Braucht eine GmbH oder AG in der Schweiz zwingend ein Geschäftskonto?
Eine GmbH oder AG braucht für die Gründung bei einer Bargründung ein Konto, auf dem das Kapital hinterlegt wird. Bei der AG schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass Einlagen in Geld bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden müssen (Art. 633 Abs. 1 OR). Die Bank darf den Betrag erst freigeben, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 633 Abs. 2 OR).
Für die GmbH gilt dieselbe Grundidee über den Verweis auf die aktienrechtlichen Regeln zur Leistung und Prüfung der Einlagen. Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil die dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden (Art. 777c Abs. 1 OR). Im Übrigen gelten für die Leistung und Prüfung der Einlagen die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 OR).
Praktisch bedeutet das: Vor dem eigentlichen Geschäftskonto steht meist ein Kapitaleinzahlungskonto. Dieses Konto ist kein normales Konto für Rechnungen, Löhne oder Kartenzahlungen. Es dient dazu, das Gründungskapital sicher zu hinterlegen und nachzuweisen, dass die Einlagen geleistet wurden.
Nach der Eintragung im Handelsregister wird das Kapital freigegeben. Je nach Bank wird das Kapitaleinzahlungskonto anschliessend in ein operatives Geschäftskonto umgewandelt oder das Geld wird auf ein neu eröffnetes Geschäftskonto der Gesellschaft übertragen.
Wie unterscheidet sich das Kapitaleinzahlungskonto vom Geschäftskonto?
Das Kapitaleinzahlungskonto ist ein temporäres Sperrkonto für die Gründungsphase. Das Geschäftskonto ist das laufende Konto der Gesellschaft für den operativen Alltag.
Der Unterschied ist wichtig, weil du das Kapital vor dem Handelsregistereintrag nicht frei verwenden kannst. Die Bank hält das Geld bis zur Eintragung der GmbH oder AG zurück. Bei der AG ergibt sich das direkt aus Art. 633 Abs. 2 OR. Bei der GmbH folgt es aus der entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Einlagevorschriften gemäss Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 OR.
Das Kapitaleinzahlungskonto erfüllt also vor allem eine Nachweisfunktion. Die Bank stellt nach Eingang des Geldes eine Bestätigung aus. Diese Bestätigung ist bei der AG ausdrücklich als Beleg im Errichtungsakt vorgesehen, nämlich als Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld (Art. 631 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Auch die Handelsregisterverordnung verlangt bei Bareinlagen für die AG eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank nicht bereits in der öffentlichen Urkunde genannt wird (Art. 43 Abs. 1 lit. f HRegV).
Das Geschäftskonto beginnt dagegen dort, wo der normale Betrieb beginnt. Darüber zahlst du Miete, Software-Abos, Lieferanten, Löhne, Sozialversicherungen und Steuern. Auch Kundenzahlungen laufen später typischerweise über dieses Konto.
Wie viel Kapital muss bei GmbH und AG einbezahlt werden?
Bei der GmbH beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Dieses Kapital muss bei der Gründung vollständig geleistet werden, weil für jeden Stammanteil die Einlage in Höhe des Ausgabebetrags vollständig erbracht sein muss (Art. 777c Abs. 1 OR).
Bei der AG beträgt das gesetzliche Mindestaktienkapital CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei der Errichtung muss aber nicht zwingend das gesamte Aktienkapital vollständig liberiert werden. Das Gesetz verlangt, dass auf jede Aktie mindestens 20 Prozent des Nennwerts einbezahlt sind (Art. 632 Abs. 1 OR). Zusätzlich müssen die geleisteten Einlagen insgesamt mindestens CHF 50'000 betragen (Art. 632 Abs. 2 OR).
Für Gründerinnen und Gründer heisst das in der Praxis: Eine GmbH mit Mindestkapital benötigt grundsätzlich CHF 20'000 auf dem Kapitaleinzahlungskonto. Eine AG benötigt bei Mindestliberierung mindestens CHF 50'000, obwohl das Aktienkapital mindestens CHF 100'000 beträgt.
Wichtig ist auch, dass das Kapital zur geplanten Struktur passt. Die Angaben auf dem Bankformular, in den Statuten, in der öffentlichen Urkunde und in der Handelsregisteranmeldung sollten übereinstimmen. Fehler bei Firma, Sitz, Kapitalhöhe oder Beteiligungsverhältnissen können Rückfragen auslösen und die Gründung verzögern.
