Company incorporation

Share capital of the LLC: amount, payment and use

An overview of the most important rules on capital, payment, and use of the share capital.

The share capital is a central component of an LLC and already plays an important role during its formation. It determines the capital base of the company and brings certain requirements for payment and use. This article explains how high the share capital must be, how the payment works, and what options there are for later use.

Was ist das Stammkapital einer LLC?

Das Stammkapital einer LLC ist die in den Statuten festgelegte Kapitalziffer der Gesellschaft. Es ist in Stammanteile aufgeteilt, an denen die Gesellschafter beteiligt sind.

Die LLC ist eine Kapitalgesellschaft mit persönlichem Einschlag. Für ihre Schulden haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter (Art. 772 Abs. 1 OR). Gleichzeitig müssen die Gesellschafter mit mindestens einem Stammanteil beteiligt sein (Art. 772 Abs. 2 OR).

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Kapitalziffer und dem tatsächlichen Vermögen der LLC. Die Kapitalziffer steht in den Statuten. Das reale Gesellschaftsvermögen verändert sich dagegen laufend, etwa durch Ausgaben, Einnahmen, Verluste oder Investitionen. Das Stammkapital ist damit keine dauerhaft gesperrte Geldsumme, sondern eine rechtliche Mindestbasis der Gesellschaft, die auch dem Schutz der Gläubiger dient.

Wie hoch muss das Stammkapital mindestens sein?

Für eine Schweizer LLC beträgt das gesetzliche Mindestkapital CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Dieser Betrag gilt bei der Gründung und während der ganzen Dauer der Gesellschaft. Eine Herabsetzung unter CHF 20'000 ist nur zulässig, wenn gleichzeitig wieder mindestens auf diesen Betrag erhöht wird (Art. 782 Abs. 2 OR).

Seit der Aktienrechtsrevision ist auch Stammkapital in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung möglich. Die Regeln des Aktienrechts über Kapital in ausländischer Währung gelten sinngemäss (Art. 773 Abs. 2 OR). Praktisch relevant ist das vor allem für Unternehmen, die ihre Buchhaltung und Rechnungslegung in einer zugelassenen Fremdwährung führen.

Für die meisten Gründer bleibt aber der Normalfall klar: Die LLC wird mit CHF 20'000 gegründet. Ein höherer Betrag ist möglich, aber nicht zwingend. Ob das sinnvoll ist, hängt von der geplanten Tätigkeit, den Anfangsinvestitionen und dem Finanzbedarf ab.

Muss das Stammkapital vollständig einbezahlt werden?

Ja. Bei der LLC muss jeder Stammanteil bei der Gründung vollständig liberiert werden. Das bedeutet, dass die Einlage in Höhe des Ausgabebetrags vollständig geleistet sein muss (Art. 777c Abs. 1 OR).

Eine Teilliberierung wie bei der stock corporation gibt es bei der LLC nicht. Wer also eine LLC mit CHF 20'000 gründet, muss diesen Betrag vollständig einbringen. Auch ein allfälliges Agio, also ein Ausgabeaufschlag über dem Nennwert, muss vollständig geleistet werden.

Die Gründer halten im Errichtungsakt fest, dass sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind und die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen (Art. 777 Abs. 2 OR). Die öffentliche Urkunde enthält zudem Angaben zur Zeichnung der Stammanteile und zu den Einlagen (Art. 72 HRegV).

Wie läuft die Einzahlung in der Praxis ab?

Bei einer Bargründung wird das Geld üblicherweise auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank überwiesen. Das Konto lautet auf die zu gründende Gesellschaft. Die Bank bestätigt die Einzahlung, damit die Gründung beim Handelsregister angemeldet werden kann.

Die LLC entsteht rechtlich erst mit der Eintragung im Handelsregister (Art. 779 Abs. 1 OR). Ab diesem Zeitpunkt erhält sie die eigene Rechtspersönlichkeit. Danach wird das einbezahlte Geld in der Praxis auf ein Geschäftskonto der Gesellschaft übertragen.

Im Handelsregister erscheinen unter anderem die Höhe und Währung des Stammkapitals sowie die Gesellschafter mit Anzahl und Nennwert ihrer Stammanteile (Art. 73 Abs. 1 lit. h HRegV, Art. 73 Abs. 1 lit. i HRegV). Das schafft Transparenz darüber, wer an der LLC beteiligt ist.

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Können statt Geld auch Sachen eingebracht werden?

Ja. Eine LLC kann auch mit Sacheinlagen gegründet werden. Typische Beispiele sind Maschinen, Fahrzeuge, Warenlager, Immaterialgürechte oder andere Vermögenswerte, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Für Sacheinlagen gelten über die Verweisung im LLC-Recht die aktienrechtlichen Regeln entsprechend (Art. 777c Abs. 2 OR). Ein Gegenstand kann nur als Sacheinlage dienen, wenn er bilanzierbar ist, auf die Gesellschaft übertragen werden kann, nach der Eintragung frei verfügbar ist und durch Übertragung auf Dritte verwertet werden kann (Art. 634 Abs. 1 OR).

Das ist ein wichtiger Punkt. Nicht jede nützliche Sache eignet sich als Sacheinlage. Know-how, blosse Arbeitsleistung oder eine unverbindliche Geschäftsidee reichen in der Regel nicht als Kapitaldeckung. Die Gesellschaft braucht einen Vermögenswert, der wirtschaftlich greifbar und übertragbar ist.

Die Sacheinlage muss schriftlich vereinbart werden. Falls die Übertragung des Gegenstands eine öffentliche Beurkundung verlangt, muss auch der Sacheinlagevertrag öffentlich beurkundet werden (Art. 634 Abs. 2 OR). Zudem müssen die Statuten den Gegenstand, dessen Bewertung, den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Anteile angeben (Art. 634 Abs. 4 OR).

