Firmengründung
Kapitaleinzahlungskonto eröffnen: Ablauf bei GmbH und AG
Wann du es brauchst, wie die Einzahlung funktioniert und was nach dem Handelsregistereintrag passiert.


Firmengründung

Ein Kapitaleinzahlungskonto ist ein temporäres Sperrkonto für die Einzahlung des Gesellschaftskapitals vor der Gründung einer GmbH oder AG.
Bei der AG müssen Einlagen in Geld bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Die Bank darf den Betrag erst freigeben, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 633 Abs. 1 OR und Art. 633 Abs. 2 OR).
Bei der GmbH gilt dieselbe Grundidee. Die Einlagen müssen bei der Gründung vollständig geleistet sein, und für die Leistung und Prüfung der Einlagen gelten die aktienrechtlichen Regeln entsprechend (Art. 777c Abs. 1 OR und Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 OR).
Praktisch bedeutet das: Du eröffnest ein Konto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft, zahlst das Kapital ein und erhältst von der Bank eine Kapitaleinzahlungsbestätigung. Diese Bestätigung ist ein zentrales Dokument für Notariat und Handelsregister.
Ein Kapitaleinzahlungskonto brauchst du grundsätzlich bei der Bargründung einer GmbH oder AG.
Für eine Einzelfirma brauchst du kein Kapitaleinzahlungskonto, weil sie kein gesetzliches Stamm- oder Aktienkapital hat. Auch bei einer Kollektivgesellschaft steht keine Einzahlung eines gesetzlich festgelegten Grundkapitals im Vordergrund.
Bei GmbH und AG ist das anders. Diese Rechtsformen haben ein gesetzlich vorgeschriebenes Kapital. Die Gesellschaft entsteht zwar erst mit der Eintragung im Handelsregister, aber die Einlagen müssen bereits vorher korrekt bereitgestellt und bestätigt werden.
Bei der GmbH müssen mindestens CHF 20'000 einbezahlt werden. Bei der AG müssen mindestens CHF 50'000 liberiert werden, obwohl das Aktienkapital mindestens CHF 100'000 beträgt.
Rechtsform | Gesetzliches Mindestkapital | Einzahlung bei Gründung |
|---|---|---|
GmbH | CHF 20'000 Stammkapital | vollständig, also mindestens CHF 20'000 |
AG | CHF 100'000 Aktienkapital | mindestens 20 Prozent jeder Aktie, insgesamt mindestens CHF 50'000 |
Bei der GmbH beträgt das Stammkapital mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Für jeden Stammanteil muss bei der Gründung eine Einlage in Höhe des Ausgabebetrags vollständig geleistet werden (Art. 777c Abs. 1 OR). Eine GmbH wird deshalb nicht teilweise liberiert gegründet.
Bei der AG beträgt das Aktienkapital mindestens CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei der Errichtung muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie geleistet sein. Insgesamt müssen die geleisteten Einlagen mindestens CHF 50'000 betragen (Art. 632 Abs. 1 OR und Art. 632 Abs. 2 OR).
Der Ablauf ist überschaubar, wenn die Gründungsunterlagen sauber vorbereitet sind.
Bevor du die Bank kontaktierst, sollten die wichtigsten Angaben zur künftigen Gesellschaft feststehen.
Dazu gehören insbesondere:
Firmenname
Rechtsform, also GmbH oder AG
Sitz der Gesellschaft
Höhe des Stamm- oder Aktienkapitals
Namen der Gründerinnen und Gründer
Aufteilung der Stammanteile oder Aktien
Geschäftsführung oder Verwaltungsrat
Gesellschaftszweck
Die Angaben sollten mit Statuten, Gründungsurkunde und späterer Handelsregisteranmeldung übereinstimmen. Kleine Abweichungen beim Namen oder bei den Kapitalbeträgen können den Ablauf verzögern.
Das Kapitaleinzahlungskonto wird bei einer Bank eröffnet. Das Gesetz verlangt bei der AG, dass Bareinlagen bei einer Bank nach Bankengesetz hinterlegt werden (Art. 633 Abs. 1 OR).
Die Bank prüft die Kontodaten und die beteiligten Personen. Je nach Bank werden Ausweise, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten und Informationen zur Herkunft der Mittel verlangt.
Wenn du beim Gründungsprozess nicht alles selbst koordinieren möchtest, kann dir Jurata bei der Gründung deiner GmbH oder AG helfen. Das ist besonders praktisch, wenn Bank, Notariat und Handelsregister sauber aufeinander abgestimmt werden sollen.
Sobald das Konto eröffnet ist, überweisen die Gründerinnen und Gründer das Kapital.
Bei der GmbH sind bei einer Standardgründung mit Mindestkapital CHF 20'000 einzuzahlen (Art. 773 Abs. 1 OR und Art. 777c Abs. 1 OR).
Bei der AG hängt der Betrag davon ab, ob du voll oder teilweise liberierst. Gesetzlich müssen mindestens CHF 50'000 geleistet werden. Zusätzlich muss auf jede Aktie mindestens 20 Prozent ihres Nennwerts einbezahlt sein (Art. 632 Abs. 1 OR und Art. 632 Abs. 2 OR).