Welche Unterlagen verlangt die Bank typischerweise?
Die Bank prüft bei der Kontoeröffnung nicht nur, ob das Geld eingeht. Sie muss wissen, mit wem sie eine Geschäftsbeziehung eingeht und wer hinter der Gesellschaft steht. Das hängt nicht nur mit internen Bankprozessen zusammen, sondern auch mit dem Geldwäschereirecht.
Finanzintermediäre müssen bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die Vertragspartei anhand eines beweiskräftigen Dokuments identifizieren. Bei einer juristischen Person müssen sie zudem die Bevollmächtigungsbestimmungen zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der Gesellschaft handeln (Art. 3 Abs. 1 GwG).
Ausserdem muss die Bank mit der gebotenen Sorgfalt feststellen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist (Art. 4 Abs. 1 GwG). Bei einer operativ tätigen juristischen Person muss sie eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist (Art. 4 Abs. 2 lit. b GwG).
Deshalb verlangen Banken in der Praxis häufig Identitätsnachweise der Gründerinnen und Gründer, Angaben zu Gesellschafterinnen, Aktionären oder wirtschaftlich Berechtigten, Informationen zum geplanten Geschäftszweck und Unterlagen zur künftigen Gesellschaft. Je nach Bank, Branche und internationalem Bezug können zusätzliche Fragen zur Herkunft der Mittel oder zum Geschäftsmodell gestellt werden.
Für Gründerinnen und Gründer ist das manchmal mühsam, aber rechtlich nachvollziehbar. Die Bank eröffnet nicht einfach ein Konto für ein Projekt, sondern eine regulierte Geschäftsbeziehung mit einer künftigen juristischen Person.
Wann solltest du das Bankkonto im Gründungsprozess eröffnen?
Das Kapitaleinzahlungskonto solltest du eröffnen, sobald die wichtigsten Gründungsdaten feststehen. Dazu gehören insbesondere Firmenname, Rechtsform, Sitz, Kapitalhöhe, Beteiligungsverhältnisse, Organe und Zweck.
Zu früh solltest du den Antrag nicht stellen, wenn sich zentrale Angaben noch ändern könnten. Zu spät solltest du aber ebenfalls nicht starten, weil die Bankprüfung Zeit braucht. Besonders bei ausländischen Gründerinnen und Gründern, komplexen Beteiligungsstrukturen, Holding-Strukturen oder regulierten Geschäftsmodellen kann die Kontoeröffnung länger dauern.
Ein sinnvoller Ablauf sieht typischerweise so aus: Zuerst werden die Gründungsdaten und Statuten vorbereitet. Danach wird bei der Bank das Kapitaleinzahlungskonto beantragt. Nach der Bankprüfung wird das Kapital einbezahlt. Anschliessend stellt die Bank die Kapitaleinzahlungsbestätigung aus. Diese fliesst in die Gründungsunterlagen ein. Nach der öffentlichen Beurkundung wird die Gesellschaft im Handelsregister angemeldet. Erst nach dem Handelsregistereintrag gibt die Bank das Kapital frei.
Wenn du beim Thema Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter – egal ob bei der Gründung einer GmbH oder AG. Dank Partnerschaften mit der UBS und derZürcher Kantonalbank ist die Eröffnung des Kapitaleinzahlungs- und Geschäftskontos direkt in den Prozess integriert.
Worauf solltest du bei der Wahl der Bank achten?
Beim Thema Geschäftskonto GmbH Schweiz denken viele zuerst an Gebühren. Diese sind wichtig, aber nicht der einzige Punkt. Gerade in der Gründungsphase zählt auch, wie schnell und klar die Bank arbeitet.
Entscheidend ist, ob die Bank Erfahrung mit GmbH- und AG-Gründungen hat, wie digital der Eröffnungsprozess abläuft, welche Unterlagen sie verlangt und wie rasch sie die Kapitaleinzahlungsbestätigung ausstellt. Ebenso wichtig sind die späteren Konditionen für das Geschäftskonto. Dazu gehören Kontoführungsgebühren, Zahlungspakete, Karten, E-Banking, Schnittstellen zur Buchhaltung, Fremdwährungskonten und Gebühren für internationale Zahlungen.
