Firmengründung
Firma gründen in der Schweiz: Ablauf, Kosten und Checkliste
Die wichtigsten Schritte, Kosten und Anforderungen von der Planung bis zur Gründung im Überblick.


Firmengründung

Die passende Rechtsform hängt vor allem von Haftung, Kapitalbedarf, Aussenwirkung und administrativem Aufwand ab. In der Praxis stehen bei einer Firmengründung in der Schweiz meist drei Varianten im Vordergrund.
Rechtsform | Geeignet für | Mindestkapital | Handelsregister |
|---|---|---|---|
Einzelunternehmen | Solo-Selbstständigkeit, tiefer Startaufwand | CHF 0 | Pflicht ab CHF 100'000 Umsatzerlös |
GmbH | KMU, Agenturen, Start-ups mit begrenzter Haftung | CHF 20'000 | immer erforderlich |
AG | Wachstumsunternehmen, Investoren, höhere Aussenwirkung | CHF 100'000 | immer erforderlich |
Das Einzelunternehmen ist am einfachsten. Es entsteht faktisch mit der Aufnahme der selbstständigen Geschäftstätigkeit. Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt und im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatzerlös erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 931 Abs. 1 OR). Unterhalb dieser Grenze ist der Eintrag freiwillig (Art. 931 Abs. 3 OR).
Die GmbH ist beliebt, weil sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und das Stammkapital mindestens CHF 20'000 beträgt (Art. 773 Abs. 1 OR). Sie wird öffentlich beurkundet und entsteht rechtlich durch den Handelsregistereintrag (Art. 777 Abs. 1 OR, Art. 779 Abs. 1 OR).
Die AG eignet sich besonders, wenn Investoren, Beteiligungen oder eine stärkere Trennung zwischen Unternehmen und Eigentümern wichtig sind. Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei der Gründung müssen mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt sein, in jedem Fall aber mindestens CHF 50'000 (Art. 632 Abs. 1 OR, Art. 632 Abs. 2 OR).
Eine Firma gründest du in der Schweiz typischerweise in sieben Schritten. Der genaue Ablauf hängt davon ab, ob du ein Einzelunternehmen, eine GmbH oder eine AG gründest.
Bevor du Dokumente vorbereitest, solltest du klären, wie dein Unternehmen funktionieren soll. Wichtig sind insbesondere:
Wer gründet mit?
Wie hoch ist das Startkapital?
Soll die persönliche Haftung begrenzt werden?
Brauchst du Investoren?
Planst du Mitarbeitende?
Wird dein Umsatz voraussichtlich schnell über CHF 100'000 steigen?
Wenn du beim Thema Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter: Gründungen.
Der Firmenname darf nicht täuschen, muss der Wahrheit entsprechen und darf keinem öffentlichen Interesse widersprechen (Art. 944 Abs. 1 OR). Handelsgesellschaften wie GmbH und AG können ihre Firma grundsätzlich frei wählen, müssen aber die Rechtsform angeben (Art. 950 Abs. 1 OR).
Wichtig ist der Unterschied zwischen identisch und verwechselbar. Das Handelsregister prüft insbesondere, ob bereits eine identische Firma eingetragen ist. Ob ein ähnlicher Name rechtlich problematisch ist, kann zusätzlich namens-, firmen- oder markenrechtlich relevant sein. Deshalb lohnt sich vor der Gründung eine Recherche im Handelsregister und je nach Projekt auch eine Markenprüfung.
Beim Einzelunternehmen gibt es kein gesetzliches Mindestkapital. Bei der GmbH musst du mindestens CHF 20'000 Stammkapital einbringen (Art. 773 Abs. 1 OR). Die Statuten der GmbH müssen unter anderem Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital sowie Anzahl und Nennwert der Stammanteile enthalten (Art. 776 OR).
Bei der AG beträgt das Mindestkapital CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Für Gründerinnen und Gründer ist besonders wichtig, dass bei der Errichtung mindestens CHF 50'000 geleistet sein müssen (Art. 632 Abs. 2 OR).
Für GmbH und AG brauchst du Gründungsunterlagen. Dazu gehören typischerweise Statuten, Errichtungsakt, Handelsregisteranmeldung und je nach Fall zusätzliche Belege.
Bei einer AG müssen mit der Handelsregisteranmeldung unter anderem die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt, die Statuten, Wahlannahmen der Verwaltungsratsmitglieder und gegebenenfalls die Annahmeerklärung der Revisionsstelle eingereicht werden (Art. 43 Abs. 1 HRegV). Bei der GmbH verlangt die Handelsregisterverordnung ebenfalls die öffentliche Urkunde, die Statuten, Wahlannahmen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie gegebenenfalls Revisionsunterlagen (Art. 71 Abs. 1 HRegV).
Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, wird die Gründung anspruchsvoller. Dann können zusätzliche Belege wie Sacheinlageverträge, Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung erforderlich sein (Art. 43 Abs. 3 HRegV, Art. 71 Abs. 3 HRegV).
GmbH und AG werden durch eine öffentliche Urkunde gegründet. Bei der AG erklären die Gründerinnen und Gründer in öffentlicher Urkunde, eine Aktiengesellschaft zu gründen, legen die Statuten fest und bestellen die Organe (Art. 629 Abs. 1 OR). Bei der GmbH funktioniert es ähnlich. Die Gründerinnen und Gründer erklären öffentlich beurkundet, eine GmbH zu gründen, legen die Statuten fest und bestellen die Organe (Art. 777 Abs. 1 OR).
