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Der Arbeitsvertrag in der Schweiz: Das Wichtigste in Kürze
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Der Arbeitsvertrag in der Schweiz: Das Wichtigste in Kürze

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Der Arbeitsvertrag ist ein Instrument zur gegenseitigen Absicherung von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Damit ein Arbeitsvertrag gültig zustande kommt, muss er nicht schriftlich abgeschlossen werden. Vielfach ist dies jedoch der Fall. Im nachfolgenden Artikel erklären wir Ihnen, was in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein sollte und welche Arten von Arbeitsverträgen es gibt. 

Der Arbeitsvertrag in der Schweiz: Das Wichtigste in Kürze

Zweck des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er wird zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses abgeschlossen, oder wenn sich das bestehende Arbeitsverhältnis verändert. Er enthält die Vereinbarung darüber, dass eine Partei für die andere Partei arbeitet und dafür ein Entgelt (Lohn) erhält. Weiter regelt der Arbeitsvertrag die Zusammenarbeit und dient der Absicherung beider Parteien.

In der Schweiz ist der Arbeitsvertrag im Obligationenrecht geregelt. In vielen Bereichen lässt das OR den Parteien grosse Gestaltungsfreiheit, da im Gesetz nur minimale Vorschriften festgehalten sind. 

Form des Arbeitsvertrages

Auch wenn die meisten Arbeitsverträge in der Schweiz schriftlich abgeschlossen werden, sind sie grundsätzlich auch mündlich gültig und kommen sogar durch stillschweigende Übereinkunft zustande. Der Vorteil der schriftlichen Übereinkunft ist die Beweisbarkeit des Vertragsinhalts bei Streitigkeiten. 

☝️ Wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsvertrag, der länger als einen Monat dauert geschlossen, hat der Arbeitgeber eine Informationspflicht bezüglich gewisser Angaben. Dazu gehören der Name der Vertragsparteien; das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses; die Funktion des Arbeitnehmers; der Lohn und allfällige Lohnzuschläge und die wöchentliche Arbeitszeit.

❗ Es gibt Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit. Sie bedürfen der schriftlichen Form. Dazu gehören insbesondere Lehrverträge, Handelsreisendenverträge und Gesamtarbeitsverträge.

Inhalt des Arbeitsvertrages

Wie bereits erwähnt, regeln Arbeitsverträge die Zusammenarbeit. Aufgrund des grossen Gestaltungsspielraums sind sie jedoch oft individuell ausgestaltet. Grundlegende Informationen wie Namen und Adressen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Bezeichnung der Arbeitsstelle, Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Lohn sind in der Regel enthalten. Sind Bereiche nicht individuell ausgestaltet, kommt in der Regel das OR oder die Vereinbarungen in einem GAV zur Anwendung.

💡Bei den Arbeitsverträgen wird zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen unterschieden. Der befristete Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt und kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, es findet eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen statt.

Weitere Informationen zur Kündigung finden Sie hier.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Neben den genannten Informationen beinhalten Arbeitsverträge auch Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Sie sind ebenfalls im OR festgehalten und beinhalten folgendes:

Pflichten des Arbeitnehmers

Die Pflichten des Arbeitnehmers sind in Art. 321 ff. OR geregelt. Dazu gehören insbesondere die Arbeitspflicht, die Sorgfalts- und Treuepflicht, die Weisungsbefolgungspflicht, die Rechenschafts- und Herausgabepflicht oder die Pflicht zur Leistung von Überstunden innerhalb eines gewissen Rahmens.

Pflichten des Arbeitgebers

Die Pflichten des Arbeitgebers sind in Art. 322 ff. OR geregelt. Dazu gehören insbesondere die Lohnzahlungspflicht, der Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die Gewährung von Freizeit und Ferien oder die Regelungen zur Personalvorsorge.

☝️ Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das was in Ihrem Arbeitsvertrag steht, zulässig ist, dann helfen Ihnen unsere Arbeitsrechtsspezialist/innen gerne weiter.

Arten von Arbeitsverträgen

Im Schweizer Arbeitsrecht werden verschiedene Arten von Arbeitsverträgen unterschieden. Zu den wichtigsten gehören der Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag.

Einzelarbeitsvertrag

Beim Einzelarbeitsvertrag wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein Vertrag abgeschlossen. Der Abschluss des Vertrags ist mündlich oder schriftlich zulässig. Dieser Vertrag regelt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses. Er kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden und ist sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitstellen oder für stundenbasierte Arbeitsverhältnisse geeignet.

Wird ein Einzelarbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen, sollten folgende Informationen mindestens enthalten sein:

  • Name des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
  • Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses 
  • Lohn und allfällige Lohnzuschläge
  • Funktion oder Position des Arbeitnehmers
  • Wöchentliche Arbeitszeit
  • Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen
  • Spezielle Regelungen wie bspw. Konkurrenzverbot oder Überstundenregelungen

☝️ Besondere Regelungen, wie beispielsweise ein Konkurrenzverbot müssen ebenfalls im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Besondere Einzelarbeitsverträge

Neben den allgemeinen Einzelarbeitsverträgen gibt es noch Sonderformen. Dazu gehören der Lehrvertrag, Heimarbeitsvertrag oder Handelsreisendenvertrag. Für diese Verträge gibt es noch besondere gesetzliche Regelungen, die befolgt werden müssen.

Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Schliessen Arbeitgeberverbände mit Arbeitnehmerverbänden einen Arbeitsvertrag, spricht man von einem Gesamtarbeitsvertrag. Dieser GAV enthält die Mindestanforderungen, welche vom Arbeitgeber zu beachten sind. 

Normalarbeitsvertrag (NAV)

In jenen Branchen, wo es keinen GAV gibt (oder dieser nicht befolgt wird), hat der jeweilge Kanton oder Bund die Möglichkeit, einen Normalarbeitsvertrag zu erlassen. Er dient dazu, verbindliche Mindestlöhne zu erlassen. Ein NAV hat Vorrang gegenüber einem Einzelarbeitsvertrag oder GAV. Das bedeutet, dass der NAV nur zu Gunsten der Arbeitnehmer/innen geändert werden darf. 

Abänderung der gesetzlichen Vorschriften

Das Obligationenrecht enthält verschiedene gesetzliche Vorgaben, die zwingend sind. Dabei wird zwischen absolut zwingend und relativ zwingend unterschieden. Absolut zwingende Vorschriften können unter keinen Umständen abgeändert werden. Relativ zwingende Vorschriften sind unter gewissen Voraussetzungen abänderbar.

Absolut zwingende Vorschriften

Wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag gegen eine absolut zwingende Vorschrift verstösst, ist diese Klausel nichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorschriften zugunsten oder zuungunsten des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers geändert werden.

Relativ zwingende Vorschriften

Die relativ zwingenden Vorschriften zeichnen sich dadurch aus, dass sie zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen. Wenn nur der Arbeitgeber einen Vorteil aus der Abänderung zieht, ist die Klausel nichtig.

💡Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen unterstützen Sie gerne, bei Fragen zur Zulässigkeit von Vertragsklauseln.

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Antworten auf Ihre Fragen

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich sein?
Was bedeutet relativ zwingende Vorschriften?
Was ist ein Normalarbeitsvertrag?
Was ist ein GAV?