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E-Commerce-Firma gründen: Was rechtlich zählt

Rechtsform, Handelsregister, AGB, Datenschutz und Shop-Pflichten einfach erklärt.

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Eine E-Commerce-Firma gründen klingt zuerst technisch. Du brauchst einen Shop, Produkte, Zahlungsanbieter, Versandlösung und Marketing. Rechtlich geht es aber um mehr. Sobald du online Waren oder Dienstleistungen verkaufst, schliesst du Verträge ab, bearbeitest Kundendaten, bewirbst Angebote und trittst gegenüber Kundinnen und Kunden als Anbieter auf.

Welche Rechtsform passt zu einer E-Commerce-Firma?

Die passende Rechtsform hängt davon ab, wie gross dein Vorhaben ist, wie viel Risiko du trägst und ob du alleine oder mit anderen gründest.

Für viele kleine Shops beginnt die Reise mit einem Einzelunternehmen. Diese Rechtsform ist einfach, günstig und schnell umgesetzt. Sie passt besonders dann, wenn du alleine startest, dein finanzielles Risiko überschaubar ist und du zuerst testen möchtest, ob dein Geschäftsmodell funktioniert. Wichtig ist aber: Beim Einzelunternehmen haftest du grundsätzlich persönlich. Wenn also Forderungen aus Lieferproblemen, Produkthaftung, Mietverträgen, Abos oder anderen Verpflichtungen entstehen, kann dies dein Privatvermögen betreffen.

Ein Einzelunternehmen muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn es im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 OR). Unterhalb dieser Schwelle ist eine Eintragung freiwillig möglich (Art. 931 Abs. 3 OR). Gerade im E-Commerce kann ein freiwilliger Eintrag sinnvoll sein, weil er gegenüber Zahlungsdienstleistern, Lieferanten und Kundinnen professioneller wirkt.

Die GmbH ist oft die beliebteste Rechtsform für ernsthaft betriebene E-Commerce-Projekte. Sie braucht ein Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister (Art. 779 Abs. 1 OR). Sie ist rechtlich eine eigene Person, was die Trennung zwischen Unternehmen und Privatperson stärkt. Das ist besonders interessant, wenn du Lagerbestände aufbaust, grössere Werbebudgets einsetzt, mit mehreren Lieferanten arbeitest oder mit Partnerinnen und Partnern gründest.

Die AG eignet sich eher für grössere oder wachstumsorientierte Projekte. Sie benötigt ein Aktienkapital von mindestens CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei der Gründung müssen mindestens CHF 50'000 einbezahlt sein (Art. 632 Abs. 2 OR). Die AG ist dann sinnvoll, wenn Investoren, Beteiligungen oder eine klare Trennung zwischen Eigentum und operativer Führung geplant sind.

Wer eine E-Commerce-Firma gründen will, sollte die Rechtsform also nicht nur nach den Gründungskosten wählen. Entscheidend sind Haftung, Aussenwirkung, Kapitalbedarf, Buchhaltung und Wachstumsperspektive.

Was bedeutet die Rechtsform für Buchhaltung und Administration?

Die Rechtsform beeinflusst direkt, wie viel Administration auf dich zukommt.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös müssen lediglich über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2 OR). Ab CHF 500'000 Umsatzerlös gilt für sie die ordentliche Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Juristische Personen, also insbesondere GmbH und AG, sind unabhängig vom Umsatz buchführungspflichtig (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR).

Für einen Onlineshop ist Buchhaltung nicht nur eine lästige Pflicht. Sie ist die Grundlage für Lagerbewertung, Margen, Retouren, Zahlungsabgleiche, Mehrwertsteuer und Liquiditätsplanung. Besonders bei Plattformen wie Shopify, WooCommerce oder Marktplätzen mit mehreren Zahlungsanbietern lohnt es sich, Buchhaltung und Shop-System früh sauber aufzusetzen.

