Welche Rechtsform passt zu einem Handwerksbetrieb?
Für viele Gründerinnen und Gründer im Handwerk ist die Einzelfirma der einfachste Einstieg. Eine GmbH ist sinnvoll, wenn du dein Haftungsrisiko klarer begrenzen, mit Partnern gründen oder professioneller nach aussen auftreten möchtest.
Die Einzelfirma ist schnell gegründet und braucht kein Mindestkapital. Sie eignet sich besonders, wenn du alleine startest, die Anfangskosten tief halten willst und dein persönliches Risiko überschaubar ist. Wichtig ist aber: Die Einzelfirma ist rechtlich keine eigene juristische Person. Du selbst betreibst das Geschäft. Das bedeutet, dass du auch persönlich für geschäftliche Schulden und Fehler einstehst.
Ab einem Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 musst du dein Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 931 Abs. 1 OR). Darunter ist der Eintrag freiwillig möglich (Art. 931 Abs. 3 OR). Der Firmenname einer Einzelfirma muss zudem deinen Familiennamen enthalten (Art. 945 Abs. 1 OR). Eine Bezeichnung wie «Alpenbau» allein reicht also nicht. «Meier Alpenbau» kann dagegen zulässig sein.
Die GmbH ist formeller und teurer, bietet aber eine klare rechtliche Struktur. Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 OR). Das Stammkapital muss mindestens CHF 20'000 betragen (Art. 773 Abs. 1 OR). Die Gründung erfolgt mit öffentlicher Urkunde, Statuten und Bestellung der Organe (Art. 777 OR). Erst mit dem Handelsregistereintrag erhält die GmbH ihre eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 779 Abs. 1 OR).
Wenn du also einen kleinen Maler-, Schreiner-, Sanitär-, Elektro- oder Gartenbaubetrieb alleine startest, ist die Einzelfirma oft der pragmatische erste Schritt. Wenn du grössere Projekte annimmst, Mitarbeitende beschäftigst, mit hohen Materialwerten arbeitest oder dein Privatvermögen besser schützen möchtest, spricht viel für eine GmbH.
Wann musst du deinen Handwerksbetrieb eintragen?
Ein Einzelunternehmen muss ins Handelsregister, sobald es im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatz erzielt hat. Eine GmbH muss immer ins Handelsregister eingetragen werden.
Der Handelsregistereintrag ist mehr als eine Formalität. Er macht dein Unternehmen sichtbarer, schafft Vertrauen und kann bei Banken, Lieferanten oder grösseren Auftraggebern wichtig sein. Bei der Einzelfirma löst aber nicht der Eintrag die Existenz des Betriebs aus. Du kannst grundsätzlich vorher tätig sein, solange keine Pflicht zur Eintragung besteht.
Bei der GmbH ist das anders. Sie entsteht als eigene Rechtseinheit erst durch die Eintragung im Handelsregister (Art. 779 Abs. 1 OR). Die Gesellschaft muss am Sitz ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 778 OR).
Praktisch bedeutet das: Wenn du als Einzelhandwerker klein startest, kannst du zuerst Aufträge annehmen, Rechnungen schreiben und deine Selbstständigkeit bei der Ausgleichskasse anmelden. Wenn du eine GmbH gründest, solltest du die Gründung sauber abschliessen, bevor du unter der GmbH auftrittst.
Welche Versicherungen brauchst du beim Start?
Wenn du selbstständig bist, musst du deine persönliche Absicherung bewusst planen. Sobald du Mitarbeitende beschäftigst, kommen zusätzliche gesetzliche Versicherungspflichten dazu.
Als selbstständige Person erzielst du Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn du in selbstständiger Stellung Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit erzielst (Art. 17 AHVV). Das AHVG definiert Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für Arbeit in unselbstständiger Stellung ist (Art. 9 Abs. 1 AHVG). In der Praxis musst du deine Selbstständigkeit bei der zuständigen Ausgleichskasse anerkennen lassen. Dafür können zum Beispiel Offerten, Rechnungen, Verträge, ein eigener Marktauftritt oder Versicherungsnachweise wichtig sein.
