Welche Rechtsform passt zu einem Architekturbüro?
Die passende Rechtsform hängt vor allem davon ab, ob du allein startest, wie hoch dein Haftungsrisiko ist und ob du später Mitarbeitende, Partnerinnen oder Investoren aufnehmen möchtest.
Viele Architektinnen und Architekten starten als Einzelfirma, weil diese Rechtsform einfach und günstig ist. Eine Einzelfirma entsteht faktisch mit Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit. Ein Handelsregistereintrag ist für Einzelunternehmen grundsätzlich Pflicht, wenn im letzten Geschäftsjahr ein Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt wurde. Angehörige freier Berufe sind davon ausgenommen, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR). Eine freiwillige Eintragung ist möglich (Art. 931 Abs. 3 OR).
Der Nachteil der Einzelfirma ist die persönliche Haftung. Es gibt keine rechtliche Trennung zwischen dir als Privatperson und deinem Geschäft. Wenn aus einem Architekturmandat ein hoher Schadenersatzanspruch entsteht, kann deshalb grundsätzlich auch dein Privatvermögen betroffen sein.
Die GmbH ist für viele kleinere und mittlere Architekturbüros die naheliegende Alternative. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, bei der für Gesellschaftsschulden grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 772 Abs. 1 OR, Art. 794 OR). Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Die GmbH entsteht erst mit dem Handelsregistereintrag (Art. 779 Abs. 1 OR).
Die AG eignet sich eher für grössere Büros, Wachstumspläne, Beteiligungsmodelle oder wenn die Aussenwirkung einer Aktiengesellschaft wichtig ist. Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Auch die AG erhält ihre Rechtspersönlichkeit erst durch den Handelsregistereintrag (Art. 643 Abs. 1 OR). Wie bei der GmbH ist die Haftung im Grundsatz auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das schützt aber nicht vor jeder persönlichen Verantwortung, etwa bei pflichtwidrigem Verhalten von Organen.
Wenn du dein Architekturbüro gründen möchtest, ist die GmbH oft ein guter Mittelweg zwischen professioneller Aussenwirkung, Haftungsbegrenzung und überschaubarem Kapitalbedarf. Die Einzelfirma ist einfacher, aber haftungsintensiver. Die AG ist strukturell stärker, aber aufwendiger und kapitalintensiver.
Was musst du beim Firmennamen beachten?
Der Firmenname muss wahr sein, darf nicht täuschen und darf keinem öffentlichen Interesse widersprechen (Art. 944 Abs. 1 OR). Bei einer Einzelfirma muss der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers Bestandteil der Firma sein (Art. 945 Abs. 1 OR). Eine Einzelfirma darf ausserdem keinen Zusatz enthalten, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (Art. 945 Abs. 3 OR).
Bei GmbH und AG kann der Name grundsätzlich freier gewählt werden. Die Rechtsform muss aber in der Firma angegeben werden (Art. 950 Abs. 1 OR). Zudem muss sich die Firma einer Handelsgesellschaft von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR).
Praktisch bedeutet das: Prüfe vor der Gründung, ob dein gewünschter Name im Handelsregister bereits ähnlich vorkommt. Bei einem Architekturbüro lohnt sich zudem eine Marken- und Domainprüfung, besonders wenn du unter einer starken Studio- oder Büromarke auftreten willst.
Wie haftet ein Architekturbüro gegenüber Bauherrschaften?
Ein Architekturbüro haftet nicht einfach deshalb, weil ein Bauprojekt teurer, komplizierter oder konfliktträchtiger wird. Haftung entsteht typischerweise, wenn eine vertragliche Pflicht verletzt wird, ein Schaden entsteht, ein Kausalzusammenhang besteht und ein Verschulden vorliegt. Bei vertraglicher Haftung wird das Verschulden grundsätzlich vermutet, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner nicht beweist, dass kein Verschulden vorliegt (Art. 97 Abs. 1 OR).
Architekturleistungen werden rechtlich nicht immer einheitlich behandelt. Ein sogenannter Gesamtarchitektenvertrag kann gemischt sein. Nach der Rechtsprechung können Planungsleistungen, bei denen ein überprüfbares Ergebnis geschuldet ist, werkvertraglich beurteilt werden. Bauleitung, Überwachung und Koordination folgen dagegen häufig dem Auftragsrecht (BGer 4A_514/2016 E. 3.1.1). Wenn die Pflichtverletzung nur Pläne, Konzeptionsfehler oder die Materialwahl betrifft, kann die Haftung deshalb nach Werkvertragsrecht beurteilt werden (BGer 4A_514/2016 E. 3.1.2).