Wenn du beim Thema Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter: Gründung mit Jurata.

Braucht ein Onlineshop AGB?

AGB sind in der Schweiz nicht für jeden Onlineshop ausdrücklich vorgeschrieben. Praktisch sind sie aber fast unverzichtbar.

AGB regeln, was beim Kauf gelten soll. Dazu gehören Bestellung, Zahlung, Lieferung, Eigentumsvorbehalt, Retouren, Gewährleistung, Gutscheine, Rabattcodes, Kundenkonto, Haftung, anwendbares Recht und Gerichtsstand. Ohne AGB gelten die gesetzlichen Regeln. Das ist nicht immer falsch, aber im E-Commerce oft zu ungenau.

Wichtig ist, dass AGB vor dem Vertragsschluss zugänglich sind und wirksam einbezogen werden. In der Praxis bedeutet das: Die Kundin oder der Kunde sollte die AGB vor Absenden der Bestellung lesen können und ihnen aktiv zustimmen. Ein gut sichtbarer Link im Checkout und eine Checkbox sind deshalb sinnvoll.

AGB dürfen aber nicht beliebig streng formuliert werden. Unlauter handelt, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zulasten von Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten schaffen (Art. 8 UWG). Besonders heikel sind pauschale Haftungsausschlüsse, völlig einseitige Änderungsvorbehalte, unklare Rückgaberegeln oder überraschende Kosten.

Eine gute AGB-Klausel ist nicht möglichst hart, sondern möglichst klar. Sie reduziert Streit, schafft Vertrauen und passt zum tatsächlichen Ablauf deines Shops.

Gibt es in der Schweiz ein Rückgaberecht im Onlinehandel?

In der Schweiz gibt es kein allgemeines gesetzliches Rückgaberecht nur deshalb, weil ein Kauf online abgeschlossen wurde.

Das überrascht viele Gründerinnen und Gründer, weil sie aus der EU ein Widerrufsrecht kennen. Im Schweizer Recht gibt es zwar Widerrufsregeln für Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge (Art. 40a OR, Art. 40d OR, Art. 40e OR). Ein gewöhnlicher Kauf in einem Onlineshop fällt aber nicht automatisch darunter.

Das bedeutet: Wenn du Retouren zulassen willst, solltest du sie in deinen AGB klar regeln. Du kannst zum Beispiel festlegen, innert welcher Frist Rücksendungen möglich sind, in welchem Zustand die Ware sein muss, wer die Rücksendekosten trägt und welche Produkte ausgeschlossen sind. Bei Hygieneartikeln, personalisierten Produkten, digitalen Inhalten oder verderblichen Waren ist besondere Präzision wichtig.

Aus Kundensicht kann ein freiwilliges Rückgaberecht verkaufsfördernd sein. Rechtlich sollte es aber so formuliert sein, dass du nicht versehentlich mehr versprichst, als du wirtschaftlich tragen kannst.

Welche Informationspflichten gelten im elektronischen Geschäftsverkehr?

Wer online verkauft, muss transparent auftreten. Das UWG verlangt bei Angeboten im elektronischen Geschäftsverkehr unter anderem klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG).

Ausserdem muss dein Shop auf die technischen Schritte hinweisen, die zum Vertragsabschluss führen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG). Kundinnen und Kunden müssen Eingabefehler vor der Bestellung erkennen und korrigieren können (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG). Nach der Bestellung musst du diese unverzüglich elektronisch bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG).

Praktisch heisst das: Dein Checkout sollte verständlich sein. Vor dem Klick auf «kostenpflichtig bestellen» sollten Produkt, Menge, Preis, Versandkosten, Lieferadresse und Zahlungsmethode nochmals überprüfbar sein. Nach dem Kauf sollte automatisch eine Bestellbestätigung per E-Mail folgen.