Für dich selbst sind vor allem AHV, IV und EO zentral. Die berufliche Vorsorge ist für Selbstständigerwerbende nicht automatisch obligatorisch. Du kannst dich aber freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen, etwa derjenigen deines Berufs oder deiner Arbeitnehmenden (Art. 44 Abs. 1 BVG). Wenn du dich keiner solchen Einrichtung anschliessen kannst, besteht die Möglichkeit der Versicherung bei der Auffangeinrichtung (Art. 44 Abs. 2 BVG).
Bei der Unfallversicherung ist die Unterscheidung besonders wichtig. Obligatorisch unfallversichert sind nach UVG die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG). Selbstständigerwerbende mit Wohnsitz in der Schweiz können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Gerade im Handwerk ist das mehr als ein Detail. Ein Unfall kann schnell zu einem längeren Erwerbsausfall führen.
Wenn du Mitarbeitende einstellst, musst du sie sozialversicherungsrechtlich korrekt anmelden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem die obligatorische berufliche Vorsorge, wenn sie das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'680 erzielen (Art. 2 Abs. 1 BVG). Auch die obligatorische Unfallversicherung ist dann zu organisieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG).
Neben den Personenversicherungen solltest du im Handwerk besonders an die Betriebshaftpflicht denken. Sie ist nicht in jedem Fall bundesrechtlich allgemein vorgeschrieben, kann aber existenziell sein. Wenn du beim Kunden einen Wasserschaden verursachst, eine Leitung beschädigst oder ein montiertes Bauteil fehlerhaft ist, kann der Schaden schnell höher sein als dein Startbudget.
Wie organisierst du die Buchhaltung richtig?
Eine saubere Buchhaltung ist vom ersten Auftrag an wichtig. Bei Einzelfirmen hängt der Umfang von der Umsatzhöhe ab, bei GmbHs gilt die ordentliche Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht unabhängig vom Umsatz.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr unterliegen der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Juristische Personen, also insbesondere GmbH und AG, sind immer buchführungs- und rechnungslegungspflichtig (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR).
Wenn deine Einzelfirma unter CHF 500'000 Umsatz bleibt, musst du nicht die volle doppelte Buchhaltung führen. Du musst aber mindestens Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage erfassen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Auch diese vereinfachte Buchhaltung muss die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss beachten (Art. 957 Abs. 3 OR). Das bedeutet in der Praxis: keine Schuhschachtel voller Belege am Jahresende, sondern eine laufende, nachvollziehbare Ordnung.
Die Buchführung muss Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfassen. Zudem braucht es Belege für die einzelnen Buchungen, Klarheit, Zweckmässigkeit und Nachprüfbarkeit (Art. 957a Abs. 2 OR). Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f Abs. 1 OR).
Gerade Handwerksbetriebe haben häufig Materialeinkäufe, Anzahlungen, Barzahlungen, Fahrzeugkosten und projektbezogene Auslagen. Deshalb lohnt sich ein separates Geschäftskonto ab dem ersten Tag. Wenn du Bargeld annimmst oder bar bezahlst, solltest du besonders sorgfältig dokumentieren. Das Bundesgericht hat betont, dass auch bei kleineren selbstständigen Betrieben zeitnahe Aufzeichnungen nötig sind und ein Kassabuch bei bargeldintensiven Betrieben wesentlich sein kann (BGer 2C_839/2016 E. 5.2).
Eine digitale Buchhaltung ist deshalb nicht nur bequem. Sie hilft dir, Offerten, Rechnungen, Belege und Zahlungen sauber zusammenzuführen. Wenn du beim Thema Buchhaltung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter.
Wann wirst du mehrwertsteuerpflichtig?
