?
Eine Statutenänderung ist kein rein internes Dokument. Bei der AG muss der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats über eine Änderung der Statuten öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 647 OR). Bei der GmbH gilt dasselbe für den Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer (Art. 780 OR).
Nach der Änderung muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten eingereicht werden (Art. 22 Abs. 3 HRegV). Bei AG und GmbH müssen die Statuten zudem von einer Urkundsperson beglaubigt werden (Art. 22 Abs. 4 lit. a HRegV).
In der Praxis bedeutet das: Zuerst wird der neue Statutentext vorbereitet. Danach wird der Beschluss des zuständigen Organs gefasst und öffentlich beurkundet. Anschliessend werden die öffentliche Urkunde, die neuen Statuten und die Handelsregisteranmeldung beim zuständigen Handelsregisteramt eingereicht.
Wann genügt eine Handelsregisteränderung ohne Statutenänderung?
Eine blosse Handelsregisteränderung genügt, wenn sich zwar eine eingetragene Tatsache ändert, aber kein Statuteninhalt betroffen ist. Typische Beispiele sind Wechsel im Verwaltungsrat, neue Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Änderungen der Zeichnungsberechtigung oder eine neue Revisionsstelle, sofern diese Punkte nicht zusätzlich in den Statuten geregelt sind.
Auch eine reine Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde braucht normalerweise keine Statutenänderung, weil der statutarische Sitz unverändert bleibt. Das Handelsregister führt aber sowohl Sitz als auch Rechtsdomizil. Deshalb muss die neue Adresse trotzdem beim Handelsregister angemeldet werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c HRegV, Art. 73 Abs. 1 lit. c HRegV).
Die Abgrenzung ist praktisch wichtig. Eine Statutenänderung ist aufwendiger, weil sie Beschluss, öffentliche Beurkundung, neue Statutenfassung und Handelsregistereintrag verlangt. Eine reine Handelsregistermutation ist meist schlanker. Wenn du bei einer Handelsregisteränderung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter.
Prüft das Handelsregister die Statutenänderung inhaltlich?
Das Handelsregisteramt prüft die eingereichten Unterlagen. Seine Prüfung ist aber nicht grenzenlos. Das Bundesgericht hält fest, dass das Handelsregisteramt die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen umfassend prüft. Bei materiellrechtlichen Fragen ist seine Prüfung dagegen beschränkt. Eine Eintragung soll nur abgelehnt werden, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht (BGer 6B_520/2020 E. 2.2.2).
Für Unternehmen heisst das: Die Handelsregistereintragung ersetzt keine saubere rechtliche Prüfung der Statuten. Gerade bei Kapitalmassnahmen, Vorzugsrechten, Übertragungsbeschränkungen oder besonderen Gesellschafterrechten lohnt es sich, den Statutentext sorgfältig vorzubereiten.
Fazit: Wann ist die Statutenänderung nötig?
Eine Statutenänderung ist immer dann nötig, wenn sich ein Punkt ändert, der in den Statuten steht oder zwingend in den Statuten geregelt sein muss. Bei AG und GmbH betrifft das insbesondere Firma, Sitz, Zweck, Kapital, Aktien oder Stammanteile sowie statutarische Sonderregeln.
Keine Statutenänderung braucht es in der Regel, wenn nur eine handelsregisterrelevante Tatsache angepasst wird, die nicht Teil der Statuten ist. Dazu gehören oft personelle Änderungen, Zeichnungsberechtigungen oder eine reine Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde.
Der wichtigste Praxistipp lautet: Prüfe zuerst, ob die Änderung den Statutentext berührt. Wenn ja, brauchst du einen formgültigen Beschluss, öffentliche Beurkundung, neue Statuten und die Eintragung im Handelsregister.
Häufige Fragen zur Statutenänderung
Braucht jede Änderung im Handelsregister neue Statuten?
Nein. Eine Statutenänderung ist nur nötig, wenn der Statutentext betroffen ist. Viele Handelsregisteränderungen, etwa neue Zeichnungsberechtigungen oder Organwechsel, können ohne neue Statuten erfolgen.
Muss eine Sitzverlegung immer beurkundet werden?
Wenn der statutarische Sitz in eine andere Gemeinde verlegt wird, braucht es grundsätzlich eine Änderung der Statuten. Diese muss bei AG und GmbH öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 647 OR, Art. 780 OR).
Reicht bei einer Adressänderung eine Handelsregisteranmeldung?
Meist ja, sofern die Gesellschaft innerhalb derselben Gemeinde umzieht und der statutarische Sitz unverändert bleibt. Das Rechtsdomizil wird im Handelsregister geführt, ist aber nicht zwingend identisch mit dem Statutentext (Art. 45 Abs. 1 lit. c HRegV, Art. 73 Abs. 1 lit. c HRegV).
Wer muss die neuen Statuten einreichen?
Nach einer Statutenänderung muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten eingereicht werden (Art. 22 Abs. 3 HRegV). In der Praxis erfolgt dies zusammen mit der öffentlichen Urkunde und der Handelsregisteranmeldung.




