Welche Verträge braucht ein Startup wirklich?
Ein Startup braucht nicht möglichst viele Dokumente, sondern die richtigen Dokumente zum richtigen Zeitpunkt. Entscheidend ist, ob du gerade gründest, mit Mitgründerinnen arbeitest, erste Mitarbeitende einstellst, Kundinnen gewinnst, externe Entwickler beauftragst oder Personendaten bearbeitest.
Für fast jedes Startup gehören fünf Dokumentengruppen auf die kurze Liste. Erstens braucht es Gründungsunterlagen wie Statuten, Errichtungsakt und Handelsregisterbelege. Zweitens braucht es klare Regeln zwischen den Gründerinnen und Gründern. Drittens braucht es Kundenverträge oder AGB. Viertens braucht es Arbeitsverträge oder Freelancer-Verträge. Fünftens braucht es Datenschutzunterlagen, insbesondere eine Datenschutzerklärung in der Schweiz, wenn Personendaten bearbeitet werden.
Der Grundsatz ist einfach. Verträge für Startups sollen nicht Papier produzieren, sondern Risiken reduzieren. Sie klären, wem was gehört, wer was leisten muss, wie Geld fliesst, wie Daten bearbeitet werden und was passiert, wenn jemand aussteigt.
Was gehört zu den Gründungsdokumenten?
Bei einer AG oder GmbH sind die Gründungsdokumente gesetzlich vorgegeben. Sie sind der rechtliche Startpunkt des Unternehmens und nicht nur eine Formalität für das Handelsregister.
Bei einer AG wird die Gesellschaft durch eine öffentliche Urkunde errichtet. Darin erklären die Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen, legen die Statuten fest, bestellen die Organe und zeichnen die Aktien (Art. 629 OR). Die Statuten müssen unter anderem Firma, Sitz, Zweck, Aktienkapital, Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Form der Mitteilungen an die Aktionärinnen enthalten (Art. 626 Abs. 1 OR).
Bei einer GmbH läuft es ähnlich. Auch sie wird durch öffentliche Urkunde errichtet. Die Gründerinnen und Gründer erklären die Gründung, legen die Statuten fest, bestellen die Organe und zeichnen die Stammanteile (Art. 777 OR). Die Statuten müssen Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital, Anzahl und Nennwert der Stammanteile sowie die Mitteilungsform enthalten (Art. 776 OR).
Für die Handelsregistereintragung kommen je nach Rechtsform weitere Belege hinzu. Bei der AG verlangt die Handelsregisterverordnung etwa die öffentliche Urkunde, die Statuten, Annahmeerklärungen der gewählten Personen, gegebenenfalls Unterlagen zur Revisionsstelle und den Nachweis über die Hinterlegung der Bareinlagen (Art. 43 HRegV). Für die GmbH gelten vergleichbare Anforderungen (Art. 71 HRegV).
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Warum reicht der Handelsregistereintrag unter Gründern nicht?
Der Handelsregistereintrag sagt, dass es die Gesellschaft gibt. Er regelt aber nicht alles, was zwischen Gründerinnen und Gründern später wichtig wird.
Gerade bei Startups entstehen typische Fragen früh. Wer arbeitet wie viel? Was passiert, wenn ein Founder nach sechs Monaten aussteigt? Dürfen Anteile frei verkauft werden? Gibt es Vesting? Wer entscheidet über eine Finanzierungsrunde? Wie werden Konflikte gelöst?
Diese Fragen gehören meistens nicht vollständig in die Statuten, sondern in einen Aktionärbindungsvertrag bei der AG oder in eine Gesellschaftervereinbarung bei der GmbH. Solche Verträge sind besonders wichtig, wenn mehrere Gründer beteiligt sind oder wenn bald Investorinnen dazukommen. Ohne klare Regeln kann ein passiver Mitgründer dauerhaft Anteile halten, obwohl er kaum noch beiträgt. Für ein junges Unternehmen kann das bei Finanzierung, Verkauf oder Teamführung zum echten Problem werden.
Wann braucht ein Startup AGB oder Kundenverträge?
AGB oder Kundenverträge brauchst du spätestens dann, wenn du deine Leistung nicht nur einmalig und individuell, sondern wiederholt gegenüber Kundinnen und Kunden anbietest. Das gilt besonders für SaaS-Produkte, Online-Shops, Beratungsleistungen, digitale Plattformen und wiederkehrende Services.
