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Kosmetikstudio in der Schweiz gründen: Rechtsguide

Rechtsform, Bewilligungen, Versicherungen und typische Stolperfallen für deinen Start.

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Wenn du ein Kosmetikstudio in der Schweiz gründen möchtest, denkst du wahrscheinlich zuerst an Behandlungsräume, Produkte, Branding und Kundinnengewinnung. Rechtlich beginnt die Gründung aber früher. Du musst entscheiden, ob du als Einzelunternehmen oder GmbH startest, welche Behörden du kontaktieren solltest, welche Versicherungen nötig sind und wo klassische Kosmetik endet und regulierte Behandlungen beginnen.

Welche Rechtsform passt für ein Kosmetikstudio?

Für viele Gründerinnen ist das Einzelunternehmen der einfachste Einstieg. Wenn du allein startest, wenig Kapital brauchst und dein Risiko überschaubar bleibt, ist diese Form unkompliziert. Du gründest keine eigene juristische Person, sondern trittst selbst als Unternehmerin auf. Das bedeutet aber auch, dass du grundsätzlich persönlich für geschäftliche Verpflichtungen haftest.

Ein Handelsregistereintrag ist beim Einzelunternehmen nicht immer sofort Pflicht. Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung eintragen lassen, wenn im letzten Geschäftsjahr ein Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt wurde. Unterhalb dieser Schwelle ist eine freiwillige Eintragung möglich (Art. 931 Abs. 1 OR, Art. 931 Abs. 3 OR).

Die GmbH ist dagegen eine eigene Gesellschaft. Für ihre Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 OR). Das kann attraktiv sein, wenn du ein grösseres Studio eröffnest, Personal anstellst, langfristige Mietverträge abschliesst oder mit höheren Investitionen arbeitest. Dafür braucht die GmbH mindestens CHF 20'000 Stammkapital (Art. 773 Abs. 1 OR). Sie ist formeller, kostet bei der Gründung mehr und bringt mehr Administration.

Als Faustregel gilt: Wer ein kleines Kosmetikstudio nebenberuflich oder allein startet, prüft oft zuerst das Einzelunternehmen. Wer von Anfang an professionell skalieren, Mitarbeitende beschäftigen oder Haftungsrisiken stärker vom Privatvermögen trennen möchte, prüft die GmbH. Wenn du beim Thema Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter.

Braucht ein Kosmetikstudio in der Schweiz eine Bewilligung?

Für klassische kosmetische Behandlungen gibt es nicht eine einzige schweizweite «Kosmetikstudio-Bewilligung», die für jeden Fall gleich funktioniert. Entscheidend sind dein Standort, deine Räume und dein konkretes Angebot. Deshalb solltest du vor der Eröffnung bei der Gemeinde und beim kantonalen Vollzug klären, ob eine Meldung, Kontrolle oder Bewilligung nötig ist.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu Behandlungen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko. Die berufliche Grundbildung Kosmetikerin oder Kosmetiker EFZ umfasst unter anderem pflegende, hautverbessernde, ästhetische und dekorative Behandlungen an Körper und Gesicht. Dazu gehören auch Anamnese, Hautbeurteilung, Beratung, Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Das heisst aber nicht, dass jede Behandlung automatisch frei angeboten werden darf. Sobald Geräte mit nichtionisierender Strahlung oder Schall eingesetzt werden, etwa Laser, IPL, Ultraschall oder bestimmte Radiofrequenz-Anwendungen, greifen zusätzliche Regeln. Solche Behandlungen dürfen je nach Art nur von Ärztinnen und Ärzten, von Praxispersonal unter ärztlicher Anleitung oder von Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden (Art. 5 Abs. 1 V-NISSG). Bestimmte Behandlungen sind sogar ausschliesslich Ärztinnen und Ärzten oder deren Praxispersonal vorbehalten (Art. 5 Abs. 2 V-NISSG).

Für ein klassisches Studio bedeutet das: Bleibst du bei nichtinvasiven Standardbehandlungen ohne Laser, IPL, Ultraschall oder medizinische Eingriffe, ist die Einstiegshürde meist tiefer. Sobald du apparative oder medizinisch wirkende Behandlungen anbieten möchtest, brauchst du eine separate Prüfung der Anforderungen.

Welche Versicherungen sind wirklich wichtig?

Wenn du ein Kosmetikstudio in der Schweiz gründen willst, solltest du Versicherungen nicht erst nach der Eröffnung prüfen. Schon eine allergische Reaktion, ein Sturz im Studio oder ein Schaden an gemieteten Räumen kann teuer werden.

Die Betriebshaftpflicht ist für Kosmetikstudios praktisch zentral. Sie deckt typischerweise Personen- und Sachschäden ab, die im Zusammenhang mit dem Betrieb entstehen können. Gerade weil du direkt am Körper von Kundinnen und Kunden arbeitest, solltest du genau prüfen, ob kosmetische Behandlungen, verwendete Produkte, mobile Einsätze und allfällige Mitarbeitende mitversichert sind.

Obligatorisch sind vor allem Sozialversicherungen. Wer in der Schweiz wohnt oder hier erwerbstätig ist, ist AHV-versichert (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieben und anderen selbständigen Tätigkeiten (Art. 17 AHVV). Als Selbständigerwerbende musst du dich deshalb bei der Ausgleichskasse anmelden und deine AHV-Beiträge korrekt abrechnen.

Bei der beruflichen Vorsorge ist die Lage anders. Selbständigerwerbende können sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen (Art. 44 Abs. 1 BVG). Wenn du Mitarbeitende beschäftigst, gelten dagegen zusätzliche Pflichten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn über der gesetzlichen Schwelle unterstehen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 2 Abs. 1 BVG). Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Mitarbeitende beschäftigen, müssen sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG).

