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Wissenswertes über Kündigungsfristen in der Schweiz
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Wissenswertes über Kündigungsfristen in der Schweiz

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Die Kündigungsfrist - ein Begriff, der in der Arbeitswelt bekannt ist. Nicht alle wissen, was sich dahinter verbirgt. In diesem Artikel werden wir uns ausführlich damit befassen und Sie über die gesetzlichen Kündigungsfristen in der Schweiz informieren.

Wissenswertes über Kündigungsfristen in der Schweiz

Was bedeutet Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen dem Aussprechen der Kündigung und dem effektiven Ende des Arbeitsverhältnisses. Zur Kündigung bedarf es im Allgemeinen keines besonderen Grundes. Unter Einhaltung der geltenden Frist haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Möglichkeit, zu kündigen. Wie lange diese Fristen sind, ist im Schweizer Obligationenrecht (OR) geregelt. 

💡Grundsätzlich muss bei einer Kündigung kein Grund angegeben werden. Es kann jedoch eine Erklärung verlangt werden, denn die Grenzen der Kündigungsfreiheit liegen in der Kündigung aus missbräuchlichen Motiven. Die wichtigsten Missbrauchstatbestände sind in Art. 336 OR festgehalten.

Wie muss ich die Kündigung einreichen?

Wenn im Arbeitsvertrag nichts vorgesehen ist, kann die Kündigung grundsätzlich mündlich erfolgen. Diese Vorgehensweise empfehlen wir Ihnen aus Beweisgründen jedoch nicht. Sinnvoll wäre in jedem Fall, die Kündigung, auch wenn sie zuerst mündlich mitgeteilt wurde, anschliessend schriftlich und mittels eingeschriebener Post zuzustellen.

✅Unsere ArbeitsrechtsspezialistInnen helfen Ihnen gerne dabei, die Kündigung zu verfassen, sollten Sie unsicher sein. 

Kündigung während der Probezeit?

Während der Probezeit sieht das Gesetz sowohl für unbefristete Arbeitsverhältnisse als auch für Lehrverträge eine Kündigungsfrist von 7 Tagen vor. Tage meint in diesem Fall Kalender- und nicht Arbeitstage. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, kann die Kündigung an jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Probezeitkündigung noch während der Probezeit bei der Gegenpartei eintrifft. 

💡Es ist zulässig, die Kündigungsfrist der Probezeit zu verkürzen, zu verlängern oder wegzubedingen. Dafür muss jedoch eine schriftliche Abrede getroffen werden oder dies in einem Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehen sein.

Wie lange dauert die Probezeit?

Probezeit bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen

Im Obligationenrecht ist eine Probezeit von einem Monat bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgesehen. Es ist zulässig, die Probezeit zu verkürzen, zu verlängern oder wegzubedingen. Dafür muss jedoch eine schriftliche Abrede getroffen werden. 

💡Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit beträgt drei Monate. Wenn eine längere Probezeit vereinbart wird, kommt trotzdem die gesetzliche Maximaldauer zur Anwendung.

Probezeit beim Lehrvertrag

Etwas ähnliches gilt beim Lehrvertrag. Auch hier kann eine Probezeit von einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden. Mit Zustimmung der kantonalen Behörde kann die Probezeit jedoch auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

Probezeit beim befristeten Arbeitsvertrag

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist keine gesetzliche Probezeit vorgesehen. Es ist jedoch zulässig, dass die Parteien eine Probezeit vereinbaren.

Gesetzliche Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen?

Das Gesetz sieht je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses unterschiedliche Kündigungsfristen vor. Dabei gilt: Je länger das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gedauert hat, desto länger sind auch die Kündigungsfristen. Folgende Kündigungsfristen sind im Gesetz vorgesehen:

  • 1. Dienstjahr: ein Monat Kündigungsfrist
  • 2. - 9. Dienstjahr: zwei Monate Kündigungsfrist
  • ab dem 10. Dienstjahr: drei Monate Kündigungsfrist

Die Kündigung erfolgt auf das Ende eines Monats. Dies gilt auch, wenn die Kündigung am Anfang des Monats übermittelt wurde.

☝️Es ist zulässig den Endtermin vertraglich zu verlängern.

Änderung von gesetzlichen Kündigungsfristen?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen können durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV abgeändert werden. Bei den Kündigungsfristen handelt es sich um sogenannte relativ zwingende Vorschriften. Das bedeutet, dass die Fristen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden verändert werden dürfen. Mit anderen Worten heisst das, dass nur längere Fristen vereinbart werden dürfen, nicht aber kürzere.

☝️Ausnahme von dieser Regelung: Die Kündigungsfrist darf, wenn dies in einem GAV vorgesehen ist, und nur das 1. Dienstjahr betreffend, weniger als einen Monat betragen.

Kündigung von befristeten Arbeitsverhältnissen?

Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit dem Ablauf der vorgesehenen Dauer. Daher braucht es in der Regel keine Kündigung. Es ist jedoch zulässig, eine vorzeitige Kündigungsfrist zu vereinbaren.

☝️Eine fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen ist jedoch auch bei befristeten Arbeitsverträgen jederzeit möglich.

Fristen bei einer fristlosen Kündigung

Wenn aus wichtigen Gründen gekündigt wird, muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. In einem solchen Fall gilt das Arbeitsverhältnis mit dem Ausspruch der Kündigung als beendet. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung steht sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber zur Verfügung.

💡Wenn Sie sich unsicher sind, über die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung, dann empfehlen wir Ihnen, sich mit einem Spezialisten in Verbindung zu setzen und Ihre Situation zu besprechen. Unsere Arbeitsrechtsanwält/innen können Sie beraten und die beste Vorgehensweise besprechen.

Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer

Arbeitnehmer dürfen fristlos kündigen, wenn es nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer fortzuführen. Beispiele, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen sind:

  • Tätlichkeiten und Beschimpfungen durch Vorgesetzte von gewissem Ausmass
  • sexuelle Übergriffe
  • schwerwiegende und anhaltende Verstösse gegen Gesundheitsschutz
  • grössere und wiederholt auftretende Lohnausstände des Arbeitgebers

Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber dürfen fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer fortzuführen. Beispiele, die eine fristlose Kündigung von der Arbeitgeberseite ohne Abmahnung rechtfertigen sind:

  • Straftaten am Arbeitsplatz
  • wiederholte und generelle Arbeitsverweigerung
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Annahme von Schmiergeldern
  • Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen von gewissem Ausmass

☝️Hat der Arbeitnehmer weniger schwerwiegende Verfehlungen begangen, ist eine fristlose Kündigung erst nach vorangegangener Abmahnung zulässig. 

Kündigungsfristen bei Lehrverträgen/Ausbildungsverträgen

Nach dem Ablauf der Probezeit kann der Lehrvertrag nur noch infolge beiderseitigem Einverständnis aufgelöst werden, wenn keine wichtigen Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, vorliegen.

Wichtige Gründe, die eine vorzeitige Auflösung rechtfertigen sind:

  • fehlende berufliche oder persönliche Eigenschaften, derjenigen Person, welche für die Ausbildung der Lernenden Person zuständig ist,
  • fehlende körperliche oder geistige Anlagen der auszubildenden Person oder gesundheitliche oder sittliche Gefährdung der auszubildenden Person,
  • Tatsache, dass die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.

Verlängerung von Kündigungsfristen

In gewissen Situationen ist es möglich, dass sich die Kündigungsfristen verlängern. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise die Arbeitsverhinderung infolge Unfall oder Krankheit, verbleibender Vaterschaftsurlaub oder eine Schwangerschaft.

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