Wenn du mit ausländischen Kundinnen, Lieferanten oder Investoren arbeitest, solltest du besonders auf Fremdwährungen, internationale Überweisungen und Compliance-Anforderungen achten. Wenn du ein sehr lokales Dienstleistungsunternehmen gründest, können dagegen einfache Kontoführung, schnelle Erreichbarkeit und gute Buchhaltungsschnittstellen wichtiger sein.
Die Bankwahl ist deshalb nicht nur eine Formalität. Sie beeinflusst, wie reibungslos deine GmbH oder AG nach der Gründung zahlen, abrechnen und wachsen kann.
Was passiert nach dem Handelsregistereintrag?
Nach der Eintragung im Handelsregister ist der Moment erreicht, auf den das Kapitaleinzahlungskonto ausgerichtet ist. Für das Bankkonto ist dieser Schritt zentral, weil die Bank das hinterlegte Kapital erst dann freigibt (Art. 633 Abs. 2 OR).
Ab diesem Zeitpunkt wird aus dem Gründungskapital nutzbares Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft kann damit erste Kosten bezahlen, Investitionen tätigen oder Liquidität für den laufenden Betrieb sichern. Wichtig ist aber: Das Kapital gehört ab diesem Zeitpunkt der Gesellschaft, nicht mehr privat den Gründerinnen und Gründern. Private Ausgaben sollten deshalb nicht über das Geschäftskonto laufen.
Gerade bei einer GmbH oder AG ist die Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen zentral. Das Geschäftskonto hilft, diese Trennung sauber umzusetzen. Es erleichtert die Buchhaltung, reduziert Fehler bei Steuern und Sozialversicherungen und schafft Transparenz gegenüber Mitgesellschaftern, Verwaltungsrat, Revisionsstelle oder Behörden.
Häufige Fehler bei der Kontoeröffnung
Ein häufiger Fehler besteht darin, das Kapitaleinzahlungskonto mit dem späteren Geschäftskonto zu verwechseln. Das Kapitaleinzahlungskonto ist bis zur Handelsregistereintragung gesperrt und nicht für den laufenden Zahlungsverkehr gedacht.
Ein zweiter Fehler sind widersprüchliche Angaben. Wenn Firma, Sitz, Kapitalhöhe oder Beteiligungsverhältnisse bei Bank, Statuten und Gründungsurkunde nicht übereinstimmen, entstehen Rückfragen. Das kostet Zeit.
Ein dritter Fehler ist eine zu späte Bankanfrage. Die Prüfung nach Geldwäschereirecht kann länger dauern, insbesondere wenn mehrere Personen beteiligt sind oder Auslandsbezüge bestehen. Wer erst kurz vor dem Notariatstermin ein Konto beantragt, riskiert Verzögerungen.
Ein vierter Fehler ist die Vermischung privater und geschäftlicher Zahlungen nach der Gründung. Das Geschäftskonto sollte konsequent für geschäftliche Vorgänge genutzt werden. Private Auslagen und Rückerstattungen müssen sauber dokumentiert werden.
Fazit: Das Geschäftskonto ist mehr als eine Formalität
Ein Geschäftskonto für eine GmbH oder AG in der Schweiz ist Teil eines rechtlich geordneten Gründungsablaufs. Bei der Bargründung wird zuerst ein Kapitaleinzahlungskonto eröffnet, auf dem das gesetzlich erforderliche Kapital hinterlegt wird. Bei der GmbH beträgt das Mindestkapital CHF 20'000 und muss vollständig geleistet werden (Art. 773 Abs. 1 OR und Art. 777c Abs. 1 OR). Bei der AG beträgt das Mindestaktienkapital CHF 100'000, wobei bei der Errichtung mindestens CHF 50'000 geleistet sein müssen (Art. 621 Abs. 1 OR und Art. 632 Abs. 2 OR).
Die Bank darf das hinterlegte Geld erst nach dem Handelsregistereintrag freigeben (Art. 633 Abs. 2 OR). Gleichzeitig muss sie die Vertragspartei, die handelnden Personen und die wirtschaftlich Berechtigten prüfen (Art. 3 Abs. 1 GwG und Art. 4 Abs. 2 lit. b GwG).
Wer ein Geschäftskonto für eine GmbH in der Schweiz oder für eine AG eröffnen will, sollte deshalb nicht nur Gebühren vergleichen. Entscheidend sind ein sauber vorbereiteter Gründungsprozess, vollständige Unterlagen, eine passende Bank und ein Konto, das nach der Gründung zum Geschäftsmodell passt.




