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Transferring shares of a LLC: process and legal requirements

When written form, consent, commercial register, and share register become important.

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If you want to transfer GmbH-shares (which should be LLC-shares under the rule, but 'GmbH' is not capitalized in the prompt text, but is represented here as 'LLC shares'), the legal process is not simply a matter of an ordinary sale. In an LLC, the share capital is closely linked to the person of the shareholder. Therefore, the law requires certain steps before a transfer is cleanly completed.

Was bedeutet es, LLC-Anteile zu übertragen?

Wer LLC-Anteile überträgt, überträgt rechtlich Stammanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die neue Person übernimmt damit nicht nur eine wirtschaftliche Beteiligung, sondern wird grundsätzlich Gesellschafterin oder Gesellschafter der LLC.

Die Stammanteile zeigen, mit welchem Nennwert jemand an der LLC beteiligt ist. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden mit Anzahl und Nennwert ihrer Stammanteile im Handelsregister eingetragen (Art. 791 OR). Zusätzlich muss die LLC intern ein Anteilbuch führen, in dem unter anderem die Gesellschafter, deren Adresse sowie Anzahl und Nennwert der Stammanteile aufgeführt sind (Art. 790 Abs. 1 OR, Art. 790 Abs. 2 OR).

Wichtig ist deshalb: Wer LLC-Anteile übertragen will, muss nicht nur einen Vertrag abschliessen. Es braucht regelmässig auch einen gesellschaftsinternen Entscheid und eine anschliessende administrative Umsetzung.

Welche Form braucht die Übertragung von LLC-Anteilen?

Die Übertragung von LLC-Anteilen braucht von Gesetzes wegen die Schriftform. Das gilt sowohl für die Verpflichtung zur Abtretung als auch für die eigentliche Abtretung der Stammanteile (Art. 785 Abs. 1 OR).

Praktisch bedeutet das: Käufer und Verkäufer sollten einen schriftlichen Abtretungsvertrag unterzeichnen. Dieser Vertrag muss klar zeigen, welche Stammanteile übertragen werden, wer sie überträgt und wer sie erwirbt. Eine blosse mündliche Abmachung genügt nicht.

Eine öffentliche Beurkundung ist nach geltendem Recht grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Sie kann aber ausnahmsweise nötig sein, wenn die Statuten der konkreten LLC dies weiterhin verlangen oder wenn gleichzeitig eine Statutenänderung nötig wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesellschafter oder die konkrete Beteiligung in den Statuten namentlich aufgeführt sind und diese Angaben angepasst werden müssen.

Der Abtretungsvertrag muss zudem auf statutarische Rechte und Pflichten hinweisen, ausser der Erwerber ist bereits Gesellschafter (Art. 785 Abs. 2 OR). Solche Rechte und Pflichten können etwa Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote, Vorkaufsrechte oder Kaufrechte betreffen. Gerade dieser Punkt wird in der Praxis häufig vergessen. Fehlen erforderliche Hinweise, kann das bei der Handelsregisteranmeldung Probleme verursachen.

Braucht es die Zustimmung der Gesellschafterversammlung?

Ja, grundsätzlich braucht die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung sogar ohne Angabe von Gründen verweigern (Art. 786 Abs. 1 OR).

Dieser Grundsatz passt zur LLC. Anders als bei einer rein kapitalbezogenen Beteiligung spielt bei der LLC die Person der Gesellschafterin oder des Gesellschafters eine wichtige Rolle. Die bestehenden Gesellschafter sollen also mitentscheiden können, wer neu in die Gesellschaft eintritt.

Die Statuten können aber vom gesetzlichen Grundsatz abweichen. Sie können insbesondere auf das Zustimmungserfordernis verzichten, Gründe für eine Verweigerung festlegen, die Abtretung ganz ausschliessen oder besondere Ablehnungsgründe vorsehen (Art. 786 Abs. 2 OR). Deshalb ist der erste praktische Schritt immer ein Blick in die Statuten.

Wenn die Zustimmung erforderlich ist, wird die Übertragung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hält dazu klar fest, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung in einem solchen Fall konstitutiv ist, während die Eintragung der Erwerberin oder des Erwerbers im Handelsregister nur deklaratorische Bedeutung hat (BGE 140 III 418 E. 6.2.2).

