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SaaS-Unternehmen gründen in der Schweiz: Überblick

Rechtsform, Verträge, Steuern, Datenschutz und Software-Rechte einfach erklärt.

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Wenn du ein SaaS-Unternehmen gründen möchtest, geht es nicht nur um Code, Pricing und erste Kunden. Gerade in der Schweiz stellen sich früh rechtliche und steuerliche Fragen. Welche Rechtsform passt zu einem skalierbaren Softwaremodell? Wann wird Mehrwertsteuer fällig? Wem gehören die Rechte am Code? Und was bedeutet Datenschutz, wenn Kundendaten in der Cloud verarbeitet werden?

Welche Rechtsform passt zu einem SaaS-Unternehmen?

Für viele SaaS-Gründerinnen und SaaS-Gründer sind die GmbH und die AG die naheliegendsten Rechtsformen. Beide sind juristische Personen, beide werden im Handelsregister eingetragen und beide trennen das Unternehmen rechtlich von den Gründerinnen und Gründern.

Die GmbH ist oft der pragmatische Startpunkt. Sie braucht ein Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Die Gesellschaft wird durch öffentliche Urkunde gegründet, dabei werden unter anderem die Statuten festgelegt und die Organe bestellt (Art. 777 Abs. 1 OR). Für die Gründung müssen die Einlagen vollständig geleistet werden (Art. 777c Abs. 1 OR). Die GmbH wird am Sitz der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen (Art. 778 OR) und erlangt ihre Rechtspersönlichkeit durch diesen Eintrag (Art. 779 Abs. 1 OR).

Die AG wirkt häufig investorenfreundlicher, weil Beteiligungen über Aktien strukturiert werden. Sie braucht aber mindestens CHF 100'000 Aktienkapital (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei der Gründung müssen mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie geleistet sein, insgesamt aber mindestens CHF 50'000 (Art. 632 OR). Auch die AG wird öffentlich beurkundet gegründet (Art. 629 Abs. 1 OR), am Sitz ins Handelsregister eingetragen (Art. 640 OR) und erhält ihre Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung (Art. 643 Abs. 1 OR).

Für ein SaaS-Unternehmen ist deshalb nicht nur die Gründungskostenfrage wichtig. Entscheidend ist auch, ob du später Investoren aufnehmen, Mitarbeitende beteiligen oder international skalieren möchtest.

Thema

GmbH

AG

Mindestkapital

CHF 20'000

CHF 100'000

Einzahlung bei Gründung

Vollständig

Mindestens CHF 50'000

Typische Eignung

Frühe Phase, überschaubares Team

Wachstum, Investoren, Beteiligungsprogramme

Handelsregister

Pflicht

Pflicht

Was muss beim Firmennamen und Handelsregister beachtet werden?

Der Firmenname ist bei SaaS mehr als eine Formalität. Er ist Teil deiner Marke, deiner Domain und deiner Kundenkommunikation. Rechtlich muss bei einer Handelsgesellschaft die Rechtsform in der Firma angegeben werden (Art. 950 Abs. 1 OR). Ausserdem muss sich die Firma einer Handelsgesellschaft von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Art. 951 OR).

Wichtig ist auch der Unterschied zwischen Firma, Domain und Marke. Der Handelsregistereintrag schützt nicht automatisch dein Branding gegenüber allen denkbaren Verwendungen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Eintragung einer Firma nicht von anderen bundesrechtlichen Vorschriften entbindet, insbesondere nicht von Vorschriften zum Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr (Art. 955a OR). Für SaaS-Produkte mit klarer Produktmarke lohnt sich deshalb früh eine separate Prüfung von Marke und Domain.

Welche Verträge braucht ein SaaS-Anbieter?

Ein SaaS-Modell basiert rechtlich fast immer auf Verträgen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Parteien übereinstimmend ihren Willen äussern, wobei dies ausdrücklich oder stillschweigend geschehen kann (Art. 1 OR). Im SaaS-Alltag passiert das typischerweise online, etwa durch Registrierung, Akzeptieren der AGB oder Abschluss eines Abonnements.

Besonders wichtig sind klare Nutzungsbedingungen. Sie sollten regeln, welche Leistungen du erbringst, welche Verfügbarkeit zugesagt wird, wie Support funktioniert, welche Nutzung erlaubt ist, wann ein Account gesperrt werden darf und wie Kündigung, Verlängerung und Zahlungsmodalitäten laufen. Wenn du Geschäftskunden bedienst, sind zusätzlich Service Levels, Haftungsbegrenzungen, Vertraulichkeit und Datenexport relevant.

Ein SaaS-Unternehmen sollte ausserdem sauber trennen zwischen dem Vertrag mit den Kunden und dem Vertrag mit technischen Dienstleistern. Cloud-Hosting, Payment-Anbieter, Analyse-Tools, Support-Software und E-Mail-Dienste können datenschutzrechtlich und vertraglich eine Rolle spielen. Gerade bei B2B-SaaS erwarten Kunden heute, dass diese Lieferkette transparent dokumentiert ist.

