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Praxis gründen in der Schweiz: Dein Startplan

Rechtsform, Bewilligungen, OKP-Zulassung, Buchhaltung und typische Stolperfallen.

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Wer eine Praxis gründen in der Schweiz plant, denkt oft zuerst an Räume, Geräte, Website und Patientinnen oder Patienten. Rechtlich beginnt die Planung aber früher. Die passende Rechtsform beeinflusst Haftung, Steuern, Sozialversicherungen, Finanzierung und Nachfolge. Gleichzeitig braucht es im Gesundheitsbereich häufig Bewilligungen, bevor die erste Behandlung stattfinden darf.

Welche Rechtsform passt zu deiner Praxis?

Die passende Rechtsform hängt davon ab, ob du allein startest, mit anderen zusammenarbeitest, Mitarbeitende anstellst, Investitionen planst oder später eine Nachfolge ermöglichen möchtest.

Die einfachste Struktur ist häufig die Einzelfirma. Du trittst persönlich nach aussen auf, brauchst kein Mindestkapital und kannst schnell starten. Wenn du ein Einzelunternehmen führst, musst du es grundsätzlich ab einem Umsatzerlös von CHF 100'000 im letzten Geschäftsjahr ins Handelsregister eintragen lassen. Für Angehörige freier Berufe gilt allerdings eine Ausnahme, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR). Wird die Einzelfirma eingetragen, muss der Familienname Teil der Firma sein (Art. 945 Abs. 1 OR).

Der grosse Nachteil der Einzelfirma ist die persönliche Haftung. Weil keine eigene juristische Person entsteht, sind Praxis und Privatperson rechtlich eng verbunden. Das kann bei kleineren, risikoarmen Tätigkeiten gut passen. Bei grösseren Investitionen, mehreren Standorten oder angestelltem Fachpersonal wird die Struktur aber schnell eng.

Die GmbH ist oft der Mittelweg für eine professionell organisierte Praxis. Sie ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft. Für ihre Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 OR). Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Eine GmbH wirkt nach aussen strukturierter als eine Einzelfirma und eignet sich besonders, wenn mehrere Personen beteiligt sind oder die Praxis später leichter übertragen werden soll.

Die AG ist stärker kapitalorientiert. Auch bei der AG haftet für Gesellschaftsschulden grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 620 Abs. 1 OR). Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Für grössere Gruppenpraxen, ambulante Zentren oder Praxen mit Investoren kann die AG sinnvoll sein. Für eine kleine Einzelpraxis ist sie häufig administrativ aufwendiger als nötig.

Wenn mehrere Personen gemeinsam starten, begegnet man oft der einfachen Gesellschaft. Sie entsteht, wenn sich zwei oder mehrere Personen vertraglich verbinden, um mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie eignet sich etwa für gemeinsame Infrastruktur oder Kooperationen. Gerade bei Gruppenpraxen sollte aber schriftlich geregelt werden, wer wofür bezahlt, wer welche Patientendaten führt, wer Mitarbeitende anstellt und was bei Austritt, Krankheit oder Streit passiert.

Wenn du beim Thema Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter, etwa bei der Gründung einer GmbH oder AG.

Welche Bewilligungen brauchst du für eine Praxis?

Wer eine Praxis gründen in der Schweiz möchte, muss zuerst klären, ob die Tätigkeit berufsausübungsbewilligungspflichtig ist. Im Gesundheitsbereich ist das häufig der Fall.

Für universitäre Medizinalberufe braucht es für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Bewilligung des Kantons, in dem der Beruf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Dazu gehören insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Diplom, Vertrauenswürdigkeit, gesundheitliche Eignung und Sprachkenntnisse (Art. 36 Abs. 1 MedBG).

