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Kreativagentur gründen: dein rechtlicher Guide

Urheberrecht, Kundenverträge, Rechtsform und KI-Risiken verständlich erklärt.

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Wenn du eine Kreativagentur gründen möchtest, denkst du wahrscheinlich zuerst an Positionierung, Portfolio, Website, erste Kunden und starke Cases. Rechtlich beginnt die Agentur aber schon früher. Sobald du Logos, Texte, Kampagnen, Designs, Fotos, Videos, Social-Media-Content oder KI-gestützte Entwürfe verkaufst, arbeitest du mit Rechten. Genau dort entstehen die typischen Streitpunkte. Dieser Beitrag erklärt, worauf du achten solltest, wenn du in der Schweiz eine Kreativagentur gründen willst. Im Fokus stehen die passende Rechtsform, saubere Kundenverträge, Urheberrechte an kreativen Leistungen und die besonderen Risiken beim Einsatz von KI-Tools.

Welche Rechtsform passt für eine Kreativagentur?

Für viele Gründerinnen und Gründer stehen am Anfang vor allem die Einzelfirma und die GmbH im Raum. Die Einzelfirma ist einfach und günstig. Sie eignet sich besonders, wenn du allein startest, wenig Risiko hast und deine Agentur zuerst testen möchtest. Wenn dein Einzelunternehmen im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatzerlös erzielt hat, musst du es grundsätzlich am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 931 Abs. 1 OR).

Die GmbH wirkt professioneller, ist für Teams oft besser geeignet und trennt das Geschäftsvermögen stärker vom Privatvermögen. Bei der GmbH haftet für Gesellschaftsschulden grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 OR). Dafür brauchst du ein Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR).

Auch der Firmenname ist nicht völlig frei. Er darf Angaben zur Art des Unternehmens oder Fantasiebezeichnungen enthalten, muss aber wahr sein, darf nicht täuschen und keinem öffentlichen Interesse widersprechen (Art. 944 Abs. 1 OR). Gerade bei Namen wie «Swiss», «AI», «Legal», «Studio» oder «Group» lohnt sich deshalb eine kurze Prüfung, ob der Auftritt rechtlich sauber ist.

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Wem gehören Logos, Texte und Designs einer Kreativagentur?

Die wichtigste Regel lautet: Urheberin oder Urheber ist in der Schweiz immer die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Eine GmbH oder AG kann also nicht selbst «kreativ» im urheberrechtlichen Sinn schöpfen. Sie kann Rechte aber erwerben, etwa durch Vertrag (Art. 16 Abs. 1 URG).

Das Bundesgericht bestätigt diesen Grundsatz klar. Juristische Personen können nicht originäre Urheberinnen sein, sie können Urheberrechte aber durch Rechtsgeschäft erwerben (BGer 4A_527/2021 E. 4.1). Für Agenturen ist das zentral. Wenn ein Designer, eine Texterin oder ein Freelancer ein Werk schafft, entstehen die Rechte zunächst bei dieser Person. Die Agentur braucht also eine nachvollziehbare Rechtekette.

Ein Werk ist geschützt, wenn es eine geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst mit individuellem Charakter ist (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu können Sprachwerke, grafische Arbeiten, visuelle Werke, audiovisuelle Werke, Werke der angewandten Kunst und Computerprogramme gehören (Art. 2 Abs. 2 URG, Art. 2 Abs. 3 URG). Auch Entwürfe, Titel und Werkteile können geschützt sein, wenn sie selbst die nötige Individualität erreichen (Art. 2 Abs. 4 URG).

Nicht geschützt ist dagegen die blosse Idee. Ein Kampagnenansatz, ein Stil, ein Moodboard-Gedanke oder ein allgemeines Konzept ist für sich allein meist noch kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Geschützt ist erst die konkrete individuelle Gestaltung. Das ist für Agenturen praktisch wichtig, weil Kunden oft glauben, mit der Bezahlung eines Workshops automatisch alle Ideen exklusiv zu erhalten. So einfach ist es nicht.

Warum Kundenverträge wichtiger sind als schöne AGB

Wenn du eine Kreativagentur gründen willst, brauchst du nicht nur ein Angebot und eine Rechnung. Du brauchst klare Kundenverträge. Denn die Übertragung eines urheberrechtlichen Teilrechts schliesst andere Teilrechte nur ein, wenn dies vereinbart ist (Art. 16 Abs. 2 URG). Ausserdem bedeutet die Übergabe einer Datei, eines Logos oder eines Designs nicht automatisch, dass auch alle Nutzungsrechte übertragen werden (Art. 16 Abs. 3 URG).

