Firmengründung

Firma gründen im Nebenerwerb: So startest du neben dem Job rechtlich sauber

Ein eigenes Business neben dem bestehenden Job aufzubauen, ist in der Schweiz grundsätzlich möglich. Heikel wird es aber dort, wo dein Nebenerwerb mit deinem Arbeitsvertrag kollidiert, deinen Arbeitgeber konkurrenziert oder deine Arbeitsleistung leidet.

Wer eine Firma im Nebenerwerb gründen möchte, sollte deshalb nicht nur an Website, Logo und Kundengewinnung denken. Wichtig sind auch Arbeitsvertrag, Treuepflicht, Rechtsform, AHV, Steuern, Versicherungen, Handelsregister und Mehrwertsteuer.

Darf ich neben meinem Job überhaupt eine Firma gründen?

Ja. Das Schweizer Recht verbietet eine Gründung im Nebenerwerb nicht automatisch. Entscheidend ist aber, dass du die berechtigten Interessen deines Arbeitgebers wahrst. Diese Pflicht ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR.

Das Bundesgericht hat dazu eine wichtige Linie gezogen. Ein Arbeitnehmer darf auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine spätere eigene Tätigkeit vorbereiten. Unzulässig wird es aber, wenn die Vorbereitung gegen Treu und Glauben verstösst, etwa weil der Arbeitnehmer bereits während des Arbeitsverhältnisses konkurrenziert oder Kunden oder Mitarbeitende abwirbt (BGE 117 II 72 E. 4a). Auch in ungekündigter Stellung kann eine Vorbereitung zulässig sein, wenn die Arbeitsleistung vollständig erbracht wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden (BGE 117 II 72 E. 4b).

Kurz gesagt: Eine Firma zu gründen ist nicht das Problem. Problematisch wird es, wenn du deinem Arbeitgeber währenddessen wirtschaftlich in die Quere kommst.

Die Treuepflicht ist die wichtigste Grenze

Die Treuepflicht ist der zentrale rechtliche Rahmen für jede Nebenerwerbsgründung. Nach Art. 321a Abs. 3 OR darf ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses keine entgeltliche Arbeit für Dritte leisten, wenn dadurch die Treuepflicht verletzt wird, insbesondere wenn der Arbeitgeber konkurrenziert wird.

Das bedeutet nicht, dass jede bezahlte Nebentätigkeit verboten ist. Nebenerwerb ist grundsätzlich möglich, solange dadurch keine Konkurrenzierung entsteht, das Ansehen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird und deine Leistungsfähigkeit im Hauptjob nicht leidet. Diese Grundsätze entsprechen der offiziellen arbeitsrechtlichen Einordnung zum Nebenerwerb (SECO, «Nebenerwerb»).

Deshalb reicht es nicht zu sagen: «Ich mache das ja nur am Abend.» Wenn dein Nebenerwerb deine Leistung im Hauptjob beeinträchtigt oder in denselben Kundenmarkt zielt, kann es arbeitsrechtlich heikel werden.

Wann wird die Nebenfirma zur verbotenen Konkurrenz?

Eine Konkurrenzierung liegt nicht schon deshalb vor, weil du unternehmerisch aktiv wirst. Nach der Rechtsprechung braucht es ein echtes Wettbewerbsverhältnis. Ein solches besteht, wenn gleichartige Leistungen gegenüber einem ganz oder teilweise gleichen Kundenkreis angeboten werden (BGer 4A_50/2021 E. 3.6).

Das Bundesgericht betont, dass ein Arbeitnehmer eine spätere Tätigkeit vorbereiten darf. Die Grenze ist aber überschritten, wenn er noch während des Arbeitsverhältnisses mit der Konkurrenzierung beginnt oder dem Arbeitgeber Kunden oder Mitarbeitende abwirbt (BGer 4A_50/2021 E. 3.7).

Praktisch heisst das: Wenn du als angestellter Marketingberater am Wochenende einen Online-Shop für handgemachte Keramik aufbaust, ist das in der Regel weniger heikel. Wenn du aber parallel dieselben Beratungsleistungen für dieselbe Zielgruppe anbietest wie dein Arbeitgeber, wird es schnell kritisch.

Arbeitgebermittel und Geschäftsgeheimnisse sind tabu

Ein häufiger Fehler bei der Gründung im Nebenerwerb ist die Nutzung von Ressourcen des Arbeitgebers. Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen, Fahrzeuge und Material des Arbeitgebers müssen sorgfältig behandelt werden (Art. 321a Abs. 2 OR).