Einfach gesagt: Der Handelsregistereintrag dokumentiert die Änderung nach aussen. Wenn die Statuten die Zustimmung verlangen, entsteht die wirksame Übertragung aber bereits durch die Zustimmung, nicht erst durch den Handelsregistereintrag.

Was passiert, wenn die Gesellschaft nicht entscheidet?

Wenn die Gesellschafterversammlung die Zustimmung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Gesuchs ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt (Art. 787 Abs. 2 OR).

Diese Regel schützt die übertragende Person und die erwerbende Person vor einer Blockade. Die LLC kann die Übertragung nicht einfach unbegrenzt liegen lassen. Sie muss innert Frist reagieren, wenn sie die Zustimmung verweigern will.

Für die Praxis ist trotzdem wichtig, den Ablauf sauber zu dokumentieren. Es sollte klar nachweisbar sein, wann das Zustimmungsgesuch bei der Gesellschaft eingegangen ist und ob ein Entscheid gefällt wurde. Ohne saubere Dokumentation können später Streitigkeiten entstehen.

Wie läuft die Übertragung Schritt für Schritt ab?

Der Ablauf beginnt normalerweise mit der Prüfung der Statuten. Dort steht, ob die Übertragung frei möglich ist, ob eine Zustimmung nötig ist, ob besondere Ablehnungsgründe gelten oder ob zusätzliche Formvorschriften bestehen.

Danach wird der Abtretungsvertrag erstellt. Er sollte die Parteien, die LLC, Anzahl und Nennwert der übertragenen Stammanteile, den Übertragungszeitpunkt sowie die notwendigen Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten enthalten. Da Käufer und Verkäufer mit der Übertragung nicht nur wirtschaftliche Rechte, sondern auch gesellschaftsrechtliche Pflichten berühren können, sollte der Vertrag präzise formuliert sein.

Ist eine Zustimmung nötig, muss die Gesellschafterversammlung über die Abtretung beschliessen. Der Beschluss sollte protokolliert werden. Je nach Statuten und konkretem Fall kann auch ein Zirkularbeschluss möglich sein. Entscheidend ist, dass der Zustimmungsentscheid später gegenüber dem Handelsregisteramt belegt werden kann.

Nach dem wirksamen Vollzug muss die Gesellschaft die Übertragung beim Handelsregister anmelden. Die Handelsregisterverordnung schreibt ausdrücklich vor, dass die Gesellschaft sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung anmelden muss, unabhängig davon, ob sie vertraglich oder von Gesetzes wegen erfolgen (Art. 82 Abs. 1 HRegV).

Dem Handelsregisteramt müssen ein Beleg für die Übertragung und, sofern die Statuten nicht auf die Zustimmung verzichten, ein Beleg für die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingereicht werden (Art. 82 Abs. 2 HRegV). Die neue Gesellschafterin oder der neue Gesellschafter darf nur eingetragen werden, wenn lückenlos nachgewiesen wird, dass der Stammanteil von der bisher eingetragenen Person auf die neue Person übergegangen ist (Art. 82 Abs. 3 HRegV).

Zum Schluss muss die LLC ihr Anteilbuch aktualisieren. Das Anteilbuch ist intern zu führen und muss in der Schweiz jederzeit zugänglich sein (Art. 790 Abs. 1 OR). Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, sind während zehn Jahren nach Streichung der eingetragenen Person aufzubewahren (Art. 790 Abs. 5 OR).

Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?

Für die Handelsregisteranmeldung werden in der Regel der schriftliche Abtretungsvertrag, der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung und die Handelsregisteranmeldung benötigt. Je nach Fall kommen Vollmachten, Ausweiskopien, beglaubigte Unterschriften oder ausländische Registerauszüge hinzu.

Die genauen Anforderungen können je nach Handelsregisteramt im Detail variieren. Die rechtliche Grundlage bleibt aber dieselbe: Die Gesellschaft muss die Übertragung anmelden und die lückenlose Übertragung belegen (Art. 82 HRegV).