Für Gesundheitsberufe wie Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebammen, Ernährungsberatung, Optometrie und Osteopathie gilt ebenfalls eine kantonale Bewilligungspflicht, wenn der Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt wird (Art. 11 GesBG). Auch hier verlangt das Bundesrecht unter anderem den passenden Bildungsabschluss, Vertrauenswürdigkeit, gesundheitliche Eignung und eine Amtssprache des Kantons (Art. 12 Abs. 1 GesBG).

Wichtig ist der Unterschied zwischen Berufsausübungsbewilligung und Betriebsbewilligung. Die Berufsausübungsbewilligung betrifft die Fachperson. Eine Betriebsbewilligung betrifft dagegen die Organisation, etwa eine Praxis-GmbH oder eine Praxis-AG. Ob eine solche Betriebsbewilligung nötig ist, hängt vom Kanton, vom Beruf und von der konkreten Struktur ab. Besonders bei Praxen, in denen Gesundheitsfachpersonen im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person arbeiten, solltest du die kantonale Gesundheitsbehörde frühzeitig kontaktieren.

Was gilt für die Abrechnung über die Grundversicherung?

Eine Bewilligung zur Berufsausübung bedeutet nicht automatisch, dass du zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen darfst. Dafür braucht es zusätzlich die OKP-Zulassung.

Das Krankenversicherungsgesetz zählt verschiedene Leistungserbringer auf, darunter Ärztinnen, Apotheker, Chiropraktorinnen, Hebammen, Pflegefachpersonen, Organisationen, Laboratorien und Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenpflege (Art. 35 Abs. 2 KVG). Diese Leistungserbringer dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 KVG).

Für Ärztinnen und Ärzte gelten besondere Voraussetzungen. Sie müssen grundsätzlich mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben und die notwendige Sprachkompetenz nachweisen (Art. 37 Abs. 1 KVG). Die KVV verlangt zusätzlich unter anderem die kantonale Berufsausübungsbewilligung, den eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet und den Nachweis bestimmter Qualitätsanforderungen (Art. 38 Abs. 1 KVV).

Auch andere Berufe haben eigene Voraussetzungen. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten benötigen etwa eine kantonale Bewilligung, zwei Jahre praktische Tätigkeit, selbstständige Tätigkeit auf eigene Rechnung und den Nachweis der Qualitätsanforderungen (Art. 47 KVV). Für Pflegefachpersonen und Ernährungsberaterinnen gelten ähnliche berufsspezifische Anforderungen (Art. 49 Abs. 1 KVV, Art. 50a KVV).

Wenn du eine Praxis gründen möchtest in der Schweiz und Leistungen über die Grundversicherung abrechnen willst, solltest du die OKP-Zulassung deshalb nicht als Formalität behandeln. Sie kann für dein Geschäftsmodell entscheidend sein.

Wie organisierst du die Buchhaltung richtig?

Die Buchhaltung ist mehr als eine Pflichtübung für die Steuererklärung. Sie zeigt, ob deine Praxis wirtschaftlich funktioniert, ob Honorare korrekt verbucht werden, ob Löhne und Sozialversicherungen sauber laufen und ob Investitionen tragbar sind.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt eine wichtige Schwelle. Ab einem Umsatzerlös von CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr besteht die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach den ordentlichen Vorschriften (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Unterhalb dieser Schwelle genügt grundsätzlich eine Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage, wobei die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss gelten (Art. 957 Abs. 2 OR, Art. 957 Abs. 3 OR).

Für juristische Personen, also insbesondere GmbH und AG, gilt die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unabhängig vom Umsatz (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Die Buchführung muss die Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfassen. Zudem braucht es Belege, Klarheit, Zweckmässigkeit und Nachprüfbarkeit (Art. 957a Abs. 2 OR).

Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR). Für eine Praxis bedeutet das konkret, dass Rechnungen, Lohnunterlagen, Lieferantenbelege, Mietverträge, Leasingverträge, Versicherungsunterlagen und relevante Buchungsbelege sauber abgelegt werden müssen.