Wem gehören Code, Design und Software?

Software ist einer der wichtigsten Vermögenswerte eines SaaS-Unternehmens. Das Schweizer Urheberrechtsgesetz hält ausdrücklich fest, dass Computerprogramme als Werke gelten (Art. 2 Abs. 3 URG). Die Urheberin oder der Urheber hat grundsätzlich das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG).

Wenn Mitarbeitende im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ein Computerprogramm schaffen, ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG). Das ist für Startups wichtig, die Entwicklerinnen und Entwickler anstellen.

Anders kann es bei externen Freelancern, Agenturen oder technischen Mitgründern sein. Dort solltest du die Rechte ausdrücklich vertraglich regeln. Wer ein SaaS-Unternehmen gründen will, sollte vor dem Launch sicherstellen, dass alle Rechte am Code, an Designs, Texten, Datenbanken und technischen Komponenten tatsächlich beim Unternehmen liegen oder ausreichend lizenziert sind.

Wann wird ein SaaS-Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig?

SaaS-Umsätze können mehrwertsteuerlich relevant werden. Das Mehrwertsteuergesetz erfasst Unternehmen unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht, wenn sie ein Unternehmen betreiben und Leistungen im Inland erbringen oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland haben (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Ein Unternehmen betreibt, wer selbstständig und nachhaltig auf Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet tätig ist und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1bis MWSTG).

Von der Steuerpflicht ist grundsätzlich befreit, wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Bei neuen Unternehmen ist entscheidend, ob nach den Umständen anzunehmen ist, dass diese Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird. Wenn dies noch nicht beurteilt werden kann, muss spätestens nach drei Monaten erneut geprüft werden (Art. 9 Abs. 1 MWSTV).

Für SaaS besonders wichtig ist die Einordnung als elektronische Dienstleistung. Die Mehrwertsteuerverordnung nennt ausdrücklich das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung (Art. 10 Abs. 1 lit. e MWSTV). Auch Webhosting, Fernwartung von Programmen und das Bereitstellen von Datenbanken werden genannt (Art. 10 Abs. 1 lit. d MWSTV und Art. 10 Abs. 1 lit. f MWSTV). Wer ein SaaS-Unternehmen gründen und rasch skalieren möchte, sollte deshalb die MWST-Frage nicht erst am Jahresende prüfen.

Welche direkten Steuern fallen bei SaaS-Unternehmen an?

GmbH und AG sind Kapitalgesellschaften und werden als juristische Personen besteuert (Art. 49 Abs. 1 lit. a DBG). Eine juristische Person ist aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet (Art. 50 DBG). Bei der direkten Bundessteuer ist der Reingewinn Gegenstand der Gewinnsteuer (Art. 57 DBG), und die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent des Reingewinns (Art. 68 DBG).

Daneben spielen Kantons- und Gemeindesteuern eine grosse Rolle. Das Steuerharmonisierungsgesetz hält fest, dass Kapitalgesellschaften steuerpflichtig sind, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (Art. 20 Abs. 1 StHG). Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn (Art. 24 Abs. 1 StHG). Zusätzlich ist bei Kapitalgesellschaften die Kapitalsteuer relevant, deren Gegenstand das Eigenkapital ist (Art. 29 Abs. 1 StHG). Die konkrete Steuerbelastung hängt deshalb stark vom Sitzkanton und der Gemeinde ab.

Für SaaS-Gründerinnen und -Gründer bedeutet das: Der Sitz ist nicht nur eine Adresse für das Handelsregister. Er kann sich auch steuerlich auswirken. Gleichzeitig sollte die tatsächliche Geschäftsleitung zur Struktur passen, damit Sitz, Verwaltung und operative Realität nicht auseinanderfallen.

Was bedeutet Datenschutz für SaaS?

Datenschutz ist bei SaaS kein Nebenthema. Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 lit. a DSG). Bearbeiten bedeutet praktisch jeden Umgang mit Personendaten, also unter anderem Beschaffen, Speichern, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Löschen oder Vernichten (Art. 5 lit. d DSG). Schon Benutzerkonten, Login-Daten, Rechnungsinformationen, Support-Tickets oder Nutzungsdaten können deshalb datenschutzrechtlich relevant sein.

Die Grundsätze sind klar. Personendaten müssen rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 DSG und Art. 6 Abs. 2 DSG). Sie dürfen nur zu einem bestimmten und erkennbaren Zweck beschafft werden und müssen gelöscht oder anonymisiert werden, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind (Art. 6 Abs. 3 DSG und Art. 6 Abs. 4 DSG).

