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Reinigungsfirma gründen in der Schweiz

Rechtsform, Versicherungen, Verträge und GAV: Was du vor dem Start rechtlich sauber vorbereiten solltest.

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Wer eine Reinigungsfirma gründen will, startet oft pragmatisch: erste Kundinnen, ein paar Reinigungsmittel, vielleicht ein kleines Team und los geht es. Genau darin liegt aber auch das Risiko. In der Schweiz ist Reinigung ein Geschäft mit tiefen Einstiegshürden, aber klaren rechtlichen Pflichten. Sobald du regelmässig Aufträge annimmst, Mitarbeitende beschäftigst oder mit Firmenkunden arbeitest, werden Rechtsform, Sozialversicherungen, Unfallversicherung, Arbeitsverträge und der Gesamtarbeitsvertrag wichtig.

Welche Rechtsform passt für eine Reinigungsfirma?

Für viele Gründerinnen und Gründer ist die Einzelfirma der einfachste Start. Sie ist unkompliziert, günstig und eignet sich besonders, wenn du allein beginnst, erste Privatkunden betreust oder das Geschäft nebenberuflich aufbaust. Der grosse Nachteil ist die persönliche Haftung. Bei einer Einzelfirma haftest du nicht nur mit dem Geschäftsvermögen, sondern grundsätzlich auch mit deinem privaten Vermögen.

Ein Handelsregistereintrag ist für eine Einzelfirma erst Pflicht, wenn im letzten Geschäftsjahr ein Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt wurde (Art. 931 Abs. 1 OR). Darunter kannst du dich freiwillig eintragen lassen. Das kann sinnvoll sein, wenn du professioneller auftreten willst, mit Geschäftskunden verhandelst oder eine klare Firmierung wünschst.

Die GmbH ist häufig die passende Rechtsform, wenn du deine Reinigungsfirma ernsthaft aufbauen, Mitarbeitende anstellen oder grössere Kunden gewinnen willst. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, bei der für Verbindlichkeiten grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 772 Abs. 1 OR). Dafür brauchst du mindestens CHF 20'000 Stammkapital (Art. 773 Abs. 1 OR). Die GmbH wirkt professionell, schafft klare Strukturen und trennt Privat- und Geschäftsvermögen besser als die Einzelfirma.

Die AG kommt eher in Frage, wenn du von Anfang an grösser planst, Investoren aufnehmen möchtest oder eine besonders flexible Beteiligungsstruktur brauchst. Auch bei der AG haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 620 Abs. 1 OR). Das Mindestaktienkapital beträgt CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR), weshalb sie für kleine Reinigungsbetriebe meist nicht die erste Wahl ist.

Für die meisten Gründerinnen und Gründer gilt deshalb: Allein und klein starten spricht oft für die Einzelfirma. Sobald Personal, Haftungsrisiken und grössere Aufträge hinzukommen, wird die GmbH meist deutlich attraktiver.

Braucht eine Reinigungsfirma eine Bewilligung?

Für klassische Reinigungsdienstleistungen gibt es auf Bundesebene keine allgemeine Berufsbewilligung, die jede Reinigungsfirma vor dem Start einholen müsste. Du musst also in der Regel keinen Fähigkeitsausweis vorlegen, um Wohnungen, Büros, Treppenhäuser oder Gewerbeflächen zu reinigen.

Das heisst aber nicht, dass du völlig frei bist. Entscheidend ist, welche Leistungen du genau anbietest. Reinigst du zum Beispiel mit besonderen Chemikalien, übernimmst Arbeiten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko oder arbeitest in sensiblen Bereichen wie Spitälern, Laboren oder Lebensmittelbetrieben, können zusätzliche Vorgaben zu Arbeitssicherheit, Hygiene oder Gefahrstoffen relevant werden. Auch kommunale oder objektbezogene Vorgaben können eine Rolle spielen, etwa bei öffentlichen Aufträgen oder Spezialreinigungen.

Praktisch wichtig ist ausserdem, dass du dein Unternehmen korrekt anmeldest. Je nach Rechtsform betrifft das Handelsregister, AHV-Ausgleichskasse, Unfallversicherung, Mehrwertsteuer und allenfalls Pensionskasse. Eine Reinigungsfirma in der Schweiz zu gründen bedeutet deshalb weniger «Bewilligung einholen», sondern vor allem «sauber anmelden und korrekt versichern».