Rechtlich entsteht ein Vertrag durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung (Art. 1 OR). AGB sind deshalb nur sinnvoll, wenn sie auch tatsächlich in den Vertrag einbezogen werden. Es reicht nicht, irgendwo auf der Website eine Datei zu verstecken. Kundinnen und Kunden müssen die AGB vor oder bei Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen können.
Gute AGB regeln Leistung, Preise, Zahlungsfristen, Laufzeit, Kündigung, Nutzungsrechte, Haftung, Support, Verfügbarkeit und Gerichtsstand. Sie sollten aber nicht überziehen. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten kann die Verwendung von AGB unlauter sein, wenn sie in treuwidriger Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten schaffen (Art. 8 UWG).
Kurz gesagt: AGB sind kein Schutzschild für alles. Sie sind ein Werkzeug, um wiederkehrende Vertragsbeziehungen klar, verständlich und skalierbar zu regeln.
Was muss bei Mitarbeitenden und Freelancern geregelt werden?
Sobald jemand regelmässig für dein Startup arbeitet, musst du sauber unterscheiden, ob es sich um eine Arbeitnehmerin, einen Arbeitnehmer oder eine externe Person handelt. Ein Einzelarbeitsvertrag liegt vor, wenn sich eine Person zur Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet und der Arbeitgeber dafür Lohn bezahlt (Art. 319 Abs. 1 OR).
Arbeitsverträge sollten Funktion, Pensum, Lohn, Arbeitsort, Ferien, Spesen, Geheimhaltung, Nebenbeschäftigungen, Kündigungsfristen und Rechte an Arbeitsergebnissen regeln. Besonders wichtig ist, dass arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht beliebig abgeändert werden können. Von gewissen Vorschriften darf gar nicht oder nicht zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 361 OR, Art. 362 OR).
Bei Freelancer-Verträgen stehen andere Punkte im Vordergrund. Dort geht es vor allem um Leistungsumfang, Abnahme, Vergütung, Termine, Vertraulichkeit, Haftung und Nutzungsrechte. Gerade bei Entwicklerinnen, Designern, Marketingagenturen oder Produktberaterinnen ist entscheidend, dass die Rechte an den Arbeitsergebnissen klar übertragen werden.
Bei Arbeitnehmenden gehören Erfindungen und Designs, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten schaffen, grundsätzlich dem Arbeitgeber (Art. 332 Abs. 1 OR). Für Computerprogramme im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt, wenn das Programm bei dienstlicher Tätigkeit und in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffen wurde (Art. 17 URG). Bei externen Personen solltest du dich darauf nicht verlassen, sondern die Rechteübertragung ausdrücklich regeln.
Warum ist die Datenschutzerklärung in der Schweiz so wichtig?
Die Datenschutzerklärung in der Schweiz ist für viele Startups eines der ersten rechtlichen Dokumente, das öffentlich sichtbar wird. Sie erklärt, welche Personendaten du erhebst, weshalb du sie bearbeitest, wem du sie weitergibst und welche Rechte betroffene Personen haben.
Das Datenschutzgesetz verlangt, dass der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten informiert (Art. 19 Abs. 1 DSG). Mindestens mitzuteilen sind die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Bearbeitungszweck sowie gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern (Art. 19 Abs. 2 DSG). Werden Daten ins Ausland bekanntgegeben, muss auch über den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls über Garantien informiert werden (Art. 19 Abs. 4 DSG).
Die Datenschutzerklärung in der Schweiz muss zur tatsächlichen Datenbearbeitung passen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hält fest, dass Datenschutzerklärungen verständlich sein und aufzeigen sollen, welche Personendaten zu welchen Zwecken bearbeitet werden und ob Daten an Dritte weitergegeben werden. Allgemeine Formulierungen, die nicht zur Realität passen, helfen wenig. Die Datenschutzerklärung sollte ausserdem von jeder Seite einer Website leicht zugänglich sein, wie der EDÖB auf seiner Seite zu Datenschutzerklärungen im Internet erläutert.
Für Startups ist das besonders relevant, weil schon einfache Tools Personendaten bearbeiten können. Dazu gehören Kontaktformulare, Newsletter, Analytics, CRM-Systeme, Zahlungsanbieter, Hosting, Bewerbungsformulare oder Support-Tools.