Was musst du bei Mehrwertsteuer und Datenschutz beachten?

Bei der Mehrwertsteuer kommt es stark darauf an, welche Leistungen du erbringst. Grundsätzlich ist steuerpflichtig, wer ein Unternehmen betreibt und Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht befreit ist unter anderem, wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG).

Viele Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG). Als Heilbehandlungen gelten insbesondere das Feststellen und Behandeln von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit sowie bestimmte vorbeugende Tätigkeiten (Art. 34 Abs. 1 MWSTV). Nicht jede Leistung einer Praxis ist aber automatisch ausgenommen. Ästhetische Leistungen, Gutachten, Medikamentenabgaben oder Hilfsmittel können anders zu beurteilen sein (Art. 34 Abs. 3 MWSTV).

Datenschutz gehört ebenfalls zur Grundausstattung jeder Praxis. Gesundheitsdaten gelten als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG). Wer solche Daten bearbeitet, muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 DSG). Praktisch bedeutet das klare Zugriffsrechte, sichere Praxissoftware, verschlüsselte Kommunikation, geregelte Ablagen, Vertraulichkeitserklärungen und Prozesse für Auskunfts- oder Löschbegehren.

In welcher Reihenfolge solltest du vorgehen?

Wenn du eine Praxis in der Schweiz gründest, solltest du zuerst Beruf, Kanton und Leistungsangebot festlegen. Erst danach lässt sich sauber beurteilen, welche Bewilligungen, Zulassungen und Abrechnungswege nötig sind.

Danach folgt die Wahl der Rechtsform. Die Einzelfirma ist einfach und schnell, die GmbH bietet mehr Struktur, und die AG eignet sich vor allem für grössere oder investorenfähige Modelle. Bei Kooperationen solltest du Verträge nicht auf später verschieben. Gerade bei Gruppenpraxen entstehen die grössten Risiken oft nicht aus dem Medizinrecht, sondern aus unklaren Abmachungen zwischen den Beteiligten.

Parallel dazu solltest du Buchhaltung, Versicherungen, Datenschutz und Abrechnungssysteme aufsetzen. Eine Praxis ist kein reines Fachprojekt. Sie ist auch ein Unternehmen mit Personal, Liquidität, Verträgen, Compliance und langfristiger Planung.

Häufige Fragen zur Praxisgründung in der Schweiz

Kann ich eine Praxis ohne Handelsregistereintrag führen?

Ja, je nach Rechtsform und Umsatz kann das möglich sein. Bei Einzelunternehmen besteht die Eintragungspflicht grundsätzlich ab CHF 100'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr. Angehörige freier Berufe können davon ausgenommen sein, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR). GmbH und AG entstehen dagegen erst mit dem Handelsregistereintrag.

Ist eine GmbH für eine Praxis immer besser als eine Einzelfirma?

Nein. Eine GmbH kann Haftung, Nachfolge und Aussenauftritt verbessern, bringt aber mehr Administration, Gründungskosten und Buchhaltungspflichten mit sich. Für kleine Einzelpraxen kann eine Einzelfirma sinnvoll sein. Für Gruppenpraxen, angestellte Fachpersonen oder grössere Investitionen ist eine GmbH oft prüfenswert.

Reicht die Berufsausübungsbewilligung für die Krankenkassenabrechnung?

Nein. Die Berufsausübungsbewilligung erlaubt die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit. Für die Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung braucht es zusätzlich die kantonale Zulassung nach KVG (Art. 36 KVG). Je nach Beruf gelten weitere Voraussetzungen nach KVV.

Sind medizinische Leistungen immer mehrwertsteuerfrei?

Nein. Viele Heilbehandlungen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen, aber nicht jede Leistung einer Praxis ist automatisch eine ausgenommene Heilbehandlung. Entscheidend sind Art der Leistung, Qualifikation der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers und die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG, Art. 34 MWSTV).

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