Darf die LLC das Geld nach der Gründung verwenden?

Ja. Nach der Eintragung gehört das eingebrachte Kapital der LLC. Die Gesellschaft darf es für ihren Geschäftszweck einsetzen, etwa für Miete, Löhne, Waren, Marketing, Software, Maschinen oder Beratung.

Unzulässig ist aber die Rückerstattung der Einlagen an die Gesellschafter. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass Einlagen nicht zurückerstattet werden dürfen (Art. 793 Abs. 2 OR). Dieses Verbot schützt die Gläubiger und verhindert, dass die LLC nach aussen mit Kapital ausgestattet erscheint, dieses Kapital aber tatsächlich wieder bei den Gesellschaftern landet.

Erlaubt sind also echte geschäftliche Ausgaben. Problematisch sind dagegen Zahlungen ohne geschäftlichen Grund, private Ausgaben über das Geschäftskonto, zinslose oder nicht werthaltige Darlehen an Gesellschafter oder eine verdeckte Auszahlung an die Gründer. Solche Vorgänge können rechtlich als unzulässige Rückzahlung behandelt werden.

Was ist der Unterschied zwischen erlaubter Verwendung und verbotener Rückzahlung?

Entscheidend ist, ob die Ausgabe der LLC dient oder ob sie wirtschaftlich die Gesellschafter begünstigt, ohne dass die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält.

Situation

Einschätzung

Kauf eines Laptops für die Tätigkeit der LLC

In der Regel zulässig

Zahlung der Büromiete der LLC

In der Regel zulässig

Lohnzahlung für echte Arbeit in angemessener Höhe

In der Regel zulässig

Überweisung auf das Privatkonto ohne Rechtsgrund

Unzulässig

Privatferien über das Geschäftskonto

Unzulässig

Darlehen an Gesellschafter ohne Rückzahlungsfähigkeit oder Sicherheiten

Heikel bis unzulässig

Die LLC darf ihr Vermögen also nutzen. Sie darf es aber nicht ohne saubere rechtliche Grundlage an die Gesellschafter zurückgeben. Ausserhalb einer Liquidation ist eine Rückleistung der Einlagen grundsätzlich nur über ein formelles Kapitalherabsetzungsverfahren möglich (Art. 782 OR, Art. 793 Abs. 2 OR).

Müssen die CHF 20'000 immer auf dem Konto bleiben?

Nein. Dieser Irrtum ist weit verbreitet. Das Stammkapital muss bei der Gründung vollständig eingebracht sein. Danach darf die LLC es für betriebliche Zwecke verwenden.

Das bedeutet aber nicht, dass Kapitalschutz bedeutungslos wäre. Wenn das Unternehmen Verluste macht oder Vermögen an Gesellschafter ohne Rechtsgrund abfliesst, können rechtliche Probleme entstehen. Die Geschäftsleitung muss deshalb sauber buchführen und darauf achten, dass private und geschäftliche Ausgaben strikt getrennt bleiben.

Die praktische Regel lautet: Das Geld muss nicht liegen bleiben, aber jede Verwendung muss der Gesellschaft dienen und buchhalterisch nachvollziehbar sein.

Kann das Stammkapital später erhöht oder herabgesetzt werden?

Ja. Die Gesellschafterversammlung kann das Stammkapital erhöhen (Art. 781 Abs. 1 OR). Die Erhöhung muss innerhalb von sechs Monaten beim Handelsregister angemeldet werden, sonst fällt der Beschluss dahin (Art. 781 Abs. 4 OR). Für die Zeichnung und die Einlagen gelten grundsätzlich wieder die Gründungsvorschriften (Art. 781 Abs. 3 OR).

Auch eine Herabsetzung ist möglich. Dabei darf das Stammkapital aber nicht unter CHF 20'000 sinken, ausser es wird gleichzeitig wieder mindestens auf diesen Betrag erhöht (Art. 782 Abs. 2 OR). Für Gründer ist deshalb meist wichtiger, von Anfang an realistisch zu planen: CHF 20'000 sind das gesetzliche Minimum, aber nicht zwingend die betriebswirtschaftlich richtige Startfinanzierung.

Häufige Fragen zum Stammkapital einer LLC

Kann ich mit weniger als CHF 20'000 eine LLC gründen?

Nein. Das gesetzliche Mindestkapital beträgt CHF 20'000 (Art. 773 Abs. 1 OR). Wenn dir weniger Eigenmittel zur Verfügung stehen, kommt allenfalls eine andere Rechtsform in Frage.

Gehört das einbezahlte Geld nach der Gründung mir oder der LLC?

Es gehört der LLC. Nach der Eintragung ist die LLC eine eigene Rechtsperson (Art. 779 Abs. 1 OR). Das Geld darf deshalb nicht einfach privat bezogen werden.

Kann ich das Stammkapital für meinen ersten Lohn verwenden?

Grundsätzlich ja, wenn du tatsächlich für die LLC arbeitest und der Lohn angemessen ist. Eine Lohnzahlung darf aber nicht bloss dazu dienen, die Einlage verdeckt an dich zurückzuzahlen.

Was passiert, wenn Einlagen unzulässig zurückerstattet werden?

Eine unzulässige Rückerstattung kann rechtliche Folgen haben und dazu führen, dass die Einlagepflicht wieder auflebt. Für Gründer ist deshalb eine saubere Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen zentral (Art. 793 Abs. 2 OR).

The share capital is a central component of an LLC and already plays an important role during its formation. It determines the capital base of the company and brings certain requirements for payment and use. This article explains how high the share capital must be, how the payment works, and what options there are for later use.

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