Braucht ein Online-Shop in der Schweiz eine Bewilligung?
Für einen normalen Online-Shop brauchst du in der Schweiz grundsätzlich keine besondere Bewilligung. Entscheidend ist aber, was du verkaufst und an wen du verkaufst.
Ein Shop für T-Shirts, Wohnaccessoires oder digitale Vorlagen ist rechtlich anders einzuordnen als ein Shop für Lebensmittel, Kosmetik, Medizinprodukte, Alkohol, Finanzprodukte oder Produkte für Kinder. Je sensibler das Produkt, desto eher kommen zusätzliche Vorschriften hinzu.
Wenn du physische Produkte verkaufst, musst du die Produktsicherheit beachten. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer nicht oder nur geringfügig gefährden (Art. 3 Abs. 1 PrSG). Je nach Produkt können Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen oder Entsorgungsangaben wichtig werden (Art. 3 Abs. 4 PrSG).
Für die meisten Gründerinnen und Gründer bedeutet das: Du kannst rasch starten, solltest aber vor dem Launch prüfen, ob dein konkretes Sortiment Spezialregeln auslöst.
Welche Rechtsform eignet sich für einen Online-Shop?
Wenn du einen Online-Shop gründen willst in der Schweiz, kannst du grundsätzlich mit einer Einzelfirma, GmbH oder AG starten. Die passende Rechtsform hängt vor allem von Risiko, Wachstum, Kapitalbedarf und persönlicher Haftung ab.
Die Einzelfirma ist unkompliziert und günstig. Sie eignet sich oft für kleine Shops, Testphasen oder nebenberufliche Projekte. Der Nachteil ist, dass du persönlich haftest. Wenn Forderungen, Produkthaftungsrisiken oder grössere Warenbestände im Spiel sind, kann das unangenehm werden.
Die GmbH wirkt professioneller und trennt das Geschäftsvermögen stärker vom Privatvermögen. Sie entsteht rechtlich erst mit dem Eintrag ins Handelsregister (Art. 779 Abs. 1 OR). Die Statuten müssen unter anderem Firma, Sitz, Zweck und Stammkapital enthalten (Art. 776 OR). Für viele Online-Shops ist die GmbH ein sinnvoller Mittelweg zwischen Kosten, Haftungsbegrenzung und Seriosität.
Die AG ist besonders interessant, wenn du Investorinnen und Investoren aufnehmen, Mitarbeitende beteiligen oder grösser skalieren willst. Sie ist aber in Gründung und Verwaltung aufwendiger.
Wenn du bei der Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter: Gründungen.
Wann muss ein Online-Shop ins Handelsregister?
Bei einer Einzelfirma ist der Handelsregistereintrag Pflicht, wenn sie im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 OR). Unterhalb dieser Schwelle ist ein freiwilliger Eintrag möglich (Art. 931 Abs. 3 OR).
Für GmbH und AG ist der Handelsregistereintrag zwingend, weil diese Gesellschaften erst dadurch als juristische Personen entstehen. Wer also von Anfang an mit einer GmbH startet, kommt um den Handelsregistereintrag nicht herum.
Wichtig ist auch die Firmen- und Namensgebrauchspflicht. Ist dein Unternehmen im Handelsregister eingetragen, musst du in Korrespondenz, Bestellscheinen, Rechnungen und Bekanntmachungen die eingetragene Firma oder den eingetragenen Namen vollständig und unverändert angeben (Art. 954a Abs. 1 OR). Logos und Shopnamen darfst du zusätzlich verwenden (Art. 954a Abs. 2 OR).
Was muss im Impressum eines Schweizer Online-Shops stehen?
Ein Online-Shop in der Schweiz braucht klare Angaben zur Identität und Kontaktadresse. Das folgt aus den Regeln zum elektronischen Geschäftsverkehr. Wer Waren, Werke oder Leistungen online anbietet, muss klare und vollständige Angaben über seine Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse machen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG).
Praktisch gehört in dein Impressum mindestens dein Name oder deine Firma, eine physische Adresse und eine E-Mail-Adresse. Ein reines Kontaktformular ist riskant, weil die elektronische Kontaktadresse ausdrücklich verlangt wird. Wenn dein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, sollte die Firma so erscheinen, wie sie eingetragen ist.
Das Impressum sollte leicht auffindbar sein, zum Beispiel im Footer jeder Seite. Versteckte Angaben im Checkout oder in den AGB reichen nicht aus, wenn Kundinnen und Kunden sie vor der Bestellung nicht einfach finden.
Wie muss der Bestellprozess aufgebaut sein?
