Firmengründung

Handelsregistereintrag in der Schweiz erklärt: Wann du ihn brauchst, wie er funktioniert und welche Dokumente nötig sind

Wer in der Schweiz gründet, stolpert früher oder später über das Handelsregister. Für manche ist der Eintrag nur ein administrativer Schritt. Für andere ist er der Moment, in dem das Unternehmen rechtlich überhaupt entsteht.

Gerade für Gründerinnen und Gründer ist deshalb wichtig zu wissen, wann der Handelsregistereintrag Pflicht ist, wie die Anmeldung funktioniert und welche Unterlagen vorbereitet werden müssen. Denn fehlende Unterschriften, unvollständige Statuten oder ein nicht korrekt nachgewiesenes Rechtsdomizil können die Eintragung schnell verzögern.

Was ist das Handelsregister?

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register über rechtlich relevante Tatsachen von Unternehmen und anderen Rechtseinheiten. Es zeigt zum Beispiel, wie ein Unternehmen heisst, wo es seinen Sitz hat, welchen Zweck es verfolgt und wer es rechtsgültig vertreten darf. Rechtlich bezweckt das Handelsregister die Erfassung und Offenlegung solcher Tatsachen. Es dient der Rechtssicherheit und dem Schutz Dritter (Art. 927 Abs. 1 OR).

Das klingt trocken, ist aber praktisch sehr wichtig. Wer mit deinem Unternehmen Verträge abschliesst, soll prüfen können, ob es dieses Unternehmen gibt und wer für es unterschreiben darf. Das Bundesgericht beschreibt das Handelsregister deshalb als Instrument, das Transparenz im Wirtschaftsverkehr schafft und rechtserhebliche Tatsachen öffentlich bekannt macht (BGer 4A_64/2024 E. 3.3.7).

Wann ist ein Handelsregistereintrag notwendig?

Ob du dich ins Handelsregister eintragen lassen musst, hängt vor allem von der Rechtsform ab.

Bei einem Einzelunternehmen gilt eine Umsatzschwelle. Wenn eine natürliche Person ein Gewerbe betreibt und im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt hat, muss sie ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Ausgenommen sind freie Berufe und Landwirte, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR). Wer unter dieser Schwelle bleibt, darf sich freiwillig eintragen lassen (Art. 931 Abs. 3 OR).

Bei einer Kollektivgesellschaft ist der Eintrag Pflicht. Die Gesellschafter müssen die Gesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 552 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt für die Kommanditgesellschaft (Art. 594 Abs. 3 OR).

Bei einer AG oder GmbH ist der Handelsregistereintrag noch wichtiger. Die AG erhält ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung ins Handelsregister (Art. 643 Abs. 1 OR). Bei der GmbH ist es gleich: Sie wird als eigene Rechtsperson erst mit dem Handelsregistereintrag geboren (Art. 779 Abs. 1 OR).

Kurz gesagt: Ein wachsendes Einzelunternehmen muss spätestens bei der Umsatzgrenze aufpassen. Eine GmbH oder AG entsteht ohne Eintrag rechtlich noch nicht als eigene Gesellschaft.

Warum der Handelsregistereintrag mehr ist als Bürokratie

Ein Handelsregistereintrag schafft Vertrauen. Wer eingetragen ist, wirkt im Geschäftsverkehr greifbarer. Banken, Vertragspartner, Behörden und Kundinnen können wichtige Informationen nachprüfen.

Dazu kommt eine rechtliche Wirkung, die oft unterschätzt wird. Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, kann grundsätzlich niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt (Art. 936b Abs. 1 OR). Umgekehrt kann eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht eingetragen wurde, Dritten grundsätzlich nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie ihnen bekannt war (Art. 936b Abs. 2 OR).

Für Gründerinnen und Gründer bedeutet das: Der Registereintrag ist nicht einfach ein Schaufenster. Er beeinflusst, worauf sich Dritte verlassen dürfen und was dein Unternehmen gegen aussen wirksam kommuniziert.

Wie funktioniert die Anmeldung beim Handelsregister?

Die Eintragung beruht grundsätzlich auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen müssen belegt werden (Art. 929 Abs. 2 OR). Die Handelsregisterverordnung regelt dabei das Verfahren, die Anmeldung, die Belege, den elektronischen Geschäftsverkehr und die Einsichtnahme (Art. 1 HRegV).

Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege verweisen (Art. 16 Abs. 1 HRegV). Sie kann auf Papier oder elektronisch eingereicht werden (Art. 16 Abs. 2 HRegV). In der Praxis erfolgt die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

Bei einfachen Konstellationen wie Einzelunternehmen kann die Anmeldung häufig direkt vorbereitet werden. Bei AG und GmbH ist zusätzlich ein notarieller Gründungsakt nötig. Der Handelsregistereintrag erfolgt bei diesen Gesellschaften deshalb erst nach der öffentlichen Beurkundung der Gründung.

Unterschriften und Beglaubigungen: der häufige Stolperstein

Bei Handelsregisteranmeldungen geht es nicht nur darum, ein Formular auszufüllen. Die Anmeldung muss korrekt unterzeichnet werden. Wird sie auf Papier eingereicht, muss sie entweder beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden (Art. 18 Abs. 2 HRegV). Wer direkt beim Amt unterschreibt, muss seine Identität mit einem gültigen Ausweis nachweisen (Art. 18 Abs. 3 HRegV).

Bei elektronischen Anmeldungen braucht es eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel (Art. 18 Abs. 4 HRegV).

Wenn eine zeichnungsberechtigte Person eingetragen wird, muss sie ausserdem ihre eigenhändige Unterschrift beim Handelsregisteramt hinterlegen. Das kann direkt beim Amt, mit beglaubigtem Papierbeleg oder unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch erfolgen (Art. 21 Abs. 1 HRegV).

Für Gründerinnen und Gründer ist das ein praktischer Punkt: Wenn die Unterschriften nicht richtig beglaubigt oder nicht korrekt hinterlegt sind, bleibt die Anmeldung häufig liegen.

Welche Dokumente braucht ein Einzelunternehmen?

Beim Einzelunternehmen ist der Dokumentenaufwand vergleichsweise überschaubar. Rechtlich muss die Anmeldung die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die Belege verweisen (Art. 16 Abs. 1 HRegV). Die Unterschriften müssen den formellen Anforderungen entsprechen (Art. 18 HRegV). Wird eine zeichnungsberechtigte Person eingetragen, ist die Unterschrift zu hinterlegen (Art. 21 HRegV).

In der Praxis brauchst du typischerweise ein Anmeldeformular, einen Identitätsnachweis und ein korrekt beglaubigtes Unterschriftenmuster. Der Kanton Zürich nennt zum Beispiel für die Neueintragung eines Einzelunternehmens die Anmeldung, einen Identitätsnachweis und ein Unterschriftenmuster als benötigte Unterlagen.

Welche Dokumente braucht eine GmbH?

Bei der GmbH ist die Gründung formeller. Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung müssen insbesondere die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt und die Statuten eingereicht werden (Art. 71 Abs. 1 lit. a HRegV, Art. 71 Abs. 1 lit. b HRegV). Wenn Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gewählt wurden, braucht es je nach Konstellation einen Nachweis, dass sie die Wahl angenommen haben (Art. 71 Abs. 1 lit. c HRegV).

Falls eine gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle besteht, ist der Nachweis der Wahlannahme der Revisionsstelle einzureichen (Art. 71 Abs. 1 lit. d HRegV). Bei Bareinlagen kann eine Bankbescheinigung nötig sein, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern diese Bank nicht schon in der öffentlichen Urkunde genannt wird (Art. 71 Abs. 1 lit. g HRegV).

Wichtig ist auch das Rechtsdomizil. Wenn die Gesellschaft ihr Domizil bei einer Domizilhalterin oder einem Domizilhalter hat, braucht es eine Erklärung, dass der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt wird (Art. 71 Abs. 1 lit. h HRegV).

Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, gelten zusätzliche Anforderungen (Art. 71 Abs. 3 HRegV). Dann wird die Gründung deutlich komplexer und sollte sorgfältig vorbereitet werden.

Welche Dokumente braucht eine AG?

Bei der AG sind die Unterlagen ähnlich, aber auf die aktienrechtliche Struktur zugeschnitten. Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung müssen die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt und die Statuten eingereicht werden (Art. 43 Abs. 1 lit. a HRegV, Art. 43 Abs. 1 lit. b HRegV). Zusätzlich braucht es einen Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben (Art. 43 Abs. 1 lit. c HRegV).

Wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle besteht, ist auch deren Wahlannahme nachzuweisen (Art. 43 Abs. 1 lit. d HRegV). Weiter braucht es das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, den Vorsitz und die Zeichnungsbefugnisse (Art. 43 Abs. 1 lit. e HRegV).

Bei Bareinlagen kann eine Bankbescheinigung erforderlich sein, sofern die Bank nicht bereits in der öffentlichen Urkunde genannt wird (Art. 43 Abs. 1 lit. f HRegV). Bei einem Domizil über eine Domizilhalterin oder einen Domizilhalter ist eine entsprechende Domizilerklärung einzureichen (Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV).

Auch bei der AG gelten zusätzliche Belegpflichten, wenn Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen (Art. 43 Abs. 3 HRegV).

Was steht danach im Handelsregister?

Der Handelsregistereintrag enthält je nach Rechtsform unterschiedliche Angaben.

Bei einer AG werden unter anderem Firma, Unternehmens-Identifikationsnummer, Sitz, Rechtsdomizil, Rechtsform, Statutendatum, Zweck, Aktienkapital, Verwaltungsratsmitglieder, vertretungsberechtigte Personen, Revisionsstelle oder Hinweis auf den Revisionsverzicht und das Publikationsorgan eingetragen (Art. 45 Abs. 1 HRegV).

Bei einer GmbH werden unter anderem Firma, Unternehmens-Identifikationsnummer, Sitz, Rechtsdomizil, Rechtsform, Statutendatum, Zweck, Stammkapital, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, vertretungsberechtigte Personen, Revisionsstelle oder Hinweis auf den Revisionsverzicht und das Publikationsorgan eingetragen (Art. 73 Abs. 1 HRegV).

Diese Angaben sind später nicht einfach intern. Sie werden öffentlich sichtbar und im Wirtschaftsverkehr relevant.

Wann ist der Eintrag öffentlich?

Eintragungen werden elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (Art. 35 Abs. 1 HRegV). Das ist der Moment, in dem der Eintrag für den Rechtsverkehr besonders sichtbar wird.

Gerade bei AG und GmbH ist dieser Schritt entscheidend, weil die Gesellschaft als eigene Rechtsperson erst mit dem Handelsregistereintrag entsteht (Art. 643 Abs. 1 OR, Art. 779 Abs. 1 OR).

Was passiert nach dem Handelsregistereintrag?

Nach dem Eintrag ist die Gründung administrativ noch nicht fertig. Je nach Situation folgen weitere Schritte wie Bankkonto, Buchhaltung, Sozialversicherungen, Mehrwertsteuerabklärung, Versicherungen, Arbeitsverträge und interne Register.

Wichtig ist auch die Buchführung. Die volle Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gilt unter anderem für juristische Personen sowie für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit mindestens CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (Art. 957 Abs. 1 OR). Kleinere Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen zumindest über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2 OR).

Das heisst: Der Handelsregistereintrag und die Buchführungspflichten hängen zusammen, sind aber nicht identisch. Besonders beim Einzelunternehmen lohnt es sich, beide Schwellen im Blick zu behalten.

Zusammenfassung

Der Handelsregistereintrag ist für Gründerinnen und Gründer ein zentraler Schritt. Beim Einzelunternehmen wird er grundsätzlich ab CHF 100'000 Umsatzerlös Pflicht (Art. 931 Abs. 1 OR). Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen eingetragen werden (Art. 552 Abs. 2 OR, Art. 594 Abs. 3 OR). AG und GmbH entstehen als eigene Rechtspersonen erst mit dem Eintrag (Art. 643 Abs. 1 OR, Art. 779 Abs. 1 OR).

Der Ablauf folgt einem klaren Muster: Unterlagen vorbereiten, Unterschriften korrekt beglaubigen oder elektronisch signieren, Anmeldung einreichen, Prüfung durch das Handelsregisteramt abwarten und Veröffentlichung im SHAB. Welche Dokumente nötig sind, hängt stark von der Rechtsform ab. Einzelunternehmen benötigen meist wenige Unterlagen. GmbH und AG brauchen dagegen öffentliche Urkunde, Statuten, Nachweise zu Organen, Kapital, Revisionsstelle, Zeichnungsberechtigungen und Rechtsdomizil.

Wer sauber vorbereitet, spart Zeit. Wer unsicher ist, sollte die Dokumente vor der Einreichung prüfen lassen, besonders bei GmbH, AG, Sacheinlagen, mehreren Gründerinnen und Gründern oder einer Domiziladresse.

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