Das ist wichtig, weil bei der Bauleitung vor allem die sorgfältige Ausführung zählt. Nach Auftragsrecht haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Berufsmässig tätige Fachpersonen müssen ihre Auftraggeberinnen und Auftraggeber informieren, beraten und warnen, wenn sich aus dem Mandat erkennbare Risiken ergeben.
Ein Bundesgerichtsentscheid zeigt das deutlich: Eine Architektin war mit der Bauleitung beauftragt. Während der Bauarbeiten wurden Grundmauern abgebrochen, obwohl sie erhalten bleiben sollten. Das Bundesgericht hielt fest, dass Bauleitungsaufgaben nach Auftragsrecht zu beurteilen waren (BGer 4A_258/2020 E. 3.2.1). In der konkreten Situation hätte die Bauleiterin gegen den vorzeitigen Abbruch intervenieren müssen, die Bauherrschaft informieren und mit ihr Entscheidungsgrundlagen erarbeiten müssen. Das Unterlassen wurde als Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt (BGer 4A_258/2020 E. 3.2.2). Bei Unterlassungen ist danach zu prüfen, ob der Schaden bei Vornahme der unterlassenen Handlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGer 4A_258/2020 E. 3.4.2).
Für Gründerinnen und Gründer heisst das: Wer ein Architekturbüro gründen will, braucht nicht nur gute Gestaltung, sondern auch saubere Prozesse. Entscheidend sind klare Leistungsbeschriebe, nachvollziehbare Protokolle, dokumentierte Entscheide, Kostenkontrolle und schriftliche Warnungen bei Risiken.
Welche Rolle spielt die Haftungsbeschränkung der GmbH oder AG?
Eine GmbH oder AG reduziert das persönliche Geschäftsrisiko, weil grundsätzlich die Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten haftet. Bei der GmbH haftet für Gesellschaftsschulden nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 794 OR). Bei der AG entsteht ebenfalls eine eigene juristische Person mit Handelsregistereintrag (Art. 643 Abs. 1 OR).
Diese Haftungsbeschränkung ist aber kein Freipass. Erstens haftet die Gesellschaft selbst weiterhin voll mit ihrem Vermögen. Zweitens können Organe bei Pflichtverletzungen persönlich verantwortlich werden. Mitglieder des Verwaltungsrates und Personen, die mit Geschäftsführung oder Liquidation befasst sind, haften für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Für die GmbH gelten die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsregeln entsprechend (Art. 827 OR).
Drittens schützt die Rechtsform nicht automatisch vor beruflichen Haftungsansprüchen im wirtschaftlichen Sinn. Wenn dein Architekturbüro einen schweren Planungs- oder Bauleitungsfehler verursacht, kann der Anspruch gegen die Gesellschaft existenzbedrohend sein. Genau deshalb ist die Kombination aus passender Rechtsform, guten Verträgen und Berufshaftpflichtversicherung so wichtig.
Welche Verträge braucht ein Architekturbüro?
Ein Architekturbüro sollte Mandate schriftlich regeln. Der Vertrag sollte möglichst klar festhalten, welche Leistungen geschuldet sind. Dazu gehören etwa Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligungsverfahren, Ausschreibung, Kostenplanung, Bauleitung, Terminplanung und Abnahmebegleitung.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. Wenn Fachplaner, Ingenieurinnen, Bauleitungen oder Unternehmer beteiligt sind, sollte der Vertrag zeigen, wer wofür zuständig ist. Das reduziert Missverständnisse und hilft im Streitfall, die Rollen sauber zuzuordnen.
Auch Kostenangaben sollten präzise formuliert werden. Wer Kosten schätzt, muss die Bauherrschaft über die Genauigkeit der Schätzung informieren und die Kosten laufend überwachen. Werden mögliche Überschreitungen erkennbar, muss die Bauherrschaft rechtzeitig informiert werden. Diese Pflichten folgen aus der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR).
Bei Werkmängeln ist zudem die Verjährung wichtig. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln eines unbeweglichen Werkes verjähren gegen Unternehmer sowie gegen Architekten oder Ingenieure, die zum Zweck der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Für neue Büros ist das ein wichtiger Hinweis: Haftungsrisiken enden nicht mit Projektabschluss.
Welche Versicherungen sind beim Architekturbüro wichtig?
Die wichtigste Versicherung für ein Architekturbüro ist in der Regel die Berufshaftpflichtversicherung. Sie soll Schäden abdecken, die aus beruflichen Fehlern entstehen können, etwa Planungsfehler, Bauleitungsfehler, mangelhafte Beratung oder unterlassene Warnungen. Gerade bei Bauprojekten können bereits kleine Fehler grosse Kosten auslösen.