Welche Datenschutzdokumente braucht ein Startup zusätzlich?
Die Datenschutzerklärung in der Schweiz ist nur die sichtbare Oberfläche. Dahinter braucht es oft weitere Datenschutzdokumente.
Wenn ein Startup Dienstleister einsetzt, die Personendaten im Auftrag bearbeiten, braucht es eine Regelung zur Auftragsbearbeitung. Die Bearbeitung durch einen Auftragsbearbeiter ist zulässig, wenn die Daten nur so bearbeitet werden, wie das Startup selbst es tun dürfte, und keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht (Art. 9 Abs. 1 DSG). Das Startup muss sich zudem vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter die Datensicherheit gewährleisten kann (Art. 9 Abs. 2 DSG). Unterauftragsbearbeiter dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung beigezogen werden (Art. 9 Abs. 3 DSG).
Auch technische und organisatorische Massnahmen gehören dazu. Verantwortliche und Auftragsbearbeiter müssen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 DSG). Personendaten müssen zudem rechtmässig, nach Treu und Glauben, verhältnismässig und zweckgebunden bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 DSG, Art. 6 Abs. 2 DSG, Art. 6 Abs. 3 DSG).
Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten kann ebenfalls relevant sein. Grundsätzlich führen Verantwortliche und Auftragsbearbeiter ein solches Verzeichnis (Art. 12 Abs. 1 DSG). Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind aber davon befreit, ausser sie bearbeiten besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang oder führen ein Profiling mit hohem Risiko durch (Art. 24 DSV).
In welcher Reihenfolge solltest du die Dokumente erstellen?
Am Anfang stehen die Gründungsdokumente. Ohne Statuten, Errichtungsakt und Handelsregistereintrag gibt es bei AG und GmbH keine saubere gesellschaftsrechtliche Grundlage.
Direkt danach sollten die Gründerinnen und Gründer ihre interne Beziehung regeln. Der richtige Zeitpunkt dafür ist nicht der erste Streit, sondern die Phase, in der alle noch gemeinsam optimistisch sind. Danach folgen Kundenverträge oder AGB, sobald erste Umsätze geplant sind. Arbeitsverträge oder Freelancer-Verträge brauchst du, sobald Personen für das Startup tätig werden. Die Datenschutzerklärung in der Schweiz solltest du spätestens dann bereitstellen, wenn deine Website, dein Produkt oder dein Vertrieb Personendaten erhebt.
Die richtige Reihenfolge ist also nicht rein rechtlich, sondern praktisch. Was dein Startup zuerst nach aussen tut, sollte zuerst sauber dokumentiert sein.
Häufige Fragen zu Verträgen für Startups
Braucht jedes Startup sofort AGB?
Nein. Wenn du nur einzelne individuell verhandelte Verträge abschliesst, kann ein guter Einzelvertrag ausreichen. AGB werden wichtig, sobald du standardisierte Leistungen wiederholt verkaufst, etwa bei SaaS, Online-Shops oder wiederkehrenden Services.
Ist eine Datenschutzerklärung in der Schweiz Pflicht?
Eine Datenschutzerklärung ist immer dann praktisch notwendig, wenn du Personendaten beschaffst und betroffene Personen darüber informieren musst. Die Informationspflicht nach Art. 19 DSG verlangt transparente Angaben zur Datenbearbeitung. Für Websites, Apps, Newsletter oder Kontaktformulare ist eine Datenschutzerklärung in der Schweiz deshalb regelmässig erforderlich.
Reicht eine Vorlage für alle Startup-Verträge?
Eine Vorlage kann ein guter Startpunkt sein, ersetzt aber keine Anpassung. Verträge müssen zum Geschäftsmodell, zur Rechtsform, zum Team, zu den Kundinnen und zur Datenbearbeitung passen. Besonders bei IP-Rechten, Founder-Regeln und Datenschutz ist eine Standardvorlage oft zu ungenau.
Was ist wichtiger: Aktionärbindungsvertrag oder AGB?
Das hängt von der Phase ab. Bei mehreren Gründerinnen und Gründern ist der Aktionärbindungsvertrag sehr früh wichtig, weil er den Umgang mit Anteilen, Ausstieg und Entscheidungsrechten regelt. AGB werden besonders wichtig, sobald du standardisiert an Kundinnen und Kunden verkaufst.