Ein SaaS-Anbieter ist je nach Konstellation Verantwortlicher, Auftragsbearbeiter oder beides. Verantwortlicher ist, wer über Zweck und Mittel der Bearbeitung entscheidet (Art. 5 lit. j DSG). Auftragsbearbeiter ist, wer im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet (Art. 5 lit. k DSG). Viele B2B-SaaS-Anbieter bearbeiten Daten ihrer Kunden als Auftragsbearbeiter und eigene Daten, etwa für Abrechnung und Marketing, als Verantwortliche.

Wird Personendatenbearbeitung an einen Auftragsbearbeiter übertragen, muss sich der Verantwortliche insbesondere vergewissern, dass dieser die Datensicherheit gewährleisten kann (Art. 9 Abs. 2 DSG). Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen (Art. 9 Abs. 3 DSG). Für SaaS bedeutet das: Hosting-Provider, Support-Tools und Analyseanbieter gehören in ein sauberes Subprozessor-Management.

Auch die Datensicherheit muss risikobasiert geregelt werden. Verantwortliche und Auftragsbearbeiter müssen den Schutzbedarf bestimmen und geeignete technische und organisatorische Massnahmen festlegen (Art. 1 Abs. 1 DSV). Dabei zählen unter anderem Art der Daten, Zweck, Umfang, Umstände der Bearbeitung, Stand der Technik und Implementierungskosten (Art. 1 Abs. 2 DSV und Art. 1 Abs. 4 DSV).

Was gehört in die Datenschutzerklärung?

Wer ein SaaS-Unternehmen gründen und Kundendaten bearbeiten möchte, braucht eine verständliche Datenschutzerklärung. Der Verantwortliche muss betroffene Personen angemessen über die Beschaffung von Personendaten informieren (Art. 19 Abs. 1 DSG). Mindestens mitzuteilen sind Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Bearbeitungszweck sowie gegebenenfalls Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 19 Abs. 2 DSG).

Werden Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, muss zusätzlich der Staat oder das internationale Organ genannt werden. Falls Garantien erforderlich sind, müssen auch diese mitgeteilt werden (Art. 19 Abs. 4 DSG). Eine Auslandbekanntgabe ist zulässig, wenn der Bundesrat für den betreffenden Staat einen angemessenen Schutz festgestellt hat (Art. 16 Abs. 1 DSG). Fehlt ein solcher Entscheid, braucht es geeignete Garantien, zum Beispiel anerkannte Standarddatenschutzklauseln (Art. 16 Abs. 2 lit. d DSG).

Gerade bei Cloud-Setups ist das praktisch relevant. Viele SaaS-Stacks nutzen Anbieter aus verschiedenen Ländern. Deshalb sollte die Datenschutzerklärung nicht generisch bleiben, sondern die tatsächlichen Datenflüsse abbilden.

Wie sieht ein sinnvoller Gründungsablauf aus?

Ein SaaS-Unternehmen gründen bedeutet, rechtliche Grundlagen parallel zum Produktaufbau zu schaffen. Zuerst solltest du klären, wer Gründerin oder Gründer ist, wie Beteiligungen verteilt werden und ob GmbH oder AG besser passt. Danach folgen Name, Sitz, Zweck, Statuten, Kapitaleinzahlung, öffentliche Beurkundung und Handelsregistereintrag.

Parallel dazu solltest du die wichtigsten Dokumente vorbereiten. Dazu gehören Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Auftragsbearbeitungsvertrag für B2B-Kunden, interne Datenschutzdokumentation, Verträge mit Freelancern und Mitarbeitenden sowie IP-Übertragungs- oder Lizenzklauseln. Wenn du beim Thema Gründung Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter.

Häufige Fragen zur Gründung eines SaaS-Unternehmens

Kann ich ein SaaS-Unternehmen auch als Einzelfirma starten?

Ja, grundsätzlich kann ein SaaS-Projekt auch als Einzelunternehmen beginnen. Für skalierbare SaaS-Modelle, Investoren, klare Haftungstrennung und Teamaufbau sind GmbH oder AG aber häufig geeigneter.

Ist eine GmbH oder AG besser für SaaS?

Für frühe Phasen ist die GmbH oft ausreichend und kapitalmässig einfacher. Wenn du Investoren, Aktienoptionen oder eine spätere Finanzierungsrunde planst, kann die AG besser passen.

Muss ein SaaS-Anbieter in der Schweiz immer MWST abrechnen?

Nicht immer. Die zentrale Schwelle liegt grundsätzlich bei CHF 100'000 Umsatz pro Jahr aus nicht ausgenommenen Leistungen (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Bei erwarteter Überschreitung sollte die Registrierung früh geprüft werden.

Braucht jedes SaaS-Unternehmen einen Auftragsbearbeitungsvertrag?

Nicht jedes, aber sehr viele B2B-SaaS-Anbieter brauchen einen solchen Vertrag, weil sie Kundendaten im Auftrag ihrer Geschäftskunden bearbeiten. Entscheidend ist, welche Daten verarbeitet werden und wer über Zweck und Mittel der Bearbeitung entscheidet.

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