Besondere Aufmerksamkeit verdienen ausländische Erwerberinnen oder Erwerber. Bei natürlichen Personen kann eine Ausweiskopie nötig sein. Bei ausländischen Gesellschaften wird regelmässig ein Nachweis über deren rechtlichen Bestand verlangt, oft mit Beglaubigung oder Apostille. Wer hier frühzeitig klärt, welche Unterlagen verlangt werden, vermeidet Verzögerungen.

Wann ist die Übertragung wirklich abgeschlossen?

Rechtlich muss man zwischen Wirksamkeit und Eintragung unterscheiden. Wenn die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nötig ist, wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR). Der Handelsregistereintrag ist danach wichtig, hat aber grundsätzlich deklaratorische Wirkung (BGE 140 III 418 E. 6.2.2).

Das bedeutet: Der Eintrag im Handelsregister ist nicht einfach nebensächlich. Er ist gesetzlich vorgeschrieben und für die Publizität nach aussen zentral. Aber er ist nicht in jedem Fall der Moment, in dem die Mitgliedschaft materiell entsteht.

Auch das Anteilbuch ist wichtig, aber nicht der eigentliche Entstehungsgrund der Übertragung. Es dokumentiert intern, wer welche Stammanteile hält. Die gesetzliche Grundlage für diese interne Dokumentation findet sich in Art. 790 OR.

Welche Fehler solltest du vermeiden?

Der häufigste Fehler ist, dass die Statuten nicht geprüft werden. Gerade ältere Statuten können besondere Formvorschriften, Zustimmungserfordernisse oder Einschränkungen enthalten. Wer direkt einen Vertrag unterzeichnet, ohne diese Regeln zu kennen, riskiert Verzögerungen oder eine unwirksame Übertragung.

Ein zweiter häufiger Fehler liegt im Abtretungsvertrag. Er muss nicht nur den Verkauf beschreiben, sondern die Abtretung der konkreten Stammanteile klar festhalten. Unklare Formulierungen können beim Handelsregister oder zwischen den Parteien zu Problemen führen.

Ein dritter Fehler ist die fehlende oder schlecht dokumentierte Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Wenn die Zustimmung erforderlich ist, ist sie für die Wirksamkeit der Übertragung entscheidend (Art. 787 Abs. 1 OR). Der Beschluss sollte deshalb eindeutig protokolliert werden.

Schliesslich wird oft vergessen, nach der Übertragung das Anteilbuch zu aktualisieren und die Handelsregisteranmeldung vollständig einzureichen. Diese Schritte sind zwar administrativ, aber rechtlich relevant und sollten nicht aufgeschoben werden.

Wenn du beim Thema Mutationen im Handelsregister Unterstützung benötigst, hilft dir Jurata jederzeit gerne weiter: Mutationen.

Häufige Fragen zur Übertragung von LLC-Anteilen

Kann ich LLC-Anteile ohne Zustimmung verkaufen?

Du kannst einen Vertrag vorbereiten und unterzeichnen. Wenn die Statuten aber nicht auf die Zustimmung verzichten, wird die Abtretung erst mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung rechtswirksam (Art. 786 Abs. 1 OR, Art. 787 Abs. 1 OR).

Muss der Abtretungsvertrag notariell beurkundet werden?

Von Gesetzes wegen genügt grundsätzlich die Schriftform (Art. 785 Abs. 1 OR). Eine öffentliche Beurkundung kann aber nötig sein, wenn die Statuten sie verlangen oder wenn gleichzeitig eine Statutenänderung erforderlich ist.

Kann die Gesellschafterversammlung die Zustimmung einfach verweigern?

Ja, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen, kann die Gesellschafterversammlung die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern (Art. 786 Abs. 1 OR). Die Statuten können aber abweichende Regeln enthalten (Art. 786 Abs. 2 OR).

Ist die Übertragung erst mit Handelsregistereintrag gültig?

Nicht zwingend. Wenn eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, wird die Abtretung mit dieser Zustimmung rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR). Der Handelsregistereintrag ist dennoch gesetzlich vorgeschrieben (Art. 82 HRegV). Das Bundesgericht bestätigt für diesen Fall, dass dem Handelsregistereintrag deklaratorische Bedeutung zukommt (BGE 140 III 418 E. 6.2.2).

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