Auch die Unfallversicherung wird wichtig, sobald du Personal beschäftigst. In der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch nach UVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG). Selbständigerwerbende können sich freiwillig nach UVG versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Zusätzlich können eine Krankentaggeldversicherung, eine Rechtsschutzversicherung, eine Sachversicherung für Einrichtung und Warenlager sowie eine Cyberversicherung sinnvoll sein.

Was gilt für Kosmetikprodukte im Studio?

Viele Gründerinnen unterschätzen die Produktseite. Wenn du Kosmetikprodukte nur im Studio verwendest, musst du sichere und korrekt gekennzeichnete Produkte einsetzen. Wenn du Produkte verkaufst, importierst, selbst abfüllst oder unter eigener Marke anbietest, steigen die Anforderungen.

Herstellerinnen und Importeurinnen müssen sicherstellen, dass kosmetische Mittel den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen (Art. 3 Abs. 1 VKos). Händlerinnen haben ebenfalls Pflichten, insbesondere wenn sie Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass dessen Konformität betroffen sein kann (Art. 3 Abs. 3 VKos).

Auch die Kennzeichnung ist geregelt. Verpackung und Behältnis müssen unter anderem Verwendungszweck, verantwortliche Person, Mindesthaltbarkeit, Chargennummer sowie Warnhinweise oder besondere Vorsichtsmassnahmen tragen, soweit diese Angaben erforderlich sind (Art. 9 Abs. 1 VKos). Wer also eigene Cremes, Seren oder Öle verkaufen möchte, sollte das nicht spontan aus dem Behandlungszimmer heraus tun, sondern vorher die Produkt- und Kennzeichnungspflichten prüfen.

Wann wirst du mehrwertsteuerpflichtig?

Kosmetische Dienstleistungen und Produktverkäufe können mehrwertsteuerlich relevant werden. Grundsätzlich ist steuerpflichtig, wer ein Unternehmen betreibt und Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht befreit ist aber, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG).

Für dein Kosmetikstudio heisst das: Plane die Mehrwertsteuer früh ein, auch wenn du am Anfang unter der Schwelle bleibst. Sobald dein Umsatz wächst, musst du prüfen, ob eine Anmeldung nötig wird. Besonders bei gemischten Angeboten aus Behandlungen, Produktverkauf und Gutscheinen lohnt sich eine saubere Buchhaltung von Anfang an.

Wie gehst du bei der Gründung praktisch vor?

Starte mit einem klaren Angebot. Lege fest, ob du ausschliesslich klassische Kosmetik anbietest oder ob später Laser, IPL, Ultraschall, Permanent Make-up oder medizinisch geprägte Leistungen dazukommen sollen. Diese Abgrenzung entscheidet darüber, welche Nachweise und Abklärungen nötig werden.

Danach wählst du die Rechtsform. Für den kleinen Start ist das Einzelunternehmen oft pragmatisch. Für ein grösseres Studio mit höherem Risiko kann die GmbH sinnvoll sein. Anschliessend klärst du Standortfragen mit Gemeinde, Vermieterin und Kanton. Gerade bei Heimstudios, Ladenlokalen, Reklameschildern oder baulichen Anpassungen können lokale Regeln eine Rolle spielen.

Parallel solltest du deine Versicherungen, AHV-Anmeldung, Buchhaltung, Datenschutz für Kundendaten und Produktdokumentation vorbereiten. Kundendossiers, Einwilligungen, Hygieneabläufe und klare Behandlungsinformationen sind nicht nur professionell, sondern helfen auch, Streitigkeiten zu vermeiden.

Häufige Fragen zum Kosmetikstudio in der Schweiz

Brauche ich eine Ausbildung, um ein Kosmetikstudio zu eröffnen?

Für klassische Kosmetik gibt es nicht in jedem Fall eine einheitliche bundesrechtliche Ausbildungspflicht für die Studioeröffnung. Trotzdem ist eine fundierte Ausbildung sehr wichtig, weil Kosmetikerinnen und Kosmetiker nahe am Körper arbeiten und Hygiene, Hautbeurteilung, Produktkenntnisse und Arbeitssicherheit beherrschen müssen.

Darf ich Laser oder IPL im Kosmetikstudio anbieten?

Ja, aber nicht einfach ohne weitere Prüfung. Für bestimmte kosmetische Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung oder Schall braucht es einen Sachkundenachweis oder ärztliche Verantwortung (Art. 5 Abs. 1 V-NISSG). Einige Behandlungen sind Ärztinnen, Ärzten oder deren Praxispersonal vorbehalten (Art. 5 Abs. 2 V-NISSG).

Muss ich mein Kosmetikstudio ins Handelsregister eintragen?

Als Einzelunternehmen musst du dich eintragen lassen, wenn du im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100'000 Umsatzerlös erzielt hast (Art. 931 Abs. 1 OR). Eine freiwillige Eintragung ist auch vorher möglich (Art. 931 Abs. 3 OR). Eine GmbH entsteht dagegen erst mit Handelsregistereintrag.

Welche Versicherung ist am wichtigsten?

Praktisch ist die Betriebshaftpflicht meistens die wichtigste freiwillige Versicherung, weil sie typische Personen- und Sachschäden im Studiobetrieb abdecken kann. Gesetzlich besonders wichtig sind zudem AHV, Unfallversicherung für Mitarbeitende und berufliche Vorsorge, sobald du Personal beschäftigst (Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG, Art. 2 Abs. 1 BVG).

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