Ein Impressum ist für den Onlineshop ebenfalls zentral. Es sollte mindestens Firma oder Name, physische Adresse und elektronische Kontaktadresse enthalten. Bei juristischen Personen sollte die Firma mit der Handelsregistereintragung übereinstimmen. Wenn du eine E-Commerce-Firma gründen und professionell auftreten willst, ist ein klares Impressum nicht nur Pflichtprogramm, sondern Vertrauenssignal.

Wie müssen Preise im Onlineshop angegeben werden?

Preise müssen für Konsumentinnen und Konsumenten klar und transparent sein. Nach der Preisbekanntgabeverordnung müssen überwälzte öffentliche Abgaben und nicht frei wählbare Zuschläge im Detailpreis enthalten sein (Art. 4 Abs. 1 PBV). Versandkosten dürfen separat ausgewiesen werden (Art. 4 Abs. 1 PBV).

Für die Praxis bedeutet das: Versteckte Zuschläge im letzten Checkout-Schritt sind riskant. Wenn obligatorische Kosten anfallen, sollten sie früh und klar ersichtlich sein. Versandkosten, Lieferzuschläge oder Mindermengenzuschläge sollten transparent erklärt werden, bevor die Kundin oder der Kunde die Bestellung abschliesst.

Auch Rabattaktionen müssen sauber dargestellt werden. Wer mit Streichpreisen, Black-Friday-Deals oder zeitlich begrenzten Aktionen arbeitet, sollte darauf achten, dass keine irreführenden Angaben über Preise, Waren oder Geschäftsverhältnisse entstehen (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).

Was musst du beim Datenschutz beachten?

Ein Onlineshop bearbeitet fast immer Personendaten. Dazu gehören Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, Zahlungsinformationen, Bestellhistorie, IP-Adresse, Trackingdaten und teilweise auch Supportanfragen.

Das Datenschutzgesetz verlangt, dass betroffene Personen angemessen über die Beschaffung von Personendaten informiert werden (Art. 19 Abs. 1 DSG). Mindestens mitzuteilen sind Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Bearbeitungszweck sowie gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Daten bekanntgegeben werden (Art. 19 Abs. 2 DSG). Werden Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, müssen auch der Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls Garantien oder Ausnahmen angegeben werden (Art. 19 Abs. 4 DSG).

Deine Datenschutzerklärung sollte also nicht generisch sein. Sie muss zu deinem konkreten Shop passen. Wenn du Zahlungsanbieter, Versanddienstleister, Newsletter-Tools, Analytics, Social Plugins, Bewertungsplattformen oder Cloud-Systeme verwendest, muss dies sauber abgebildet werden.

Datenschutz beginnt zudem nicht erst beim Text im Footer. Verantwortliche müssen Datenbearbeitungen technisch und organisatorisch so ausgestalten, dass Datenschutzvorschriften eingehalten werden, und dies bereits ab der Planung berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 DSG). Die Massnahmen müssen unter anderem dem Stand der Technik, dem Umfang der Datenbearbeitung und dem Risiko angemessen sein (Art. 7 Abs. 2 DSG). Zudem müssen geeignete Voreinstellungen sicherstellen, dass nur die für den Zweck nötigen Personendaten bearbeitet werden, soweit die betroffene Person nichts anderes bestimmt (Art. 7 Abs. 3 DSG).

Für eine E-Commerce-Firma bedeutet das: Sammle nicht mehr Daten als nötig. Sichere den Shop technisch ab. Verwende starke Passwörter, klare Zugriffsrechte, verschlüsselte Verbindungen und seriöse Dienstleister. Prüfe auch, ob Daten in Länder ausserhalb der Schweiz übertragen werden.

Wann gilt zusätzlich EU-Recht?

Wenn du nur in der Schweiz verkaufst, steht in der Regel Schweizer Recht im Vordergrund. Sobald du aber gezielt Kundinnen und Kunden in der EU ansprichst, kann zusätzlich EU-Recht relevant werden. Das betrifft insbesondere Datenschutz, Verbraucherinformationen, Widerrufsrechte, Geoblocking, Produktsicherheit, Steuern und Zoll.