Wichtig ist, dass die Police wirklich zur Tätigkeit passt. Ein Büro, das nur Wettbewerbe und Entwürfe macht, hat andere Risiken als ein Büro mit Ausführungsplanung und Bauleitung. Wer Bauleitung übernimmt, sollte besonders auf Deckung für Bautenschäden, Vermögensschäden, Subplaner und projektbezogene Besonderheiten achten. Versicherungssummen sollten nicht nur nach Jahresprämie, sondern nach realistischem Projektrisiko gewählt werden.
Daneben kann eine Betriebshaftpflichtversicherung sinnvoll sein. Sie betrifft eher klassische Personen- und Sachschäden aus dem Geschäftsbetrieb, etwa wenn eine Kundin im Büro verunfallt oder bei einer Besichtigung fremdes Eigentum beschädigt wird.
Wenn du Mitarbeitende beschäftigst, kommen Sozialversicherungen hinzu. Arbeitnehmende müssen gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Selbständigerwerbende können sich freiwillig nach UVG versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Selbständigerwerbende leisten zudem AHV-Beiträge auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Für die berufliche Vorsorge können sich Selbständigerwerbende freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen (Art. 44 Abs. 1 BVG).
Je nach Situation kommen weitere Versicherungen in Frage, etwa Krankentaggeld, Rechtsschutz, Cyberversicherung, Sachversicherung für Büroinventar oder eine Organhaftpflichtversicherung bei GmbH und AG.
Was solltest du vor der Gründung konkret vorbereiten?
Bevor du dein Architekturbüro gründest, solltest du zuerst entscheiden, ob du allein oder mit anderen startest. Bei mehreren Gründerinnen oder Gründern ist eine Kapitalgesellschaft meist sauberer als eine lose Zusammenarbeit, weil Beteiligungen, Zeichnungsrechte, Gewinnverteilung und Austritt geregelt werden können.
Danach solltest du die Rechtsform wählen, den Namen prüfen, den Zweck formulieren und die Gründungsunterlagen vorbereiten. Bei GmbH und AG braucht es eine öffentliche Urkunde. Die GmbH wird durch öffentliche Urkunde errichtet, wobei die Gründer die Statuten festlegen und die Organe bestellen (Art. 777 Abs. 1 OR). Die AG wird ebenfalls durch öffentliche Urkunde errichtet (Art. 629 Abs. 1 OR).
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Parallel solltest du deine Musterverträge, Honorarstruktur, Allgemeinen Bedingungen und Versicherungen klären. Gerade bei Architekturleistungen ist es riskant, erst beim ersten Konflikt über Zuständigkeiten, Kostenkontrolle oder Haftung zu sprechen.
Fazit: Rechtlich sauber starten lohnt sich
Ein Architekturbüro zu gründen ist in der Schweiz gut machbar. Die wichtigsten rechtlichen Weichenstellungen solltest du aber früh treffen. Die Einzelfirma ist einfach, bringt aber persönliche Haftung mit sich. Die GmbH bietet häufig einen guten Mix aus Seriosität, Struktur und Haftungsbegrenzung. Die AG eignet sich eher für grössere oder wachstumsorientierte Büros.
Unabhängig von der Rechtsform bleibt die berufliche Haftung zentral. Architekturleistungen können hohe finanzielle Risiken auslösen, besonders bei Planung, Bauleitung, Kostenkontrolle und Warnpflichten. Gute Verträge, klare Dokumentation und eine passende Berufshaftpflichtversicherung sind deshalb keine Formalitäten, sondern Teil deines unternehmerischen Fundaments.
Häufige Fragen zum Architekturbüro gründen
Brauche ich zwingend eine GmbH, wenn ich ein Architekturbüro gründen will?
Nein. Du kannst grundsätzlich auch als Einzelfirma starten. Eine GmbH ist aber oft sinnvoll, wenn du das private Haftungsrisiko reduzieren, professioneller auftreten oder später weitere Personen beteiligen möchtest.
Ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekturbüros obligatorisch?
Ob eine Berufshaftpflicht zwingend verlangt wird, hängt vom konkreten Kontext ab, etwa von Berufsregeln, Projektvorgaben oder Auftraggeberanforderungen. Praktisch ist sie für Architekturbüros fast immer wichtig, weil Planungs- und Bauleitungsfehler hohe Schadenersatzforderungen auslösen können.
Wann muss ich meine Einzelfirma ins Handelsregister eintragen?
Ein Einzelunternehmen muss grundsätzlich eingetragen werden, wenn im letzten Geschäftsjahr ein Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt wurde. Für Angehörige freier Berufe gilt eine Ausnahme, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR).
Haftet eine GmbH nie persönlich?
Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 794 OR). Persönliche Verantwortung kann aber etwa bei Organpflichtverletzungen entstehen, und die Gesellschaft selbst bleibt für berufliche Fehler haftbar.