Die AG ist am Sitz der Gesellschaft ins Handelsregister einzutragen (Art. 640 OR). Dasselbe gilt für die GmbH (Art. 778 OR). Erst mit der Eintragung erhält die AG ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 643 Abs. 1 OR). Auch die GmbH erlangt ihre Rechtspersönlichkeit durch den Eintrag (Art. 779 Abs. 1 OR).
Bei Einzelunternehmen ist der Handelsregistereintrag erst ab CHF 100'000 Umsatzerlös obligatorisch (Art. 931 Abs. 1 OR). Wer darunter liegt, kann sich freiwillig eintragen lassen (Art. 931 Abs. 3 OR).
Nach dem Handelsregistereintrag ist die Firma noch nicht fertig organisiert. Je nach Tätigkeit brauchst du weitere Schritte:
Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse
Prüfung der Mehrwertsteuerpflicht
Unfallversicherung bei Mitarbeitenden
berufliche Vorsorge bei Angestellten über der BVG-Schwelle
Geschäftskonto und Buchhaltung
Verträge, AGB, Datenschutz und Versicherungen
allfällige Branchenbewilligungen
Für die Mehrwertsteuer gilt: Wer ein Unternehmen betreibt, ist grundsätzlich steuerpflichtig (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Befreit ist jedoch, wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Wer steuerpflichtig wird, muss sich unaufgefordert innert 30 Tagen bei der ESTV anmelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).
Die Kosten hängen stark von Rechtsform, Kanton, Komplexität und Beratung ab. Für eine einfache Standardgründung kannst du grob mit folgenden Beträgen rechnen.
Rechtsform | Typische externe Kosten | Zusätzlich benötigtes Kapital |
|---|---|---|
Einzelunternehmen | ab ca. CHF 100 bis CHF 500 | kein Mindestkapital |
GmbH | ca. CHF 1'000 bis CHF 3'000 | CHF 20'000 Stammkapital |
AG | ca. CHF 1'500 bis CHF 4'000 | mindestens CHF 100'000 Aktienkapital, davon mindestens CHF 50'000 liberiert |
Diese Beträge sind Richtwerte. Sie umfassen typischerweise Handelsregistergebühren, Beglaubigungen, Notariat und Dokumentenerstellung. Das gesetzliche Kapital ist keine Gebühr. Es gehört der Gesellschaft und steht nach der Gründung grundsätzlich für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung.
Bei der GmbH nennt das KMU-Portal des Bundes als Orientierung zusätzlich zum Stammkapital insbesondere Beratungskosten, Notariatskosten und Handelsregistergebühren. Bei einfachen Gründungen lassen sich die Kosten oft tiefer halten. Bei Sacheinlagen, komplexen Beteiligungen oder speziellen Statuten steigen sie.
Die Buchhaltungspflichten hängen von Rechtsform und Umsatz ab. Juristische Personen, also insbesondere GmbH und AG, unterstehen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR).
Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen ordentlich Buch führen, wenn sie im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 500'000 Umsatzerlös erzielt haben (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter genügt eine vereinfachte Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
Für kleine AGs und GmbHs ist ausserdem die Revision wichtig. Wenn keine ordentliche Revision vorgeschrieben ist, muss die Jahresrechnung grundsätzlich eingeschränkt geprüft werden (Art. 727a Abs. 1 OR). Mit Zustimmung sämtlicher Aktionärinnen und Aktionäre kann darauf verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (Art. 727a Abs. 2 OR). Diese Regel gilt über die Verweisungen des GmbH-Rechts auch für die GmbH.
Wenn du deine Firma gründen willst, hilft dir diese kompakte Checkliste.
Rechtsform wählen: Einzelunternehmen, GmbH oder AG
Gründerinnen und Gründer, Beteiligungen und Rollen festlegen
Firmennamen prüfen
Sitz und Geschäftsadresse bestimmen
Zweck formulieren
Kapital festlegen und bei GmbH oder AG Kapitaleinzahlungskonto eröffnen
Statuten und Gründungsunterlagen vorbereiten
Revisionsstelle oder Verzicht auf eingeschränkte Revision klären
Öffentliche Beurkundung bei GmbH oder AG durchführen
Handelsregisteranmeldung einreichen
AHV-Ausgleichskasse kontaktieren
MWST-Pflicht prüfen
Versicherungen abschliessen
Buchhaltung aufsetzen
Verträge, Website-Impressum, Datenschutz und AGB prüfen
Marken- und Domainstrategie klären
Ja, bei einem Einzelunternehmen ist das möglich, solange keine Eintragungspflicht besteht. Die Pflicht entsteht, wenn eine natürliche Person ein Gewerbe betreibt und im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatzerlös erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 OR). Unterhalb dieser Schwelle ist der Eintrag freiwillig (Art. 931 Abs. 3 OR).
Eine GmbH lohnt sich häufig, wenn du die geschäftliche Tätigkeit klar von deiner privaten Person trennen willst, mit Partnern gründest oder professioneller auftreten möchtest. Dafür brauchst du mindestens CHF 20'000 Stammkapital (Art. 773 Abs. 1 OR) und eine öffentliche Beurkundung (Art. 777 Abs. 1 OR).
Eine einfache Einzelunternehmung kann sehr schnell starten. Bei GmbH und AG hängt die Dauer von Vorbereitung, Bank, Notariat und Handelsregisteramt ab. Offizielle Informationen des Bundes nennen für die Handelsregisteranmeldung je nach Komplexität und Auslastung eine Spannbreite von wenigen Tagen bis mehreren Wochen.
Nicht immer. Wer weniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Sobald absehbar ist, dass die Schwelle erreicht wird, muss die MWST-Pflicht rechtzeitig geprüft werden. Wer steuerpflichtig wird, muss sich innert 30 Tagen bei der ESTV anmelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).
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