Firmengründung
Statuten: Was Gründer wissen müssen
Die Grundordnung für AG, GmbH, Genossenschaft und Verein einfach erklärt.


Firmengründung

Statuten sind die rechtliche Grundordnung einer juristischen Person. Sie halten fest, wofür eine Organisation besteht, wo sie ihren Sitz hat, wie sie organisiert ist und welche Regeln für wichtige Entscheide gelten.
Praktisch kannst du sie dir wie eine interne Verfassung vorstellen. Sie beantworten zentrale Fragen wie:
Wie heisst die Organisation?
Wo befindet sich ihr Sitz?
Welchen Zweck verfolgt sie?
Wer entscheidet über wichtige Fragen?
Wie werden Mitglieder, Aktionärinnen, Gesellschafter oder Genossenschafter informiert?
Welche besonderen Rechte oder Pflichten gelten?
Wichtig ist: Nicht jede geschäftliche Tätigkeit braucht solche Grundregeln. Eine Einzelfirma hat keine Statuten. Bei juristischen Personen wie AG, GmbH, Genossenschaft und Verein sind sie dagegen ein zentrales Gründungsdokument.
Du brauchst Statuten vor allem bei juristischen Personen wie AG, GmbH, Genossenschaft und Verein. Die Details unterscheiden sich je nach Rechtsform.
Bei der Aktiengesellschaft werden die Grundregeln im Errichtungsakt festgelegt. Die Gründerinnen und Gründer erklären in öffentlicher Urkunde, eine AG zu gründen, legen darin die Statuten fest und bestellen die Organe (Art. 629 Abs. 1 OR).
Bei der GmbH läuft es ähnlich. Auch sie wird in öffentlicher Urkunde gegründet, wobei die Gründerinnen und Gründer die Statuten festlegen und die Organe bestellen (Art. 777 Abs. 1 OR).
Bei der Genossenschaft braucht es ebenfalls eine öffentliche Urkunde. Darin erklären die Gründerinnen und Gründer, eine Genossenschaft zu gründen, und legen die Grundordnung sowie die Organe fest (Art. 830 OR).
Beim Verein ist die Form einfacher. Ein Verein erlangt seine Persönlichkeit, sobald aus den schriftlichen Regeln der Wille hervorgeht, als Körperschaft zu bestehen. Diese müssen über Zweck, Mittel und Organisation Auskunft geben (Art. 60 Abs. 1 ZGB, Art. 60 Abs. 2 ZGB).
Der Mindestinhalt hängt von der Rechtsform ab. Gemeinsam sind meist Name, Sitz, Zweck und organisatorische Grundfragen.
Rechtsform | Zwingende Inhalte im Überblick |
|---|---|
AG | Firma und Sitz, Zweck, Aktienkapital, Einlagen, Anzahl, Nennwert und Art der Aktien, Form der Mitteilungen an die Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 626 Abs. 1 OR) |
GmbH | Firma und Sitz, Zweck, Stammkapital, Anzahl und Nennwert der Stammanteile, Form der Mitteilungen an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Art. 776 OR) |
Genossenschaft | Firma und Sitz, Zweck sowie Form der Mitteilungen an die Genossenschafterinnen und Genossenschafter (Art. 832 OR) |
Verein | Zweck, Mittel und Organisation in schriftlicher Form (Art. 60 Abs. 2 ZGB) |
Für Gründerinnen und Gründer ist besonders der Zweck wichtig. Er sollte verständlich, genügend bestimmt und realistisch formuliert sein. Zu eng formulierte Zwecke können später hinderlich sein, wenn sich das Geschäftsmodell weiterentwickelt. Zu breite oder unklare Zwecke können beim Handelsregister Rückfragen auslösen.
Neben dem gesetzlichen Minimum solltest du alles regeln, was für die spätere Zusammenarbeit wichtig ist. Gute Grundregeln vermeiden spätere Streitigkeiten.
Je nach Rechtsform und Projekt können insbesondere folgende Punkte sinnvoll sein:
Organisation der Geschäftsführung oder Verwaltung
Einberufung und Durchführung von Versammlungen
Beschlussfassung vor Ort, schriftlich, virtuell oder hybrid
Stimmrechte und qualifizierte Mehrheiten
Übertragung von Aktien, Stammanteilen oder Mitgliedschaften
Vorkaufsrechte oder Zustimmungserfordernisse
Nebenleistungspflichten oder Nachschusspflichten
Konkurrenzverbote oder Treuepflichten
Regelung der Revision oder des Opting-out
Vorgehen bei Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds
Verwendung von Gewinn, Vermögen oder Liquidationserlös
Nicht jede Idee gehört zwingend in die Statuten. Manche Punkte lassen sich besser in einem Aktionärbindungsvertrag, Gesellschafterbindungsvertrag, Organisationsreglement oder separaten internen Reglement regeln. Als Faustregel gilt: Was gegenüber der Gesellschaft, ihren Organen oder später beitretenden Personen dauerhaft verbindlich sein soll, muss sorgfältig auf die richtige Regelungsebene gebracht werden.
Bestimmte Sonderregeln sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Grundordnung stehen. Das ist für Gründerinnen und Gründer besonders wichtig, weil solche Punkte später nicht einfach «mitgemeint» sind.