Wann wird die Mehrwertsteuer relevant?

Die Mehrwertsteuer wird relevant, sobald dein Unternehmen die Umsatzgrenze erreicht. Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer ein Unternehmen betreibt und im Inland Leistungen erbringt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG).

Für eine kleine Reinigungsfirma heisst das: Unter CHF 100'000 Jahresumsatz bist du in der Regel nicht mehrwertsteuerpflichtig. Sobald du diese Schwelle erreichst oder voraussichtlich überschreitest, musst du dich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden und die Mehrwertsteuer korrekt abrechnen.

Gerade im Reinigungsgeschäft kann diese Grenze schneller erreicht sein als gedacht. Wiederkehrende Büroreinigungen, Hauswartungsmandate, Umzugsreinigungen mit Abnahmegarantie und gewerbliche Kunden bringen planbare Umsätze. Deshalb solltest du deine Umsatzentwicklung früh überwachen und nicht erst reagieren, wenn die Schwelle bereits deutlich überschritten ist.

Welche Versicherungen braucht eine Reinigungsfirma?

Sobald du Mitarbeitende beschäftigst, ist die Unfallversicherung zentral. Nach dem Unfallversicherungsgesetz sind in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG). Der Arbeitgeber muss das Versicherungsverhältnis rechtzeitig begründen. Bei Suva-unterstellten Betrieben erfolgt dies durch Gesetz, und der Arbeitgeber hat die Eröffnung des Betriebs innert 14 Tagen zu melden (Art. 59 Abs. 1 UVG).

Für Reinigungsbetriebe ist besonders wichtig, dass sie häufig der Suva unterstehen. Das UVG nennt unter anderem Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus als Suva-pflichtig (Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG). Die Unfallversicherungsverordnung zählt dazu auch Betriebe, die Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen (Art. 73 lit. b UVV). Das Bundesgericht versteht Gebäudereinigung weit. Es genügt nicht, zwischen Innenreinigung, Wohnungsreinigung, Büroreinigung, Endreinigung oder Treppenhausreinigung zu unterscheiden. Auch Reinigungen in Wohnungen und Büros können unter die Suva-Unterstellung fallen (BGer 8C_129/2025 E. 5.2.1, BGer 8C_129/2025 E. 5.2.3).

Bei Teilzeitangestellten musst du zusätzlich die Nichtberufsunfallversicherung im Blick behalten. Teilzeitbeschäftigte sind bei einem Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden beträgt (Art. 13 Abs. 1 UVV). Arbeiten sie weniger, sind Unfälle auf dem Arbeitsweg immerhin als Berufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 2 UVV).

Neben den obligatorischen Sozialversicherungen ist eine Betriebshaftpflichtversicherung praktisch unverzichtbar. Sie ist nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben, aber im Reinigungsgeschäft sehr wichtig. Ein zerkratzter Parkettboden, ein beschädigtes Lavabo, ein verlorener Schlüssel oder ein falsch verwendetes Reinigungsmittel kann schnell teuer werden. Viele Geschäftskunden verlangen zudem vor Auftragserteilung den Nachweis einer genügenden Haftpflichtdeckung.

Je nach Betrieb kommen weitere Versicherungen hinzu. Dazu gehören eine Krankentaggeldversicherung, eine Sachversicherung für Geräte und Maschinen, eine Fahrzeugversicherung für Firmenfahrzeuge und allenfalls eine Rechtsschutzversicherung. Wenn ein allgemeinverbindlicher GAV anwendbar ist, kann die Krankentaggeldversicherung nicht bloss freiwillig sein, sondern vertraglich beziehungsweise kollektivarbeitsrechtlich vorgegeben werden.

Was gilt beim GAV in der Reinigungsbranche?

Der Gesamtarbeitsvertrag ist in der Reinigungsbranche besonders wichtig. Wird ein GAV allgemeinverbindlich erklärt, können seine Regeln auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gelten, die nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands oder einer Gewerkschaft sind (Art. 1 Abs. 1 AVEG).

Nach den offiziellen SECO-Informationen bestehen allgemeinverbindlich erklärte GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sowie für den Reinigungssektor in der Westschweiz. Für Gründerinnen und Gründer bedeutet das: Du musst prüfen, ob dein Betrieb örtlich, betrieblich und persönlich in den Geltungsbereich fällt. Relevant sind insbesondere der Kanton, die Art der Reinigungsarbeiten, die Anzahl Mitarbeitenden und die Funktion der betroffenen Personen.