Du solltest deshalb für deine eigene Firma keine Kundendaten, Vorlagen, Softwarezugänge, Geräte, E-Mail-Adressen oder internen Informationen deines Arbeitgebers verwenden. Besonders heikel sind Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Solche geheim zu haltenden Tatsachen darfst du während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder weitergeben. Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses bleibt die Verschwiegenheitspflicht bestehen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist (Art. 321a Abs. 4 OR).

Für die Praxis ist die Abgrenzung einfach: Was du für deinen Arbeitgeber erhalten, entwickelt oder erfahren hast, gehört nicht automatisch in dein eigenes Business.

Arbeitszeit, Ruhezeiten und Energie nicht unterschätzen

Neben dem Konkurrenzthema gibt es eine zweite praktische Grenze: Deine Nebenfirma darf deine Arbeitsleistung im Hauptjob nicht beeinträchtigen. Wenn du wegen Kundenterminen am Abend, Wochenendarbeit oder nächtlicher Buchhaltung im Hauptjob dauerhaft übermüdet bist, kann auch eine an sich nicht konkurrenzierende Tätigkeit problematisch werden.

Bei mehreren Tätigkeiten können zudem arbeitsgesetzliche Schutzvorschriften relevant werden, insbesondere Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Das ist besonders wichtig, wenn der Nebenerwerb zeitlich intensiv ist oder körperlich belastet. Entscheidend ist nicht nur, was im Vertrag steht, sondern ob du deine Pflichten im Hauptjob weiterhin zuverlässig erfüllen kannst (SECO, «Nebenerwerb»).

Arbeitsvertrag prüfen: Meldepflicht, Bewilligung und Konkurrenzverbot

Bevor du im Nebenerwerb gründest, solltest du deinen Arbeitsvertrag genau lesen. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln zu Nebentätigkeiten. Solche Klauseln können zum Beispiel vorsehen, dass Nebenerwerb gemeldet oder bewilligt werden muss.

Solche Vertragsklauseln solltest du ernst nehmen. Auch wenn eine Nebentätigkeit gesetzlich nicht automatisch verboten ist, kann eine vertragliche Melde- oder Bewilligungspflicht bestehen. Besonders vorsichtig solltest du sein, wenn dein geplantes Business in derselben Branche, mit ähnlichen Kunden oder mit ähnlichen Dienstleistungen tätig wird wie dein Arbeitgeber.

Anders liegt der Fokus beim nachvertraglichen Konkurrenzverbot. Ein solches wirkt erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Art. 340 Abs. 1 OR kann sich ein handlungsfähiger Arbeitnehmer schriftlich verpflichten, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Verbindlich ist ein Konkurrenzverbot aber nur, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 Abs. 2 OR).

Für Gründerinnen und Gründer im Nebenerwerb bedeutet das: Während der Anstellung ist vor allem die Treuepflicht entscheidend. Nach dem Austritt kann zusätzlich ein wirksames Konkurrenzverbot relevant werden.

Einzelunternehmen, GmbH oder AG: Welche Rechtsform passt zum Nebenerwerb?

Viele starten im Nebenerwerb mit einem Einzelunternehmen. Das ist einfach, günstig und administrativ schlank. Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, muss ihr Einzelunternehmen erst dann ins Handelsregister eintragen lassen, wenn im letzten Geschäftsjahr ein Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt wurde (Art. 931 Abs. 1 OR). Eine freiwillige Eintragung ist möglich (Art. 931 Abs. 3 OR). Das Einzelunternehmen ist besonders geeignet für kleinere, personenbezogene Tätigkeiten ohne grossen Kapitalbedarf (KMU.admin.ch, «Rechtsform: Einzelunternehmen»).

Beim Einzelunternehmen ist wichtig: Du bist nicht von deinem Unternehmen getrennt. Das kann bei kleinen, risikoarmen Tätigkeiten praktisch sein. Bei grösseren Haftungsrisiken, Investitionen oder mehreren Beteiligten kann eine GmbH oder AG sinnvoller sein.

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft. Für ihre Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 OR). Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Die AG ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, bei der für Verbindlichkeiten grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 620 Abs. 1 OR). Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR).

Diese Haftungsbegrenzung ist ein wichtiger Vorteil von GmbH und AG. Sie bedeutet aber nicht, dass Gründerinnen und Gründer nie persönlich Risiken tragen. Persönliche Garantien, Bürgschaften, private Verträge oder Pflichtverletzungen als Organ können trotzdem persönliche Folgen haben. Gerade bei Bankkrediten, Mietverträgen oder wichtigen Lieferantenverträgen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Unterschriften und persönlichen Sicherheiten.

