Was bedeutet digitale Firmengründung in der Schweiz?
Eine digitale Firmengründung bedeutet nicht immer, dass der ganze Prozess vollständig online abgeschlossen wird. In der Praxis heisst sie meistens, dass du die Gründungsdaten digital vorbereitest, Formulare online generierst, Behördenanmeldungen bündelst und gewisse Schritte elektronisch einreichen kannst.
Rechtlich entscheidend bleibt aber das Handelsregister. Es erfasst und veröffentlicht wichtige Tatsachen über Unternehmen und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter (Art. 927 Abs. 1 OR). Das heisst: Erst der Registereintrag macht bestimmte Informationen öffentlich überprüfbar, etwa Firma, Sitz, Zweck und vertretungsberechtigte Personen.
Welche Rechtsform lässt sich am einfachsten online gründen?
Am einfachsten digital abwickeln lässt sich in der Regel die Einzelfirma. Wer eine Einzelfirma gründet, errichtet keine eigene juristische Person, sondern tritt als natürliche Person geschäftlich auf. Ein Mindestkapital ist dafür nicht erforderlich.
Eine Einzelfirma muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sie im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 OR). Unterhalb dieser Schwelle ist die Eintragung grundsätzlich freiwillig möglich (Art. 931 Abs. 3 OR). Für die Anmeldung sind bei Einzelunternehmen nur dann zusätzliche Belege einzureichen, wenn die einzutragenden Tatsachen nicht bereits aus der Anmeldung hervorgehen oder andere Vorschriften dies verlangen (Art. 37 Abs. 1 HRegV).
Bei einer GmbH oder AG ist der Prozess formeller. Beide Rechtsformen brauchen eine öffentliche Urkunde. Die AG wird errichtet, indem die Gründerinnen und Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, die Statuten festlegen und die Organe bestellen (Art. 629 Abs. 1 OR). Bei der GmbH gilt dasselbe Grundprinzip (Art. 777 Abs. 1 OR). Darum kann man eine GmbH oder AG zwar online vorbereiten, aber nicht einfach durch einen Klick vollständig gründen.
Wie läuft der Online-Prozess Schritt für Schritt ab?
Der digitale Prozess beginnt mit den Grunddaten. Du legst fest, welche Rechtsform du wählen willst, wie das Unternehmen heissen soll, wo es seinen Sitz hat, welchen Zweck es verfolgt und wer zeichnungsberechtigt sein soll. Bei einer GmbH oder AG kommen Kapital, Beteiligungsverhältnisse, Organe, Statuten und Revisionsfrage hinzu.
Danach werden die Unterlagen vorbereitet. Bei einer Einzelfirma geht es vor allem um die Handelsregisteranmeldung, sofern eine Eintragung nötig oder gewünscht ist. Im Handelsregister werden bei Einzelunternehmen unter anderem Firma, Unternehmens-Identifikationsnummer, Sitz, Rechtsdomizil, Zweck, Inhaberin oder Inhaber und vertretungsberechtigte Personen eingetragen (Art. 38 HRegV).
Bei einer AG müssen für die Gründung unter anderem die öffentliche Urkunde, die Statuten, Annahmeerklärungen der Verwaltungsratsmitglieder, gegebenenfalls Unterlagen zur Revisionsstelle und bei Bareinlagen eine Bankbescheinigung eingereicht werden (Art. 43 Abs. 1 HRegV). Bei einer GmbH sind die Anforderungen ähnlich, insbesondere mit öffentlicher Urkunde, Statuten, gegebenenfalls Annahmeerklärungen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Revisionsunterlagen und Bankbescheinigung bei Bareinlagen (Art. 71 Abs. 1 HRegV).
Anschliessend folgt bei GmbH und AG die Beurkundung. Danach wird die Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet. Die AG ist am Ort ihres Sitzes einzutragen (Art. 640 OR). Für die GmbH gilt Entsprechendes (Art. 778 OR). Rechtspersönlichkeit erhält die AG erst mit dem Handelsregistereintrag (Art. 643 Abs. 1 OR). Auch die GmbH erlangt ihre Rechtspersönlichkeit durch die Eintragung (Art. 779 Abs. 1 OR).
Was brauchst du für GmbH und AG zusätzlich?
Wenn du eine Firma online gründen willst in der Schweiz und eine GmbH oder AG wählst, brauchst du vor allem Klarheit über Kapital, Statuten und Organisation.
Für die GmbH beträgt das Stammkapital mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Für die AG beträgt das Aktienkapital mindestens CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei beiden Rechtsformen muss das Kapital im Gründungsprozess sauber ausgewiesen und bei Bareinlagen über eine Bankbestätigung belegt werden, sofern die Bank nicht bereits in der öffentlichen Urkunde genannt wird (Art. 43 Abs. 1 lit. f HRegV, Art. 71 Abs. 1 lit. g HRegV).
Ein weiterer Punkt ist die Revision. Kleine Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf die eingeschränkte Revision verzichten. Bei der AG ist dies mit Zustimmung sämtlicher Aktionärinnen und Aktionäre möglich, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (Art. 727a Abs. 2 OR). Für die GmbH sind die aktienrechtlichen Vorschriften zur Revisionsstelle entsprechend anwendbar (Art. 818 Abs. 1 OR).
Wie wichtig ist der Firmenname?