Ein guter Kundenvertrag sollte deshalb festhalten, welche Leistungen geschuldet sind, wann Entwürfe als abgenommen gelten, welche Nutzungsrechte der Kunde erhält, ob die Nutzung exklusiv oder nicht exklusiv ist, für welche Kanäle die Rechte gelten, ob Bearbeitungen erlaubt sind und ob die Agentur Arbeiten als Referenz zeigen darf.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen offenen Arbeitsdateien und finalen Ergebnissen. Viele Agenturen liefern dem Kunden etwa das finale Logo, aber nicht automatisch alle editierbaren Quelldateien, Font-Dateien, Rohdaten oder nicht ausgewählten Entwürfe. Das sollte ausdrücklich geregelt sein.

Auch bei Mitarbeitenden und Freelancern solltest du schriftlich festhalten, welche Rechte auf die Agentur übergehen. Nach der Rechtsprechung entsteht das Urheberrecht auch bei Arbeitnehmenden zunächst bei der Person, die das Werk geschaffen hat. Zwar kann im Arbeitsverhältnis aufgrund des Vertragszwecks eine Rechteübertragung angenommen werden, aber das ist immer anhand der konkreten Vertragsgestaltung und der Umstände zu prüfen (BGer 4A_527/2021 E. 4.2). Für Computerprogramme gilt eine Sonderregel: Wird ein Computerprogramm im Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten und in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffen, ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG).

Welche Urheberrechte muss eine Kreativagentur besonders beachten?

Das Urheberrecht gibt der Urheberin oder dem Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ein Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Dazu gehören insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Sendung und Zugänglichmachen (Art. 10 Abs. 2 URG).

Für Kreativagenturen bedeutet das: Fremde Bilder, Schriften, Musik, Templates, Icons, Stockmaterial, Mockups und Softwarebestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn die Lizenz dafür reicht. «Im Internet gefunden» ist keine Rechtsgrundlage. Auch «vom Kunden geliefert» reicht nicht immer, wenn unklar ist, ob der Kunde die nötigen Rechte überhaupt besitzt.

Bearbeitungen sind ebenfalls heikel. Wer ein bestehendes Werk so verwendet, dass dessen individueller Charakter erkennbar bleibt, schafft unter Umständen ein Werk zweiter Hand (Art. 3 Abs. 1 URG). Solche Werke können zwar selbst geschützt sein, der Schutz des verwendeten Werks bleibt aber vorbehalten (Art. 3 Abs. 3 URG, Art. 3 Abs. 4 URG). Praktisch gesagt: Ein stark umgestaltetes Bild, ein abgeleitetes Logo oder eine KI-Variation kann weiterhin Rechte Dritter berühren.

Daneben gibt es Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Urheberin oder der Urheber hat das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Art. 9 Abs. 1 URG). Sie oder er kann auch bestimmen, ob und wie das Werk geändert oder für ein Werk zweiter Hand verwendet werden darf (Art. 11 Abs. 1 URG). Selbst wenn Änderungen erlaubt sind, kann sich die Urheberin oder der Urheber gegen eine persönlichkeitsverletzende Entstellung wehren (Art. 11 Abs. 2 URG).

Welche KI-Risiken bestehen bei der Agenturgründung?

KI ist für Kreativagenturen gleichzeitig Chance und Risiko. Du kannst damit Ideen entwickeln, Varianten testen, Texte strukturieren oder Visuals vorbereiten. Rechtlich solltest du aber drei Punkte sauber trennen.

Erstens ist nicht jeder KI-Output urheberrechtlich geschützt. In der Schweiz ist nach dem Schöpferprinzip entscheidend, ob eine menschliche kreative Leistung vorliegt (Art. 6 URG). Wenn ein Tool auf einen banalen Prompt hin das Ergebnis im Wesentlichen selbst erzeugt, kann der menschliche Beitrag zu schwach sein. Wenn ein Mensch die KI dagegen gezielt als Werkzeug einsetzt, eigene Vorgaben macht, auswählt, kombiniert und nachbearbeitet, kann ein geschütztes Werk eher in Betracht kommen.

Zweitens kann KI-Output Rechte Dritter verletzen. Wenn im Ergebnis geschützte Elemente eines fremden Werks erkennbar bleiben, kann die Verwendung problematisch sein. Das gilt unabhängig davon, ob die Agentur wusste, dass der Output geschütztes Material enthält. Die offiziellen Hinweise des IGE betonen ebenfalls, dass KI-generierte Inhalte urheberrechtlich heikel sein können, wenn geschützte Werke oder Teile davon im Output erkennbar sind.