Für die Praxis heisst das: Das Einzelunternehmen eignet sich oft für einen unkomplizierten Start. Die GmbH kann sinnvoll sein, wenn du Haftungsrisiken begrenzen, professioneller auftreten oder später Mitarbeitende und Partner einbinden möchtest. Die AG ist meist eher für kapitalintensivere oder stärker wachstumsorientierte Vorhaben passend.

Buchhaltung: Auch «nebenbei» brauchst du Ordnung

Auch wenn du «nur nebenbei» gründest, brauchst du eine saubere Buchhaltung. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen mindestens über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2 OR). Ab CHF 500'000 Umsatzerlös gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften die ordentliche Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR).

Juristische Personen, also insbesondere GmbH und AG, unterliegen unabhängig vom Umsatz der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Diese Grundsätze entsprechen auch der offiziellen Einordnung zur Rechtsform des Einzelunternehmens (KMU.admin.ch, «Rechtsform: Einzelunternehmen»).

Gerade bei einer Gründung im Nebenerwerb lohnt es sich, von Anfang an private und geschäftliche Finanzen sauber zu trennen. Das erleichtert AHV, Steuern, Versicherungen und später auch eine mögliche Umwandlung oder Expansion.

AHV und Sozialversicherungen: Angestellt und selbstständig zugleich?

Ja, das ist möglich. Nach Art. 12 Abs. 2 ATSG können Selbstständigerwerbende gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Genau das ist bei vielen Nebenerwerbsgründungen der Fall.

Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Entscheidend sind in der Praxis vor allem das Unternehmerrisiko, eine eigene Arbeitsorganisation und ein sichtbares Auftreten am Markt. Die Beurteilung erfolgt nicht pauschal für eine Person, sondern bezogen auf die konkrete Tätigkeit. Es ist also möglich, im Hauptjob Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zu sein und daneben für eine andere Tätigkeit als selbstständigerwerbend zu gelten (AHV/IV-Merkblatt 2.02, «Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»).

Für geringfügigen selbstständigen Nebenerwerb gibt es eine besondere AHV-Regel. Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das CHF 2'500 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben (Art. 19 AHVV). Für den Stand 2026 bestätigen die offiziellen AHV/IV-Informationen diese Schwelle von CHF 2'500 (AHV/IV-Merkblatt 2.02).

Achtung: Im Internet finden sich teilweise noch ältere Angaben mit CHF 2'300. Für den Stand 2026 ist nach den geprüften offiziellen Quellen die Schwelle von CHF 2'500 massgebend.

Sobald dein Nebenerwerb darüber hinausgeht oder die Tätigkeit ernsthaft wächst, solltest du die Anmeldung und Anerkennung bei der Ausgleichskasse frühzeitig klären. Für die Anerkennung als selbstständigerwerbend sind typischerweise Unterlagen wie Rechnungen, Verträge, Offerten, Geschäftspapier oder weitere Belege zur aufgenommenen Tätigkeit relevant (KMU-Portal des Bundes, «Selbstständigkeit: ein Leitfaden»).

Steuern, Mehrwertsteuer und Versicherungen gehören auf die Checkliste

Einnahmen aus dem Nebenerwerb sind steuerlich relevant. Bei einem Einzelunternehmen fliesst der Gewinn grundsätzlich in deine persönliche Situation ein. Bei GmbH und AG ist die Gesellschaft eine eigene Rechtseinheit, was steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anders strukturiert ist.

Ein wichtiger Punkt ist die Mehrwertsteuer. Unternehmen mit Sitz im Inland können grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig sein, wenn sie selbstständig beruflich oder gewerblich tätig sind, unter eigenem Namen nach aussen auftreten und nachhaltig Einnahmen aus Leistungen erzielen. Für die meisten Unternehmen ist die Umsatzlimite von CHF 100'000 aus Leistungen im In- und Ausland relevant, soweit diese nicht von der Steuer ausgenommen sind (ESTV, «MWST-Steuerpflicht»).

Diese CHF 100'000-Grenze ist praktisch wichtig, weil sie auch bei der Handelsregisterpflicht des Einzelunternehmens auftaucht. Trotzdem geht es um zwei verschiedene Themen. Der Handelsregistereintrag betrifft die Registrierung deines Einzelunternehmens. Die Mehrwertsteuer betrifft die Frage, ob du MWST abrechnen musst. Wenn dein Nebenerwerb Richtung CHF 100'000 Umsatz wächst, solltest du deshalb beide Themen separat prüfen.

