Firmengründung

GmbH Organe: Geschäftsführung, Gesellschafter, Revision

Die wichtigsten Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe einer GmbH im Überblick.

Die Organe einer GmbH regeln, wer im Unternehmen Entscheidungen trifft und welche Verantwortlichkeiten bestehen. Dieser Beitrag zeigt die Aufgaben von Geschäftsführung, Gesellschaftern und Revision und erklärt, wie die Rollen innerhalb einer GmbH verteilt sind.

Welche GmbH Organe gibt es in der Schweiz?

Die GmbH ist in drei Organe gegliedert: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und Revisionsstelle. Die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung gehören zwingend zu jeder GmbH. Auf die Revisionsstelle kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden (Art. 804 OR, Art. 809 OR, Art. 818 OR, Art. 727a Abs. 2 OR).

Organ

Hauptfunktion

Zwingend?

Gesellschafterversammlung

Grundsatzentscheide und Kontrolle der Geschäftsführung

Ja

Geschäftsführung

Operative Leitung und Vertretung der GmbH

Ja

Revisionsstelle

Prüfung der Jahresrechnung

Nur wenn kein gültiger Revisionsverzicht vorliegt

Die Gesellschafterversammlung wird im Gesetz als oberstes Organ bezeichnet (Art. 804 Abs. 1 OR). Das bedeutet aber nicht, dass sie jede operative Frage an sich ziehen darf. Die Geschäftsführung hat eigene Kernaufgaben, die ihr nicht entzogen werden können (Art. 810 Abs. 2 OR).

Was macht die Gesellschafterversammlung?

Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die wichtigsten Fragen der GmbH. Dazu gehören insbesondere Statutenänderungen, Wahl und Abberufung der Geschäftsführer, Wahl der Revisionsstelle, Genehmigung der Jahresrechnung, Verwendung des Gewinns, Entlastung der Geschäftsführer, Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen und Auflösung der Gesellschaft (Art. 804 Abs. 2 OR).

Kurz gesagt: Die Gesellschafterversammlung ist der Ort, an dem die Eigentümerinnen und Eigentümer der GmbH ihre Rechte ausüben.

Zu ihren unübertragbaren Befugnissen gehören unter anderem:

Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt (Art. 805 Abs. 2 OR). Sie wird grundsätzlich durch die Geschäftsführer einberufen (Art. 805 Abs. 1 OR). Die Einladung muss spätestens 20 Tage vor der Versammlung erfolgen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen (Art. 805 Abs. 3 OR).

Wie stimmen Gesellschafter in der GmbH ab?

Das Stimmrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Nennwert der Stammanteile. Jeder Gesellschafter hat aber mindestens eine Stimme (Art. 806 Abs. 1 OR). Die Statuten können vorsehen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt, unabhängig vom Nennwert (Art. 806 Abs. 2 OR).

Für normale Beschlüsse gilt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 808 OR). Für besonders wichtige Beschlüsse braucht es mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist (Art. 808b Abs. 1 OR).

Das gilt zum Beispiel für die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verlegung des Sitzes und die Auflösung der Gesellschaft (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 1 OR, Art. 808b Abs. 1 Ziff. 5 OR, Art. 808b Abs. 1 Ziff. 10 OR, Art. 808b Abs. 1 Ziff. 11 OR).

Gerade bei kleinen GmbHs ist es wichtig, Stimmrechte und Mehrheiten bereits bei der Gründung sauber zu planen. Wer seine GmbH professionell aufsetzen möchte, sollte die Statuten nicht als reine Formalität behandeln. Wenn du beim Thema Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter.

Wer führt die GmbH?

Die Geschäftsführung leitet die GmbH im Alltag. Wenn die Statuten nichts anderes bestimmen, üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus (Art. 809 Abs. 1 OR). Dieses Prinzip wird oft als Selbstorganschaft bezeichnet. Wer Gesellschafter ist, ist grundsätzlich auch Geschäftsführer.

Die Statuten können die Geschäftsführung aber anders ordnen. Sie können sie etwa einzelnen Gesellschaftern übertragen oder auch eine Drittperson als Geschäftsführerin einsetzen. Geschäftsführer müssen natürliche Personen sein (Art. 809 Abs. 2 OR).

Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln (Art. 809 Abs. 3 OR). Mehrere Geschäftsführer entscheiden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 809 Abs. 4 OR).

Welche Aufgaben hat die Geschäftsführung?

Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind (Art. 810 Abs. 1 OR). Sie hat damit eine breite Auffangzuständigkeit.

Zu ihren unübertragbaren Aufgaben gehören insbesondere:

Die Geschäftsführung ist also weit mehr als eine formale Handelsregisterrolle. Sie trägt Verantwortung für Oberleitung, Organisation, Finanzen und rechtzeitiges Handeln bei finanziellen Schwierigkeiten.

Wer vertritt die GmbH nach aussen?

Grundsätzlich ist jeder Geschäftsführer zur Vertretung der GmbH berechtigt (Art. 814 Abs. 1 OR). Die Statuten können die Vertretung anders regeln, etwa mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift zu zweien. Mindestens ein Geschäftsführer muss aber vertretungsberechtigt bleiben (Art. 814 Abs. 2 OR).