Der Firmenname ist mehr als Branding. Er muss rechtlich zulässig sein. Jede Firma darf grundsätzlich beschreibende Angaben oder Fantasiebezeichnungen enthalten, solange sie wahr ist, nicht täuscht und keinem öffentlichen Interesse widerspricht (Art. 944 Abs. 1 OR).
Bei der Einzelfirma muss der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers Bestandteil der Firma sein (Art. 945 Abs. 1 OR). Zusätzlich darf kein Zusatz verwendet werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (Art. 945 Abs. 3 OR). Eine Einzelfirma sollte also nicht so wirken, als stehe dahinter eine GmbH, AG oder mehrere Gesellschafter.
Bei GmbH und AG ist die Firmenwahl freier. Handelsgesellschaften können ihre Firma grundsätzlich frei wählen, müssen aber die Rechtsform angeben (Art. 950 Abs. 1 OR). Zudem muss sich die Firma einer Handelsgesellschaft von allen bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften in der Schweiz deutlich unterscheiden (Art. 951 OR). Das Bundesgericht beurteilt die Unterscheidbarkeit nach dem Gesamteindruck. Besonders prägende Bestandteile wie Fantasiebezeichnungen können dabei grosses Gewicht haben (BGer 4A_125/2019 E. 2.1).
Ein Namenscheck vor der Gründung lohnt sich deshalb immer. Das Handelsregister prüft nicht jede denkbare Verwechslungsgefahr im Markt für dich.
Kann die Handelsregisteranmeldung elektronisch erfolgen?
Ja, elektronische Anmeldungen sind grundsätzlich vorgesehen. Die Handelsregisterverordnung regelt ausdrücklich den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Handelsregisterbehörden (Art. 1 lit. c HRegV). Elektronische Anmeldungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel unterzeichnet werden (Art. 18 Abs. 4 HRegV).
Das ist wichtig, weil «online vorbereitet» und «rechtsgültig elektronisch eingereicht» nicht dasselbe sind. Je nach Kanton, Rechtsform und Gründungsmodell können Beglaubigungen, notarielle Schritte oder Papierunterlagen weiterhin eine Rolle spielen. Gerade bei GmbH und AG hängt der praktische Ablauf deshalb stark davon ab, wie Notariat, Bank und Handelsregister zusammenarbeiten.
Wie lange dauert es, eine Firma online zu gründen?
Die Dauer hängt stark von der Rechtsform, der Qualität der Unterlagen und der Auslastung der beteiligten Stellen ab. Eine einfache Einzelfirma ist meist schneller vorbereitet als eine GmbH oder AG. Bei Kapitalgesellschaften kommen Kapital-Einzahlung, Bankbestätigung, Statuten, Beurkundung und Handelsregisterprüfung hinzu.
Die rechtliche Logik ist klar: Das Handelsregister beruht auf einer Anmeldung, und die einzutragenden Tatsachen müssen belegt werden (Art. 929 Abs. 2 OR). Fehlen Angaben, stimmen Dokumente nicht überein oder ist der Name problematisch, kann sich der Prozess verzögern.
Wer eine Firma online gründen möchte in der Schweiz, sollte daher nicht erst am gewünschten Startdatum mit den Unterlagen beginnen. Sinnvoll ist, die Rechtsform, den Firmennamen, den Zweck, die Beteiligungsverhältnisse und die Zeichnungsrechte früh zu klären.
Was sind die häufigsten Fehler bei der digitalen Gründung?
Der häufigste Fehler ist die Annahme, dass die Online-Eingabe bereits die Gründung ersetzt. Bei Einzelfirmen kann der digitale Prozess sehr schlank sein. Bei GmbH und AG bleibt die öffentliche Beurkundung aber der zentrale Errichtungsschritt (Art. 629 Abs. 1 OR, Art. 777 Abs. 1 OR).
Ein zweiter Fehler ist ein zu spät geprüfter Firmenname. Gerade bei GmbH und AG muss die Firma deutlich unterscheidbar sein (Art. 951 OR). Wer bereits Logo, Domain und Website vorbereitet hat, bevor die Firma rechtlich geprüft ist, riskiert Zusatzaufwand.
Ein dritter Fehler betrifft die Rollen im Unternehmen. Schon bei der Gründung muss klar sein, wer Gesellschafterin, Verwaltungsrat, Geschäftsführerin oder zeichnungsberechtigte Person ist. Diese Angaben erscheinen später im Handelsregister, etwa bei der AG nach Art. 45 Abs. 1 HRegV und bei der GmbH nach Art. 73 Abs. 1 HRegV.
Wenn du beim Thema Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter.
Fazit: Online gründen geht, aber nicht jede Rechtsform gleich
Eine Firma online zu gründen ist in der Schweiz heute gut möglich, aber der digitale Grad hängt stark von der Rechtsform ab. Die Einzelfirma ist am unkompliziertesten. Die GmbH und AG lassen sich digital vorbereiten, brauchen aber weiterhin öffentliche Beurkundung, Kapitalnachweise und den Handelsregistereintrag.
Wer sauber vorbereitet, spart Zeit. Entscheidend sind die passende Rechtsform, ein zulässiger Firmenname, vollständige Unterlagen und ein realistisches Verständnis des Prozesses. So wird aus der digitalen Firmengründung kein Formular-Marathon, sondern ein strukturierter Start in die Selbstständigkeit.