Das Geld bleibt danach gesperrt. Die Bank darf den Betrag erst freigeben, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 633 Abs. 2 OR).
Nach Eingang des Geldes stellt die Bank eine Kapitaleinzahlungsbestätigung aus. Sie bestätigt, dass das Kapital korrekt hinterlegt wurde.
Bei der AG gehört die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld zu den Belegen des Errichtungsakts (Art. 631 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Zudem verlangt die Handelsregisterverordnung bei Bareinlagen eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank nicht bereits in der öffentlichen Urkunde genannt wird (Art. 43 Abs. 1 lit. f HRegV).
Für die GmbH gilt eine entsprechende Belegpflicht bei Bareinlagen (Art. 71 Abs. 1 lit. g HRegV).
GmbH und AG werden durch öffentliche Urkunde errichtet. Bei der AG erklären die Gründerinnen und Gründer in der öffentlichen Urkunde, eine Aktiengesellschaft zu gründen, legen die Statuten fest und bestellen die Organe (Art. 629 Abs. 1 OR). Bei der GmbH geschieht dies entsprechend für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 777 Abs. 1 OR).
Im Errichtungsakt bestätigen die Gründerinnen und Gründer, dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Einlagen erfüllt sind (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 3 OR und Art. 777 Abs. 2 Ziff. 3 OR).
Nach der Beurkundung wird die Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet. Erst nach dem Handelsregistereintrag wird das Kapital freigegeben.
Nach dem Handelsregistereintrag steht das gesperrte Kapital der Gesellschaft zur Verfügung.
Das Geld geht nicht an die Gründerinnen und Gründer zurück. Es gehört der GmbH oder AG und kann für den Geschäftsbetrieb verwendet werden, etwa für Miete, Waren, Löhne, Software oder Marketing.
Die Bank verlangt dafür in der Praxis meistens einen Handelsregisterauszug oder eine Bestätigung über den Eintrag. Danach wird das Geld auf ein Geschäftskonto überwiesen oder das Kapitaleinzahlungskonto wird bankintern in ein Geschäftskonto überführt.
Gerade bei der AG ist das Kapital auch haftungsrechtlich wichtig. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 620 Abs. 1 OR).
Die genauen Anforderungen unterscheiden sich je nach Bank. In der Praxis solltest du mit folgenden Unterlagen und Angaben rechnen:
Entwurf der Statuten
Angaben zu Firma, Sitz und Zweck
Kapitalhöhe und Beteiligungsstruktur
Ausweiskopien der Gründerinnen und Gründer
Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen
Korrespondenzadresse
gegebenenfalls Angaben zur Herkunft der Mittel
Je internationaler oder komplexer die Struktur ist, desto eher stellt die Bank zusätzliche Fragen. Das ist normal, kann aber Zeit kosten.
Viele Verzögerungen entstehen wegen kleiner Unstimmigkeiten. Häufig sind:
Der Firmenname auf dem Konto stimmt nicht mit den Statuten überein.
Die Kapitalbeträge passen nicht zur Beteiligungsstruktur.
Die Einzahlung erfolgt zu spät.
Die Bankbestätigung liegt nicht in der benötigten Form vor.
Bei der AG wird die Mindestliberierung von CHF 50'000 übersehen.
Bei der GmbH wird fälschlicherweise eine Teilliberierung angenommen.
Besonders wichtig ist der letzte Punkt. Bei der GmbH müssen die Stammanteile vollständig liberiert werden (Art. 777c Abs. 1 OR).
Nein. «Bareinlage» bedeutet im Gesellschaftsrecht nicht zwingend physisches Bargeld. Gemeint ist eine Einlage in Geld, im Unterschied zu einer Sacheinlage oder einer Verrechnung.
Bei der AG gelten als Einlagen in Geld Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen frei konvertierbaren Währungen zum Aktienkapital (Art. 633 Abs. 3 OR).
Wenn du statt Geld Vermögenswerte einbringen möchtest, etwa Maschinen, Fahrzeuge oder Forderungen, reicht ein einfaches Kapitaleinzahlungskonto nicht aus. Dann gelten zusätzliche Regeln zu Sacheinlagen oder Verrechnungstatbeständen.
Das Kapitaleinzahlungskonto ist ein temporäres Konto, aber ein zentraler Schritt bei der Gründung einer GmbH oder AG. Es zeigt, dass das gesetzlich verlangte Kapital tatsächlich bereitsteht, und bildet die Grundlage für Beurkundung und Handelsregistereintrag.
Für die GmbH gilt: Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000 und muss vollständig geleistet werden (Art. 773 Abs. 1 OR und Art. 777c Abs. 1 OR).
Für die AG gilt: Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000, wobei bei der Gründung mindestens CHF 50'000 geleistet werden müssen (Art. 621 Abs. 1 OR und Art. 632 Abs. 2 OR).
Wer Unterlagen früh vorbereitet, die Angaben sauber abstimmt und die Bankbestätigung rechtzeitig einholt, vermeidet unnötige Verzögerungen.
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