Zusätzlich muss die GmbH durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein und Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen haben (Art. 814 Abs. 3 OR).

Welche Pflichten haben Geschäftsführer?

Geschäftsführer und Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben sorgfältig erfüllen und die Interessen der GmbH in guten Treuen wahren (Art. 812 Abs. 1 OR). Sie unterstehen zudem einer Treuepflicht (Art. 812 Abs. 2 OR). Konkurrenzierende Tätigkeiten sind nur zulässig, wenn die Statuten dies erlauben oder die übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorsehen (Art. 812 Abs. 3 OR).

Ausserdem müssen Geschäftsführer die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich behandeln (Art. 813 OR). Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen (Art. 815 Abs. 1 OR). Bei wichtigen Gründen kann jeder Gesellschafter dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken (Art. 815 Abs. 2 OR).

Wann braucht eine GmbH eine Revisionsstelle?

Die GmbH muss grundsätzlich eine Revisionsstelle haben, sofern nicht wirksam auf die eingeschränkte Revision verzichtet wurde. Für die Revisionsstelle gelten bei der GmbH die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend (Art. 818 Abs. 1 OR).

Eine ordentliche Revision ist insbesondere erforderlich, wenn eine Gesellschaft zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet: Bilanzsumme von CHF 20'000'000, Umsatzerlös von CHF 40'000'000 oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Auch Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, brauchen eine ordentliche Revision (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt, ist grundsätzlich eine eingeschränkte Revision vorgesehen (Art. 727a Abs. 1 OR).

Wann kann eine GmbH auf die Revision verzichten?

Eine GmbH kann auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn alle Gesellschafter zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (Art. 727a Abs. 2 OR i.V.m. Art. 818 Abs. 1 OR). Dieser Verzicht wird häufig als Opting-out bezeichnet.

Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden (Art. 727a Abs. 2 OR). Der Anmeldung muss die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beigelegt werden (Art. 727a Abs. 2bis OR).

Nach einem Opting-out gilt der Verzicht auch für die folgenden Jahre. Jeder Gesellschafter kann jedoch spätestens zehn Tage vor der Gesellschafterversammlung eine eingeschränkte Revision verlangen. Dann muss die Gesellschafterversammlung eine Revisionsstelle wählen (Art. 727a Abs. 4 OR).

Für GmbHs gibt es zudem eine Besonderheit: Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen (Art. 818 Abs. 2 OR).

Was prüft die Revisionsstelle?

Bei der ordentlichen Revision prüft die Revisionsstelle unter anderem, ob die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Sie prüft auch den Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns und ob ein internes Kontrollsystem existiert (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 2 OR, Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Geschäftsführung selbst ist nicht Gegenstand der Prüfung (Art. 728a Abs. 3 OR).

Bei der eingeschränkten Revision prüft die Revisionsstelle, ob Hinweise bestehen, dass die Jahresrechnung oder der Antrag zur Gewinnverwendung nicht den gesetzlichen Vorschriften und Statuten entspricht (Art. 729a Abs. 1 OR). Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen (Art. 729a Abs. 2 OR).

Was ist die wichtigste Erkenntnis zu den GmbH Organen?

Die wichtigste Erkenntnis lautet: Die GmbH ist flexibel, aber ihre Organe müssen sauber getrennt und richtig eingesetzt werden. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die grossen Linien, die Geschäftsführung leitet das Unternehmen, und die Revisionsstelle kontrolliert die Jahresrechnung, wenn eine Revision erforderlich ist.

Gerade weil viele GmbHs von wenigen Personen geführt werden, verschwimmen die Rollen in der Praxis schnell. Dieselbe Person kann Gesellschafter, Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigter sein. Rechtlich bleiben die Funktionen trotzdem unterschiedlich. Wer das versteht, vermeidet Konflikte, Organisationsmängel und Haftungsrisiken.

Häufige Fragen zu GmbH Organen

Muss jede GmbH eine Geschäftsführung haben?

Ja. Die Geschäftsführung ist ein zwingendes Organ der GmbH. Wenn die Statuten nichts anderes regeln, führen alle Gesellschafter gemeinsam die Geschäfte (Art. 809 Abs. 1 OR).

Können Nicht-Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH sein?

Ja. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln und damit auch Drittpersonen als Geschäftsführer vorsehen. Geschäftsführer müssen aber natürliche Personen sein (Art. 809 Abs. 2 OR).

Kann eine kleine GmbH ohne Revisionsstelle geführt werden?

Ja, wenn alle Gesellschafter zustimmen und die GmbH nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden (Art. 727a Abs. 2 OR i.V.m. Art. 818 Abs. 1 OR).

Die Organe einer GmbH regeln, wer im Unternehmen Entscheidungen trifft und welche Verantwortlichkeiten bestehen. Dieser Beitrag zeigt die Aufgaben von Geschäftsführung, Gesellschaftern und Revision und erklärt, wie die Rollen innerhalb einer GmbH verteilt sind.

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