Auch Versicherungen solltest du nicht unterschätzen. Je nach Tätigkeit können Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Unfallversicherung, Krankentaggeld oder zusätzliche Vorsorgelösungen wichtig werden. Wenn du Mitarbeitende beschäftigst, entstehen zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Pflichten. Die konkrete Ausgestaltung hängt stark von Branche, Rechtsform und Risikoprofil ab.

Für die Gründung im Nebenerwerb gilt deshalb: Starte schlank, aber nicht blind. Je stärker dein Projekt nach aussen auftritt, je mehr Umsatz entsteht und je höher das Haftungsrisiko ist, desto wichtiger werden saubere Strukturen.

Kommunikation mit dem Arbeitgeber: Offenheit kann Risiken reduzieren

Nicht jede Gründung muss dem Arbeitgeber automatisch gemeldet werden. Wenn dein Arbeitsvertrag aber eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsieht, solltest du dich daran halten. Auch ohne ausdrückliche Klausel kann eine transparente Kommunikation sinnvoll sein, wenn die Tätigkeit nahe am Geschäftsbereich deines Arbeitgebers liegt oder zeitlich intensiv wird.

Du musst deinem Arbeitgeber nicht zwingend deine ganze Geschäftsidee offenlegen. Sinnvoll ist aber eine klare Abgrenzung. Du solltest erklären können, dass du keine Arbeitszeit verwendest, keine Arbeitgebermittel nutzt, keine Kunden oder Mitarbeitenden abwirbst und keine Konkurrenzierung stattfindet.

Gerade bei Tätigkeiten in derselben Branche ist Vorsicht geboten. Was für dich nach «harmloser Vorbereitung» aussieht, kann aus Sicht des Arbeitgebers wie eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen wirken.

Die wichtigste Startfrage: Kannst du sauber trennen?

Die wichtigste Frage vor einer Firmengründung im Nebenerwerb lautet nicht nur: «Habe ich Zeit dafür?» Die bessere Frage ist: «Kann ich mein Projekt rechtlich und praktisch sauber von meinem Job trennen?»

Wenn du deine Arbeitsleistung unverändert erbringst, keine Geschäftsgeheimnisse nutzt, keine Kunden deines Arbeitgebers ansprichst, keine Infrastruktur des Arbeitgebers verwendest, keine vertragliche Bewilligungspflicht verletzt und die arbeitsgesetzlichen Ruhezeiten im Blick behältst, ist eine Gründung im Nebenerwerb rechtlich deutlich weniger riskant.

Wenn dein Projekt hingegen im gleichen Markt spielt, dieselben Kunden betrifft oder auf Know-how aus deinem Job aufbaut, solltest du vor dem Start genauer prüfen, ob arbeitsvertragliche oder gesetzliche Grenzen überschritten werden.

Zusammenfassung

Eine Firma im Nebenerwerb zu gründen ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Die wichtigsten Grenzen ergeben sich aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nach Art. 321a OR. Vorbereitungshandlungen sind zulässig, solange du deinen Arbeitgeber nicht konkurrenzierst, keine Kunden oder Mitarbeitenden abwirbst, keine Geschäftsgeheimnisse nutzt und deine Arbeitsleistung nicht leidet (BGE 117 II 72 E. 4a, BGer 4A_50/2021 E. 3.7).

Vor dem Start solltest du deinen Arbeitsvertrag prüfen, insbesondere auf Nebentätigkeitsklauseln und Konkurrenzverbote nach Art. 340 OR. Bei der Rechtsform ist das Einzelunternehmen oft der einfachste Einstieg, während GmbH und AG vor allem bei Haftungsrisiken, Wachstum und professionellem Auftritt interessant werden.

Für AHV und Sozialversicherungen ist wichtig, dass du gleichzeitig angestellt und selbstständig sein kannst (Art. 12 Abs. 2 ATSG). Bei geringfügigem selbstständigem Nebenerwerb bis CHF 2'500 pro Kalenderjahr werden Beiträge nur auf Verlangen erhoben (Art. 19 AHVV). Ab höheren Beträgen oder bei ernsthaftem Markteintritt solltest du die Anerkennung bei der Ausgleichskasse frühzeitig klären.

Auch Handelsregister, Buchhaltung, Steuern, Mehrwertsteuer und Versicherungen gehören von Anfang an auf die Checkliste. Der beste Grundsatz lautet: Gründen neben dem Job ist möglich. Aber je näher dein Nebenerwerb am Geschäft deines Arbeitgebers liegt und je stärker dein Projekt wächst, desto sauberer musst du abgrenzen.


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