Ein deutscher Checkout, Preise in Euro, Versand in EU-Länder, gezielte Werbung in EU-Märkten oder eine länderspezifische Domain können Hinweise darauf sein, dass du nicht mehr nur den Schweizer Markt bedienst. In diesem Fall solltest du die rechtlichen Anforderungen für die Zielmärkte separat prüfen.

Gerade bei internationalem E-Commerce ist es riskant, einfach Schweizer AGB zu kopieren und in alle Märkte zu übernehmen. Rückgaberechte, Informationspflichten und Datenschutzstandards können sich deutlich unterscheiden.

Was gehört vor dem Launch auf deine Checkliste?

Bevor dein Shop live geht, solltest du rechtlich mindestens die Grundstruktur sauber aufsetzen.

Du brauchst eine passende Rechtsform, einen geklärten Handelsregisterstatus, ein vollständiges Impressum, wirksame AGB, eine konkrete Datenschutzerklärung, transparente Preisangaben und einen Checkout, der die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt. Dazu kommen produktspezifische Vorschriften, wenn du beispielsweise Lebensmittel, Kosmetik, Elektronik, Medizinprodukte, Spielzeug oder regulierte Dienstleistungen verkaufst.

Eine E-Commerce-Firma gründen heisst deshalb nicht nur, einen Shop zu veröffentlichen. Es heisst, ein Unternehmen aufzubauen, das rechtlich, technisch und organisatorisch tragfähig ist.

Fazit

Wenn du eine E-Commerce-Firma gründen willst, solltest du die rechtlichen Grundlagen von Anfang an mitdenken. Die Rechtsform entscheidet über Haftung, Kapital, Buchhaltung und Aussenwirkung. AGB schaffen Klarheit über Bestellung, Lieferung, Zahlung, Retouren und Haftung. Datenschutz ist Pflicht, sobald du Kundendaten bearbeitest.

Ein guter Onlineshop ist deshalb nicht nur schön gestaltet und verkaufsstark. Er ist transparent, fair und rechtlich sauber aufgebaut. Das schützt dich vor Streit, stärkt das Vertrauen deiner Kundschaft und schafft eine bessere Grundlage für Wachstum.

Häufige Fragen zur E-Commerce-Firma

Muss ich für einen Onlineshop eine Firma gründen?

Wenn du regelmässig und selbstständig Waren oder Dienstleistungen online verkaufst, betreibst du grundsätzlich eine geschäftliche Tätigkeit. Du kannst als Einzelunternehmen starten oder eine GmbH beziehungsweise AG gründen. Welche Lösung passt, hängt vor allem von Risiko, Umsatz, Kapital und Wachstumsplänen ab.

Brauche ich als kleiner Onlineshop AGB?

AGB sind nicht immer gesetzlich zwingend vorgeschrieben, aber praktisch sehr empfehlenswert. Sie regeln zentrale Punkte wie Lieferung, Zahlung, Retouren, Gewährleistung und Haftung. Wichtig ist, dass sie vor dem Kauf zugänglich sind und nicht unfair zulasten der Kundschaft formuliert werden.

Muss ich Kundinnen und Kunden ein Rückgaberecht geben?

In der Schweiz gibt es beim gewöhnlichen Onlinekauf kein allgemeines gesetzliches Rückgaberecht. Du kannst aber freiwillig ein Rückgaberecht anbieten. Dann solltest du die Bedingungen klar in deinen AGB regeln.

Reicht eine Vorlage für die Datenschutzerklärung?

Eine Vorlage kann ein Ausgangspunkt sein, reicht aber selten allein. Die Datenschutzerklärung muss zu deinem tatsächlichen Shop passen. Sie sollte erklären, welche Daten du erhebst, wofür du sie nutzt, wem du sie weitergibst und ob Daten ins Ausland übertragen werden.

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