Drittens sind die Nutzungsbedingungen der KI-Plattformen entscheidend. Manche Tools erlauben kommerzielle Nutzung, andere schränken sie ein. Einige Anbieter behalten sich vor, Eingaben oder Outputs zu Trainings-, Sicherheits- oder Analysezwecken zu verwenden. Für eine Agentur ist das besonders relevant, wenn Kunden vertrauliche Produktideen, unveröffentlichte Kampagnen, Markenstrategien oder Personendaten liefern.

Wenn du eine Kreativagentur gründen und KI professionell einsetzen möchtest, solltest du daher intern festlegen, welche Tools erlaubt sind, welche Kundendaten nicht eingegeben werden dürfen, wann KI-Einsatz offengelegt wird und wie Outputs geprüft werden. Sinnvoll ist auch eine Vertragsklausel, die regelt, ob und in welchem Umfang KI eingesetzt werden darf.

Was sollte in den Agenturvertrag?

Ein Agenturvertrag sollte einfach lesbar sein, aber präzise regeln, was rechtlich zählt. Dazu gehören Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten des Kunden, Timings, Abnahme, Vergütung, Zusatzaufwand, Nutzungsrechte, Rechte an Entwürfen, Einsatz von Drittmaterial, KI-Tools, Referenznutzung, Geheimhaltung, Haftung und Kündigung.

Besonders bei Nutzungsrechten lohnt sich Genauigkeit. Ein Kunde, der eine Social-Media-Kampagne bucht, braucht nicht automatisch das Recht, alle Assets weltweit, zeitlich unbeschränkt, exklusiv und für jede künftige Nutzungsart zu verwenden. Umgekehrt braucht ein Kunde bei einem Markenauftritt oft gerade eine breite und dauerhafte Nutzung. Der Vertrag sollte also zur Leistung passen.

Wenn mehrere Kreative beteiligt sind, sollte die Agentur dokumentieren, wer was erstellt hat und welche Rechte übertragen wurden. Das ist nicht nur Ordnungsliebe. In einem Streit kann entscheidend sein, ob die Agentur beweisen kann, dass sie die relevanten Rechte tatsächlich besitzt. Das Bundesgericht verneinte in einem Fall die Aktivlegitimation unter anderem, weil nicht ausreichend dargelegt war, wer welche Artikel geschaffen hatte und ob die Rechte wirksam übertragen worden waren (BGer 4A_527/2021 E. 4.3).

Fazit: Kreativität braucht klare Rechte

Wenn du eine Kreativagentur gründen willst, solltest du Recht nicht als Bremse verstehen. Gute Verträge machen deine Arbeit verkaufbar, schützen deine Marge und verhindern Missverständnisse mit Kunden, Mitarbeitenden und Freelancern.

Die wichtigsten Punkte sind einfach: Wähle eine passende Rechtsform, sichere deine Rechteketten, regle Kundennutzungen konkret, prüfe Drittmaterial sorgfältig und behandle KI-Outputs nicht als rechtsfreien Raum. Je professioneller deine Agentur auftritt, desto wichtiger wird genau diese rechtliche Grundlage.

Häufige Fragen zur Gründung einer Kreativagentur

Muss ich meine Kreativagentur sofort ins Handelsregister eintragen?

Nicht immer. Bei einem Einzelunternehmen besteht die Eintragungspflicht grundsätzlich erst ab CHF 100'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (Art. 931 Abs. 1 OR). Eine GmbH entsteht dagegen im Rahmen der Gründung mit Handelsregistereintrag.

Gehört ein Logo nach Bezahlung automatisch dem Kunden?

Nein, nicht automatisch. Die Bezahlung eines Logos bedeutet nicht zwingend, dass alle Nutzungsrechte übertragen werden. Der Vertrag sollte ausdrücklich regeln, welche Rechte der Kunde erhält und ob Entwürfe, Quelldateien oder Bearbeitungsrechte eingeschlossen sind (Art. 16 Abs. 2 URG, Art. 16 Abs. 3 URG).

Darf ich KI-Bilder für Kundenkampagnen verwenden?

Ja, aber nur mit Vorsicht. Du solltest die Nutzungsbedingungen des Tools prüfen, den Output auf erkennbare fremde Werke kontrollieren und vertraglich klären, ob KI eingesetzt werden darf. Ein KI-Bild kann zudem selbst nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn ein ausreichender menschlicher kreativer Beitrag vorliegt.

Brauche ich Verträge mit Freelancern?

Ja. Freelancer bleiben als natürliche Personen zunächst Urheberinnen oder Urheber ihrer Werke (Art. 6 URG). Die Agentur sollte deshalb schriftlich regeln, welche Nutzungsrechte sie erhält, ob sie diese an Kunden weitergeben darf und ob Referenznutzungen erlaubt sind.

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