Der Checkout muss transparent sein. Das Gesetz verlangt im elektronischen Geschäftsverkehr, dass du auf die einzelnen technischen Schritte hinweist, die zu einem Vertragsabschluss führen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG). Ausserdem musst du technische Mittel bereitstellen, mit denen Kundinnen und Kunden Eingabefehler vor der Bestellung erkennen und korrigieren können (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG).
Nach der Bestellung musst du den Auftrag unverzüglich elektronisch bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG). In der Praxis geschieht das meist per automatischer Bestellbestätigung per E-Mail.
Der Vertrag selbst kommt nach allgemeinen Regeln zustande, wenn sich die Parteien übereinstimmend einigen (Art. 1 Abs. 1 OR). Für deinen Shop ist deshalb wichtig, dass klar ist, wann die Bestellung verbindlich wird. Typisch ist eine Schaltfläche wie «zahlungspflichtig bestellen» oder eine ähnlich eindeutige Formulierung.
Wie müssen Preise im Online-Shop angegeben werden?
Preise müssen klar, vergleichbar und nicht irreführend sein. Genau das ist der Zweck der Preisbekanntgabeverordnung (Art. 1 PBV). Für Waren, die Konsumentinnen und Konsumenten angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben (Art. 16 Abs. 1 UWG).
Nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Detailpreis enthalten sein. Dazu gehören überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge und weitere zwingende Zuschläge (Art. 4 Abs. 1 PBV). Versandkosten dürfen separat ausgewiesen werden (Art. 4 Abs. 1 PBV).
Für einen Online-Shop bedeutet das: Kundinnen und Kunden sollen nicht erst am Ende des Checkouts von zwingenden Zusatzkosten überrascht werden. Wenn Gebühren unvermeidbar sind, gehören sie in den Preis. Wenn Versandkosten separat anfallen, müssen sie spätestens vor Abschluss der Bestellung klar ersichtlich sein.
Wer Preisbekanntgabepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, riskiert eine Busse (Art. 24 Abs. 1 UWG).
Welche Datenschutzpflichten gelten für Online-Shops?
Ein Online-Shop bearbeitet fast immer Personendaten. Dazu gehören Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, Zahlungsinformationen, Bestellhistorie, IP-Adressen und teilweise Trackingdaten.
Nach dem Datenschutzgesetz musst du betroffene Personen angemessen über die Beschaffung ihrer Personendaten informieren (Art. 19 Abs. 1 DSG). Mindestens mitzuteilen sind die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Bearbeitungszweck sowie gegebenenfalls Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern (Art. 19 Abs. 2 DSG).
Eine Datenschutzerklärung ist deshalb praktisch unverzichtbar. Sie sollte erklären, welche Daten du erhebst, wofür du sie nutzt, welche Dienstleister beteiligt sind und ob Daten ins Ausland bekanntgegeben werden. Werden Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, musst du auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien oder Ausnahmen mitteilen (Art. 19 Abs. 4 DSG).
Wenn du Kundinnen und Kunden in der EU gezielt ansprichst, kann zusätzlich die DSGVO relevant werden. Das sollte separat geprüft werden, weil die EU-Regeln bei Einwilligungen, Cookies, Tracking und Betroffenenrechten teilweise strenger sind.
Braucht ein Online-Shop AGB?
AGB sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sehr empfehlenswert. Sie schaffen Klarheit darüber, wie Bestellung, Zahlung, Lieferung, Eigentumsvorbehalt, Rücksendungen, Gewährleistung, Haftung und Support funktionieren.
Wichtig ist, dass AGB nicht einfach irgendwo versteckt sind. Kundinnen und Kunden sollten vor Abschluss der Bestellung klar auf sie hingewiesen werden und sie abrufen können. Besonders problematisch sind überraschende oder unklare Klauseln.
Bei Warenverkäufen gilt grundsätzlich die Sachgewährleistung. Der Verkäufer haftet dafür, dass die Sache zugesicherte Eigenschaften hat und keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Diese Haftung kann vertraglich eingeschränkt werden, aber eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR).
Gerade im Onlinehandel lohnt es sich daher, Rückgabe, Garantie und Gewährleistung sauber zu trennen. «Rückgabe» ist oft eine freiwillige Kulanzregel. «Gewährleistung» betrifft gesetzliche Mängelrechte. «Garantie» ist meist ein zusätzliches Versprechen des Herstellers oder Verkäufers.
Gibt es in der Schweiz ein Widerrufsrecht wie in der EU?
In der Schweiz gibt es für normale Onlinekäufe kein allgemeines gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht wie in der EU. Die Widerrufsregeln im Obligationenrecht betreffen besondere Konstellationen wie Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge. Sie gelten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, etwa bei bestimmten Verträgen über bewegliche Sachen und Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch und ab einer Leistung von mehr als CHF 100 (Art. 40a Abs. 1 OR).