Ein Handwerksbetrieb wird grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig, wenn er nicht unter die Umsatzbefreiung fällt. Die wichtigste Schwelle liegt bei CHF 100'000 Umsatz pro Jahr.
Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Ein Unternehmen betreibt, wer eine nachhaltige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1bis MWSTG).
Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Die Steuerpflicht beginnt bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz grundsätzlich mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 lit. a MWSTG). Die Befreiung endet, sobald die Umsatzgrenze erreicht wird oder absehbar ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird (Art. 14 Abs. 3 MWSTG).
Für Handwerksbetriebe ist die Mehrwertsteuer besonders relevant, weil oft Material eingekauft wird. Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vorsteuern geltend machen. Ob eine freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuer sinnvoll ist, hängt deshalb von deinen Kunden, deinen Investitionen und deiner Preiskalkulation ab.
Was solltest du vor dem ersten Auftrag erledigen?
Bevor du deinen Handwerksbetrieb gründest und aktiv Aufträge annimmst, solltest du deine Rechtsform wählen, die Selbstständigkeit anmelden, Versicherungen prüfen, Buchhaltung aufsetzen und die Mehrwertsteuer im Blick behalten.
Der Start wird deutlich einfacher, wenn du diese Punkte nicht nachträglich reparieren musst. Wähle zuerst die Rechtsform. Danach klärst du den Firmennamen, den Handelsregistereintrag und die Anmeldung bei der Ausgleichskasse. Parallel dazu solltest du Versicherungen prüfen, insbesondere Unfall, Krankentaggeld, Betriebshaftpflicht, Fahrzeug, Werkzeuge und Maschinen.
Richte ausserdem ein Geschäftskonto ein und entscheide dich für ein Buchhaltungssystem. Lege fest, wie du Offerten erstellst, Rechnungen nummerierst, Belege speicherst und Zahlungen kontrollierst. Wenn du Mitarbeitende beschäftigen willst, plane zusätzlich Lohnbuchhaltung, Sozialversicherungen, Unfallversicherung und gegebenenfalls berufliche Vorsorge.
Ein guter Start ist im Handwerk nicht nur eine Frage der Auftragslage. Er entscheidet auch darüber, ob du später bei Steuern, Versicherungen oder Haftungsfragen unnötige Risiken trägst.
Häufige Fragen zum Handwerksbetrieb in der Schweiz
Kann ich einen Handwerksbetrieb ohne Handelsregistereintrag starten?
Ja, als Einzelfirma ist das möglich, solange noch keine Eintragungspflicht besteht. Ein Einzelunternehmen muss erst ab einem Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 im letzten Geschäftsjahr ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 931 Abs. 1 OR). Der freiwillige Eintrag ist aber auch früher möglich (Art. 931 Abs. 3 OR).
Ist eine GmbH für Handwerker immer besser als eine Einzelfirma?
Nein. Eine GmbH bietet eine klarere Haftungsstruktur, weil grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 772 Abs. 1 OR). Dafür braucht sie mindestens CHF 20'000 Stammkapital (Art. 773 Abs. 1 OR) und eine formelle Gründung. Für kleine, risikoarme Starts kann eine Einzelfirma einfacher sein.
Muss ich als selbstständiger Handwerker eine Unfallversicherung haben?
Für Selbstständigerwerbende ist die Unfallversicherung nicht automatisch obligatorisch. Sie können sich aber freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Sobald du Mitarbeitende beschäftigst, sind diese obligatorisch unfallversichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG).
Reicht bei einer Einzelfirma eine einfache Buchhaltung?
Ja, wenn der Umsatz unter CHF 500'000 liegt. Dann genügt eine Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Trotzdem müssen die Geschäftsvorfälle wahrheitsgetreu, systematisch und beleggestützt dokumentiert werden (Art. 957 Abs. 3 OR, Art. 957a Abs. 2 OR).