Der GAV kann Mindestlöhne, 13. Monatslohn, Arbeitszeiten, Ferien, Vollzugskostenbeiträge, Krankentaggeldversicherung und weitere Arbeitsbedingungen regeln. In der Deutschschweiz sind nach den aktuellen Brancheninformationen auch Kleinbetriebe mit weniger als sechs Mitarbeitenden von erleichtert allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen betroffen. Wer eine Reinigungsfirma gründet und Personal beschäftigt, sollte deshalb nicht einfach einen Standardarbeitsvertrag verwenden, sondern zuerst die GAV-Unterstellung prüfen.

Das ist nicht nur eine Formalität. Falsche Löhne, fehlende Versicherungen oder nicht bezahlte Beiträge können zu Nachforderungen führen. Ausserdem ist die GAV-Konformität ein Vertrauenssignal gegenüber Geschäftskunden, Verwaltungen und öffentlichen Auftraggebern.

Welche Arbeitsverträge brauchst du für Reinigungspersonal?

Sobald du Mitarbeitende beschäftigst, brauchst du klare Arbeitsverträge. Ein Einzelarbeitsvertrag liegt vor, wenn eine Person für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit im Dienst des Arbeitgebers leistet und dafür Lohn erhält (Art. 319 Abs. 1 OR). Auch regelmässige stunden-, halbtage- oder tageweise Arbeit gilt als Teilzeitarbeit im Arbeitsvertrag (Art. 319 Abs. 2 OR).

Gerade in der Reinigung sind Teilzeitpensen, Abenddienste, wechselnde Einsatzorte und objektbezogene Arbeitszeiten häufig. Der Arbeitsvertrag sollte deshalb nicht nur den Stundenlohn nennen, sondern auch Pensum, Einsatzzeiten, Arbeitsort oder Einsatzgebiet, Spesen, Arbeitskleidung, Reinigungsmittel, Geheimhaltung, Schlüsselverantwortung, Ferien, Krankheit, Unfall und Kündigungsfristen regeln.

Wichtig ist, dass du die zwingenden arbeitsrechtlichen Schranken beachtest. Von bestimmten Vorschriften darf weder zuungunsten des Arbeitgebers noch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 361 OR). Von anderen Bestimmungen darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 362 OR). Dazu gehören unter anderem zentrale Regeln zu Lohnfortzahlung, Ferien, Persönlichkeitsschutz, Auslagenersatz und Kündigungsschutz.

Bei Krankheit gilt grundsätzlich eine beschränkte Lohnfortzahlungspflicht, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Art. 324a Abs. 1 OR). Abweichende Regelungen sind möglich, wenn sie schriftlich, durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag getroffen werden und für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertig sind (Art. 324a Abs. 4 OR). Genau hier greifen in der Reinigungsbranche oft GAV- und Krankentaggeldlösungen.

Welche Kundenverträge sind wichtig?

Neben Arbeitsverträgen brauchst du gute Kundenverträge. Reinigung klingt einfach, führt aber schnell zu Streit, wenn der Leistungsumfang unklar ist. Ein guter Vertrag sagt nicht nur, dass «gereinigt» wird. Er beschreibt, welche Räume, Flächen und Arbeiten gemeint sind, wie oft gereinigt wird, welche Qualitätsstandards gelten und was nicht im Preis enthalten ist.

Bei regelmässigen Reinigungen sollte der Vertrag die Reinigungstage, Zeitfenster, Zutritt, Schlüsselübergabe, Alarmcodes, Verantwortlichkeiten, Ersatz bei Krankheit, Material, Verbrauchsprodukte, Zusatzleistungen und Kündigungsfristen regeln. Bei Geschäftskunden ist ausserdem wichtig, ob Reinigungszeiten ausserhalb der Bürozeiten stattfinden und wer bei Schäden oder Sicherheitsvorfällen informiert werden muss.

Bei Umzugsreinigungen ist die Abnahmegarantie der Klassiker. Wenn du eine solche Garantie anbietest, solltest du genau festhalten, was sie umfasst, wie lange sie gilt, wer bei der Wohnungsabgabe anwesend ist und wie Nachreinigungen organisiert werden. Ohne klare Regelung kann aus einer scheinbar kleinen Nachreinigung schnell ein Streit über Preis, Termin und Verantwortlichkeit entstehen.

Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können helfen, wiederkehrende Punkte einheitlich zu regeln. Sie ersetzen aber keinen klaren Auftrag. Besonders bei grösseren Kunden oder Verwaltungen lohnt sich ein sauberer Einzelvertrag mit Leistungsverzeichnis.

Welche Buchhaltungspflichten gelten?

Auch kleine Reinigungsfirmen brauchen Ordnung in der Buchhaltung. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen mindestens über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Ab CHF 500'000 Umsatz gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften die ordentliche Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Juristische Personen wie GmbH und AG sind unabhängig vom Umsatz buchführungs- und rechnungslegungspflichtig (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR).

In der Reinigung ist eine saubere Buchhaltung besonders wichtig, weil Löhne, Sozialversicherungen, Spesen, Materialkosten, Fahrzeugkosten und Mehrwertsteuer korrekt erfasst werden müssen. Wer Mitarbeitende beschäftigt, sollte Lohnabrechnungen, Arbeitszeiten und Ferienguthaben konsequent dokumentieren. Das schützt dich bei Kontrollen und hilft dir, deine Preise realistisch zu kalkulieren.

Wenn du bei der Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter.

Fazit: So gründest du rechtlich sauber

Eine Reinigungsfirma in der Schweiz zu gründen ist gut machbar, wenn du die rechtlichen Grundlagen von Anfang an ernst nimmst. Die Einzelfirma eignet sich für einen einfachen Start, während die GmbH bei Personal, Haftungsrisiken und Wachstum oft die bessere Struktur bietet. Ab CHF 100'000 Umsatz werden Handelsregistereintrag bei der Einzelfirma und Mehrwertsteuer besonders relevant.

Sobald du Mitarbeitende beschäftigst, stehen Unfallversicherung, Sozialversicherungen, GAV-Prüfung und saubere Arbeitsverträge im Zentrum. Reinigungsbetriebe können der Suva unterstehen, und der GAV kann Mindestlöhne, Krankentaggeld und weitere Arbeitsbedingungen verbindlich regeln. Auf Kundenseite brauchst du klare Verträge, damit Leistung, Preis, Abnahme, Schlüssel und Haftung nicht erst im Streitfall diskutiert werden.

Wer sauber startet, wirkt professioneller, schützt sich vor Nachforderungen und schafft Vertrauen bei Kundinnen, Mitarbeitenden und Geschäftspartnern.

Häufige Fragen zur Reinigungsfirma in der Schweiz

Muss ich eine Reinigungsfirma ins Handelsregister eintragen?

Eine Einzelfirma muss eingetragen werden, wenn sie im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatzerlös erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 OR). GmbH und AG werden bei der Gründung ins Handelsregister eingetragen. Ein freiwilliger Eintrag kann auch unterhalb der Umsatzgrenze sinnvoll sein, wenn du professioneller auftreten möchtest.

Ist eine GmbH für eine Reinigungsfirma besser als eine Einzelfirma?

Nicht immer. Für einen kleinen Start allein kann die Einzelfirma genügen. Wenn du Mitarbeitende anstellst, grössere Aufträge übernimmst oder dein Privatvermögen besser abgrenzen willst, ist die GmbH oft sinnvoller, weil grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 772 Abs. 1 OR).

Muss ich meine Mitarbeitenden bei der Suva versichern?

Viele Reinigungsbetriebe fallen unter die Suva-Zuständigkeit, weil die Verordnung auch Betriebe erfasst, die Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen (Art. 73 lit. b UVV). Das Bundesgericht legt Gebäudereinigung weit aus und erfasst auch Innenreinigungen wie Wohnungen und Büros (BGer 8C_129/2025 E. 5.2.3).

Gilt der Reinigungs-GAV auch für kleine Betriebe?

Das kann der Fall sein. Allgemeinverbindlich erklärte GAV-Regeln können auch für Betriebe gelten, die keinem Verband angehören (Art. 1 Abs. 1 AVEG). In der Reinigungsbranche hängt die Unterstellung insbesondere vom Kanton, der Tätigkeit, der Betriebsgrösse und der Funktion der Mitarbeitenden ab.

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