Für deinen Online-Shop bedeutet das: Du kannst freiwillig ein Rückgaberecht anbieten, musst es dann aber klar regeln. Wenn du etwa «30 Tage Rückgabe» versprichst, solltest du festlegen, ab wann die Frist läuft, welche Produkte ausgeschlossen sind, wer die Rücksendekosten trägt und in welchem Zustand die Ware zurückkommen muss.
Ab wann wird ein Online-Shop mehrwertsteuerpflichtig?
Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Art. 10 Abs. 1 MWSTG).
Von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne Steuer (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG).
Das heisst: Viele kleine Shops starten zunächst ohne MWST-Registrierung. Sobald du aber erwartest oder erkennst, dass die Schwelle erreicht wird, solltest du die Registrierung und Abrechnung rechtzeitig planen. Besonders bei grenzüberschreitenden Verkäufen, Importen, Dropshipping oder digitalen Leistungen können zusätzliche Fragen entstehen.
Welche Buchführungspflichten gelten?
Die Buchführung hängt von Rechtsform und Umsatz ab. Juristische Personen wie GmbH und AG sind zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen ebenfalls vollständig Buch führen, wenn sie im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 500'000 Umsatzerlös erzielt haben (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR).
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatz müssen zumindest über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
Auch wenn du klein startest, solltest du saubere Prozesse einrichten. Zahlungsanbieter, Shop-System, Buchhaltung und Warenlager sollten zusammenpassen. Spätestens wenn Retouren, Rabatte, Gutscheine, Teilzahlungen oder Auslandlieferungen dazukommen, wird eine saubere Buchhaltung entscheidend.
Was sind typische Fehler beim Start?
Ein häufiger Fehler ist, den Online-Shop zuerst live zu stellen und die rechtlichen Grundlagen später nachzuziehen. Das führt oft zu Lücken bei Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Preisangaben.
Ein zweiter Fehler ist die Übernahme fremder AGB. Texte anderer Shops passen selten zur eigenen Rechtsform, zum Sortiment, zu Lieferwegen, Zahlungsarten und Rückgaberegeln. Zudem können kopierte Texte urheberrechtlich problematisch sein.
Ein dritter Fehler ist die falsche Annahme, dass ein Online-Shop «automatisch» international funktionieren kann. Wer aktiv ins Ausland verkauft, muss Steuern, Zoll, Datenschutz, Produktsicherheit und Verbraucherrecht im Zielland prüfen.
Fazit: Rechtlich sauber starten lohnt sich
Wer einen Online-Shop gründen will in der Schweiz, muss nicht vor lauter Vorschriften zurückschrecken. Die wichtigsten Pflichten sind gut beherrschbar: klare Identität, transparente Preise, sauberer Checkout, Datenschutzerklärung, passende AGB, korrekte Buchhaltung und rechtzeitige Prüfung der Mehrwertsteuer.
Je klarer du diese Punkte vor dem Launch regelst, desto professioneller wirkt dein Shop und desto weniger Risiko entsteht später. Besonders wichtig ist, dass Recht, Steuern und Technik zusammenpassen. Ein guter Online-Shop ist nicht nur schön gestaltet, sondern auch rechtlich sauber aufgebaut.
Häufige Fragen zum Online-Shop in der Schweiz
Kann ich einen Online-Shop nebenberuflich starten?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wichtig ist, dass du deine steuerlichen Pflichten, eine allfällige Handelsregisterpflicht, Buchführung und Sozialversicherungen im Blick behältst. Wenn der Shop wächst, solltest du die Rechtsform und Organisation neu prüfen.
Muss ich als kleiner Shop schon AGB haben?
Gesetzlich zwingend sind AGB nicht. Praktisch sind sie aber sinnvoll, weil sie zentrale Fragen wie Lieferung, Zahlung, Rückgabe, Gewährleistung und Haftung regeln. Ohne AGB gelten die gesetzlichen Regeln und im Streitfall oft das, was sich aus Bestellung, Kommunikation und Gesetz ergibt.
Muss ich Preise inklusive Mehrwertsteuer anzeigen?
Wenn du mehrwertsteuerpflichtig bist und an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufst, muss der tatsächlich zu bezahlende Preis klar angegeben werden. Nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Detailpreis enthalten sein (Art. 16 Abs. 1 UWG, Art. 4 Abs. 1 PBV). Versandkosten dürfen separat ausgewiesen werden.
Darf ich Kundinnen und Kunden Newsletter schicken?
Massenwerbung per elektronischer Kommunikation ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Unlauter handelt insbesondere, wer solche Werbung ohne vorherige Einwilligung sendet oder keine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit anbietet (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG). Für bestehende Kundinnen und Kunden gibt es eine engere Ausnahme für eigene ähnliche Waren oder Leistungen, wenn beim Verkauf auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG).