Bei der Genossenschaft nennt das Gesetz eine ganze Reihe solcher Bestimmungen. Dazu gehören etwa Anteilscheine, Sacheinlagen, abweichende Regeln über Eintritt und Verlust der Mitgliedschaft, persönliche Haftung, Nachschusspflichten, besondere Leistungspflichten, abweichende Organisationsregeln, Stimmrechtsbeschränkungen und Regeln zur Verwendung des Bilanzgewinns oder Liquidationsüberschusses (Art. 833 OR).
Bei der AG müssen Sacheinlagen in der Grundordnung bezeichnet werden. Dazu gehören Gegenstand und Bewertung, der Name der einlegenden Person, die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft (Art. 634 Abs. 4 OR). Auch die Verrechnungsliberierung muss mit Betrag der Forderung, Name des Aktionärs und den ihm zukommenden Aktien angegeben werden (Art. 634a Abs. 3 OR). Werden bei der Gründung besondere Vorteile eingeräumt, müssen die begünstigten Personen sowie Inhalt und Wert des Vorteils genannt werden (Art. 636 OR).
Für die GmbH verweist das Gesetz bei Sacheinlagen, Verrechnungen und besonderen Vorteilen auf die entsprechenden aktienrechtlichen Regeln (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 OR).
Die praktische Konsequenz ist klar: Wenn ihr bei der Gründung besondere Rechte, Pflichten oder Einlagen vereinbaren wollt, sollte das nicht erst kurz vor der Beurkundung auffallen.
Bei AG, GmbH und Genossenschaft werden die Statuten im Rahmen der öffentlichen Beurkundung festgelegt. Beim Verein genügt grundsätzlich die schriftliche Form.
Bei der AG gehören sie zu den Unterlagen, die dem Errichtungsakt beizulegen sind (Art. 631 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Bei der GmbH gilt dasselbe (Art. 777b Abs. 2 Ziff. 1 OR). Bei der Genossenschaft sind die Regeln schriftlich abzufassen und einer Gründungsversammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen (Art. 834 Abs. 1 OR).
Für das Handelsregister ist zudem wichtig, welche Fassung gilt. Das Datum der Statuten ist der Tag, an dem die Gründerinnen und Gründer sie angenommen haben oder das zuständige Organ die letzte Änderung beschlossen hat (Art. 22 Abs. 1 HRegV). Werden sie geändert, muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung eingereicht werden (Art. 22 Abs. 3 HRegV). Bei AG, GmbH und Genossenschaft müssen sie von einer Urkundsperson beglaubigt werden (Art. 22 Abs. 4 lit. a HRegV). Bei Vereinen genügt die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds (Art. 22 Abs. 5 HRegV).
Eine Änderung ist möglich, aber je nach Rechtsform formell aufwendig. Deshalb lohnt es sich, schon bei der Gründung sauber zu arbeiten.
Bei der AG muss der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats über eine Änderung öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 647 OR). Bei der GmbH gilt dies für den Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer (Art. 780 OR). Bei der Genossenschaft muss der Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 838a OR).
Beim Verein ist die Änderung meist einfacher, sofern die eigenen Regeln eingehalten werden. Entscheidend ist daher, dass die Zuständigkeit, die Einberufung und die erforderlichen Mehrheiten klar formuliert sind.
Die häufigsten Fehler sind zu unklare Zwecke, blind übernommene Muster und fehlende Regeln für Konflikte.
Muster können hilfreich sein, ersetzen aber nicht die eigene Entscheidung. Wer einfach eine Vorlage übernimmt, übersieht schnell Punkte, die für das konkrete Projekt wichtig sind.
Typische Stolpersteine sind:
Der Zweck passt nicht zum geplanten Geschäftsmodell.
Die Kapital- oder Anteilsstruktur ist unklar.
Mitteilungen per E-Mail sind nicht sauber geregelt.
Besondere Einlagen oder Vorteile fehlen.
Stimmrechte und Mehrheiten passen nicht zur Gründerkonstellation.
Austritt, Ausschluss oder Anteilsübertragung sind nicht durchdacht.
Die Regeln widersprechen einem separaten Vertrag zwischen den Beteiligten.
Die spätere Änderung wurde unnötig kompliziert gemacht.
Gerade bei mehreren Gründerinnen und Gründern lohnt sich deshalb ein kurzer Realitätscheck: Was passiert, wenn jemand aussteigen will, nicht mehr mitarbeitet, Anteile übertragen möchte oder ein Konflikt entsteht?
Wenn du beim Thema Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter.
Muster können für einfache Standardfälle genügen, sollten aber immer angepasst werden. Sie bilden meist den gesetzlichen Mindestfall ab. Sobald mehrere Gründer beteiligt sind, besondere Einlagen bestehen oder Rechte und Pflichten individuell geregelt werden sollen, braucht es eine genauere Prüfung.
Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sind die eingereichten Belege grundsätzlich Teil der Registerpraxis. Für Gründerinnen und Gründer bedeutet das: Vertrauliche Nebenabreden gehören häufig nicht in dieses Dokument, sondern in einen separaten Vertrag, sofern das rechtlich zulässig und sinnvoll ist.
Nein. Die gesetzlichen Schranken bleiben bestehen. Die Grundordnung darf zwingendes Recht nicht umgehen. Ausserdem müssen bestimmte Inhalte bei AG, GmbH, Genossenschaft und Verein den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Statuten regeln die Grundordnung der Gesellschaft, ein Aktionärbindungsvertrag regelt vor allem das Verhältnis zwischen bestimmten Aktionärinnen und Aktionären. Der Vertrag kann flexibler und vertraulicher sein, wirkt aber nicht automatisch gegenüber allen späteren Beteiligten oder Organen.
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